Seiler Graf Priska · Nationalrat · 2018-09-17
Seiler Graf Priska · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-09-17
Wortprotokoll
Ich spreche gleich zu allen Minderheitsanträgen und lege die SP-Sicht dar. Der Ständerat hat nach Ansicht der SP-Fraktion die Vorlage wieder in die richtige Richtung bewegt. Für uns stand und steht immer im Vordergrund, dass die Gesetzesrevision EU-Waffenrichtlinien-konform bleibt. Wir sind darum erfreut, dass die Mehrheit der SiK-NR heute Morgen in drei Punkten der Version des Ständerates und demzufolge auch dem Bundesrat gefolgt ist.
Im Einzelnen handelt es sich erstens um die Bestimmung in den Artikeln 16b und 16c unter dem Gliederungstitel nach Artikel 16a, dass Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität nur mit entsprechender Waffe erworben werden dürfen. Dazu gibt es den Minderheitsantrag, den Herr Salzmann vorhin erklärt hat.
Zweitens finden wir es ebenfalls richtig, dass die Markierungspflicht in Artikel 18a für alle wesentlichen Bestandteile einer Feuerwaffe beibehalten werden soll. Das ist für die Rückverfolgbarkeit von entscheidender Bedeutung. Ich denke da natürlich in erster Linie an die wichtige Arbeit der Polizei.
Drittens befürworten wir auch die Kann-Formulierung in Artikel 28c, welche für die Kantone bei den Ausnahmebewilligungen einen gewissen Ermessensspielraum zulässt, so wie das übrigens auch die KKJPD gefordert hat. Wir lehnen demzufolge alle Minderheitsanträge Salzmann ab.
Eine intensive Diskussion in der Kommission, ob für die Nachregistrierung der nach diesem Gesetz nun neu verbotenen Waffen eine einfache Meldung des Waffenbesitzers reicht oder ob es eine Bestätigung der zuständigen Behörde braucht, hat ergeben, dass auch eine reine Meldung immer noch EU-Richtlinien-tauglich ist. Wir stellen darum bei Artikel 42b keinen Antrag dagegen, da wir durchaus auch für unbürokratische Lösungen zu haben sind.
Den Minderheitsantrag Müller Walter bei Artikel 31 Absatz 2bis lehnen wir hingegen ab. Ich denke, mit der vorgesehenen dreimonatigen Nachmeldefrist bei einer Beschlagnahmung der Waffe ist den Fristversäumern genug Rechnung getragen.