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Wasserfallen Flavia · Nationalrat · 2018-09-17

Wasserfallen Flavia · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-09-17

Wortprotokoll

Die vorliegende Änderung des Zivilgesetzbuches geht auf die Motion Caroni 13.4037, "Unbürokratisches Jawort", zurück. Diese wurde zumindest im ersten Punkt 2015 vom Nationalrat und 2016 vom Ständerat angenommen. Die Abschaffung der Trauzeugen - auch das eine Forderung dieser Motion - hat es aber nicht über die parlamentarische Hürde geschafft und ist somit nicht Gegenstand dieses Geschäfts.

Um was geht es? Es geht im Wesentlichen um eine kleine Vereinfachung des Ehevorbereitungsverfahrens, wie es im ZGB ab Artikel 97 geregelt ist. Dieses Verfahren läuft so ab: Die Verlobten stellen das Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens beim zuständigen Zivilstandsamt. Sie müssen persönlich zu einem Ehevorbereitungsgespräch erscheinen. Das Zivilstandsamt stellt die Identität der Verlobten fest, prüft, ob die Ehevoraussetzungen wie Volljährigkeit gegeben sind, ob eine Zwangsehe vorliegt oder ob der Verdacht auf eine Scheinehe gegeben ist. Wenn alles in Ordnung ist, die Voraussetzungen also erfüllt sind, erhalten die Verlobten schriftlich eine Bestätigung, die Ehe eingehen zu können. Ab diesem Zeitpunkt dürfen sie nach frühestens zehn Tagen und spätestens nach drei Monaten die Ehe schliessen.

Diese Sperrfrist von zehn Tagen ist eigentlich ein Relikt aus alten Zeiten, als noch die Mitwirkung von Dritten vorgesehen war. Sie stammt nämlich noch aus der Zeit vor dem Jahr 2000, als das Verkündverfahren angewendet wurde. Das bedeutete, dass ein Ehegesuch in den Heimat- und Wohnorten der Verlobten veröffentlicht wurde, öffentlich angeschlagen oder in den Amtsblättern abgedruckt, damit die Bevölkerung innerhalb von zehn Tagen Ehehindernisgründe melden konnte. Dieses Verkündverfahren kennen wir heute nicht mehr, und auch die Mitwirkung Dritter ist nicht mehr vorgesehen. Somit hat die Zehntagefrist, diese Mitwirkungsfrist, keine Funktion mehr.

Es ist wichtig zu betonen, dass das Vorbereitungsverfahren weiterhin wie bisher abläuft. Es wird nicht geschwächt. So bleibt die Dreimonatefrist bestehen. Wenn diese ungenutzt verstreicht, müssen die Heiratswilligen ein neues Verfahren durchlaufen. Die Abschaffung der Zehntagefrist führt zudem nicht zu Blitzhochzeiten à la Las Vegas, wie das schon moniert worden ist.

Auf eine Vernehmlassung wurde angesichts der doch eher geringen Tragweite dieser Änderung verzichtet. Angehört wurden lediglich die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen. Diese haben wiederum den Schweizerischen Verband für Zivilstandswesen einbezogen. Die Angehörten begrüssten die Änderung.

Ihre Kommission hat diese Änderung des Zivilgesetzbuches in Artikel 99 Absatz 2 und in Artikel 100 am 5. Juli 2018 beraten und ihr mit 13 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen zugestimmt. Sie hat dann in der Folge auch die genannte Motion Caroni einstimmig abgeschrieben.

Ich bitte Sie im Namen der Kommission für Rechtsfragen, dieser Änderung zuzustimmen.