Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2018-09-17
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2018-09-17
Wortprotokoll
Das ist vielleicht noch vorauszuschicken: Mit dieser Waffengesetzänderung ändert sich für die Schützen, die ihre Waffe direkt aus der Armee übernehmen, in Zukunft und auch bei den altrechtlichen Fällen nichts. Ein Schütze, der eine Dienstwaffe zu Hause hat, die er einmal vom Militär übernommen hatte, die in keinem kantonalen Register gemeldet ist, muss also nichts tun, gar nichts. Wir sprechen hier zu Artikel 31 Absatz 2bis, der auch in einem Zusammenhang zur Übergangsregelung in Artikel 42b über die altrechtlichen Fälle steht. Aber noch einmal: Wir sprechen nicht über jene, die eben ihre Ordonnanzwaffe direkt aus dem Militär übernommen haben. Wir sprechen auch nicht über diejenigen, die ihre Waffe bereits bei einem kantonalen Register gemeldet haben, sondern über diejenigen, die das nicht oder noch nicht getan haben.
Hier, bei Artikel 42b, hat der Ständerat vorgeschlagen, dass diese Waffen nicht bestätigt werden müssen, das wäre die Sichtweise der Behörden, sondern dass diese Waffen gemeldet werden müssen, das wäre also der Blickwinkel des Waffenbesitzers oder der Waffenbesitzerin. Der Bundesrat hat sich damit einverstanden erklärt, und die Kommissionsmehrheit hat das auch entsprechend übernommen. Um diese Meldung für die altrechtlichen Fälle - aber wie gesagt nicht für die Dienstwaffen, die übernommen worden sind - vorzunehmen, hat der Bundesrat in der Vernehmlassung vorgesehen, dass man zwei Jahre Zeit hat. Der Bundesrat hat gesagt: Wir nehmen zwei Jahre. Die Kantone haben dann gewünscht, dass es eine Übergangszeit von drei Jahren gibt, damit man, falls da mehrere Waffen vorhanden sind, wirklich auch genug Zeit hat, um diese Anpassung vorzunehmen. Der Bundesrat hat sich damit einverstanden erklärt. Jetzt hat man also drei Jahre Zeit, um diese Meldung vorzunehmen. Und was muss man genau melden? Man muss melden: Ich, XY, melde hiermit den rechtmässigen Besitz der folgenden Waffe. Und dann gibt man den Waffennamen und die Seriennummer an, und das war es. Das muss man tun. Das kann man auch mit einem Meldeformular tun, man muss nicht einmal extra vorbeigehen. Das ist alles, was hier in dieser Übergangsbestimmung steht.
Nun zum Antrag der Minderheit Müller Walter: Was passiert, wenn man nach diesen drei Jahren bei einer Personenkontrolle sieht, dass eine Waffe in diesen drei Jahren nicht gemeldet worden ist? Dann hat die entsprechende Person drei Monate Zeit, um eine Ausnahmebewilligung zu beantragen und noch zu bekommen. Wenn jemand sagt, er habe es ganz vergessen, dass er diese Waffe noch habe, dass er sie aber gar nicht mehr wolle, kann er diese Waffe auch verkaufen. Es gibt keine Busse, keine Sanktion, man hat drei Monate Zeit, um die Dinge zu regeln. Nach drei Jahren! Doch jetzt möchte Herr Müller Walter, dass, wenn man nach diesen drei Jahren sieht, dass die Waffe nicht gemeldet worden ist, eine Nachmeldefrist gewährt werde. Aber irgendwann ist doch auch mal genug. Dass nun nach drei Jahren ausserdem noch eine Nachmeldefrist gelten soll, geht wohl zu weit. Dabei geschieht ja - ich sage es nochmals - nichts, wenn man nicht gemeldet hat, ausser, dass man drei Monate Zeit hat, um die Ausnahmebewilligung zu beantragen und entsprechend zu bekommen.
Von daher ist, glaube ich, mit dem, was der Ständerat und jetzt auch die Mehrheit Ihrer Kommission noch an zusätzlicher Abschwächung vorgesehen haben, wonach man eben melden muss und das nicht auch noch bestätigt werden muss, die Richtlinie ausgereizt. Ich bitte Sie, hier nicht noch weiter zu gehen. Es bringt den Leuten auch überhaupt nichts, denn diejenigen, die das vergessen haben, können das in diesen drei Monaten erledigen. Es ist wirklich kein Problem für sie.
In diesem Sinne bitte ich Sie, den Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission zu unterstützen und den Antrag der Kommissionsminderheit somit abzulehnen.
Bei Artikel 42b hat Ihre Kommission noch eine Korrektur vorgenommen, die im Ständerat untergegangen ist. Diese können selbstverständlich auch wir unterstützen.