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Jauslin Matthias Samuel · Nationalrat · 2018-09-17

Jauslin Matthias Samuel · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2018-09-17

Wortprotokoll

Wir sind bei der Differenzbereinigung zum Bundesgesetz über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680. Hier möchte ich noch einmal vorausschicken: Den Entwurf des Datenschutzgesetzes vom 15. September 2017 hat die SPK-NR in zwei Etappen aufgeteilt. Wir diskutieren hier und heute über die erste Etappe und nicht über die Gesamtrevision des Datenschutzgesetzes. Das ist wichtig, weil die Interpretation des Gesetzes eben mit Ablaufdatum behaftet ist.

In der ersten Etappe werden nur jene Schengen-Datenschutzgesetz-Richtlinien neu ausgearbeitet, die wichtig sind, um die polizeiliche und justizielle Schengen-Zusammenarbeit in Strafsachen zu regeln. Daher ist auch der Druck auf dieses Gesetz deutlich grösser als auf die Gesamtrevision des Datenschutzgesetzes. Hier möchte ich ebenfalls noch anfügen, dass die SPK-NR bereits mit der Detailberatung der Gesamtrevision angefangen hat und intensiv am Gesetz arbeitet. Aber es wird sicher noch einige Zeit in Anspruch nehmen, bis wir die ganze Datenschutzgesetz-Revision im Rat behandeln können werden.

Nun, in der ersten Etappe ist noch eine Differenz offen. Die Differenz betrifft das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992. Dort geht es eigentlich um die Problematik des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Edöb). Die Frage ist, welche Nebenbeschäftigungen diese Person ausüben darf. Wir haben dazumal im Nationalrat eine doch ausführliche Auflistung vorgenommen. Der Ständerat hat sich hier auf eine kürzere Version geeinigt, nämlich darauf, dass der Edöb gar keine Nebenbeschäftigungen ausüben darf. In Artikel 2 wird dem Bundesrat noch die Möglichkeit gegeben, Ausnahmen anzufügen. In der Kommission wurde heftig diskutiert: Was sind denn "Nebenbeschäftigungen"? Sind sie bezahlt oder nicht bezahlt? Dazu wurde uns versichert, dass sämtliche Nebenbeschäftigungen gemeint sind, welche die Handlungsfähigkeit des Edöb in irgendeiner Art und Weise einschränken oder beeinflussen könnten. Daher ist es praktisch nicht möglich, dass der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte irgendeiner anderen Tätigkeit nachkommen könnte, ausser der Bundesrat bewilligt eine Ausnahme.

Wir werden diesen Artikel sicher auch in der Gesamtüberarbeitung des Gesetzes noch einmal auf dem Tisch haben. Es wurde nämlich die Frage gestellt, ob es richtig ist, dass der Bundesrat Ausnahmen bestimmen kann, oder ob hier irgendeine andere Regelung gefunden werden müsste. Es kam auch die Frage auf den Tisch, ob es nicht eine bessere Auflistung bräuchte, damit klar ist, welche Nebenbeschäftigungen gemeint sind.

Die Kommission ist aber ohne Gegenstimme der Ansicht, dass der Beschluss des Ständerates für die erste Etappe durchaus richtig ist, und empfiehlt Ihnen einstimmig, dem Ständerat zu folgen und diese Differenz zu bereinigen, damit wir das Geschäft in der ersten Etappe mit der Schlussabstimmung abschliessen können.