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Arslan Sibel · Nationalrat · 2018-09-17

Arslan Sibel · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion · 2018-09-17

Wortprotokoll

Rechtsetzung und Rechtsanwendung bzw. Rechtsdurchsetzung gehören zu den elementaren Voraussetzungen eines Rechtsstaates, wie ihn die Schweiz darstellt. Alle Einwohnerinnen und Einwohner sollen ungeachtet der Herkunft, der Vermögensverhältnisse und der Persönlichkeit die uneingeschränkte Möglichkeit haben, ihre Rechtsansprüche auch auf dem Gerichtsweg durchzusetzen. Dieser uneingeschränkte Zugang zu den Gerichten ist seit dem 1.[NB]Januar 2011 nicht mehr gewährleistet, wurde doch ab diesem Datum das Prozesskostenrecht geändert.

Sowohl die Prozesskostenvorschüsse als auch die eigentlichen Prozesskosten haben ein Ausmass erreicht, mit dem nur noch vermögende Personen prozessieren können. Der Mittelstand, die KMU und insbesondere mittellose Menschen haben das Nachsehen. Dieser Zustand wurde von der Rechtswissenschaft, von Anwälten, von Wirtschaftsverbänden, aber auch von Konsumentenverbänden stark kritisiert. Dies zeigen die verschiedenen Vernehmlassungsantworten zur Revision der Zivilprozessordnung (ZPO). So schreibt Economiesuisse bezüglich des Gerichtszugangs kleinerer Unternehmen: "Die Überlegungen des Bundesrates, Prozessvorschüsse im Verhältnis zu den mutmasslichen Gerichtskosten zu limitieren, gehen damit in die richtige Richtung." Die Stiftung für Konsumentenschutz geht bei ihrer Kommentierung in eine ähnliche Richtung: "Der Konsumentenschutz begrüsst die vorgesehene Reduktion der Gerichtskosten. Besonders bei geringem Streitwert ist das Prozessrisiko enorm hoch, denn die Gerichtskosten übersteigen diesen in der Regel. Eine Halbierung der Gerichtskostenvorschüsse ist deshalb ein pragmatischer Schritt in die richtige Richtung."

Lösungen im Sinne von Gesetzesänderungen sind zumindest teilweise in Sicht. Eine Motion Janiak (17.3868), welche eine Reduktion der Gerichtskostenvorschüsse verlangt, wurde von beiden Parlamentskammern bereits angenommen. Aber auch der Bundesrat strebt Verbesserungen an, wie seine ZPO-Revisionsvorlage zeigt. Konkret werden folgende Verbesserungen vorgeschlagen:

1. Prozesskostenvorschüsse sind gemäss Artikel 98 ZPO auf maximal die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten zu begrenzen.

2. Die Regelung über die Liquidation der Prozesskosten soll dahingehend angepasst werden, dass die Gerichtskosten mit den geleisteten Vorschüssen der kostenpflichtigen Partei verrechnet werden; darüber hinaus wird ein Fehlbetrag nachgefordert oder ein Überschuss zurückerstattet. Nicht mehr die Parteien sollen das Inkassorisiko tragen, sondern der Staat.

3. Die Aufklärungspflicht der Gerichte über die Prozesskosten soll neu auch die Möglichkeit der Prozessfinanzierung beinhalten.

Bei aller Anerkennung dieser begrüssenswerten Neuerungen ist jedoch in der Revision der ZPO keine Verbesserung der unentgeltlichen Rechtspflege vorgesehen, wie sie in diesem Postulat angeregt wird. An die unentgeltliche Rechtspflege sind bekanntlich strenge Voraussetzungen geknüpft. So darf das betreibungsrechtliche Existenzminimum um höchstens 500 Franken überschritten werden. Damit besteht nach wie vor eine hohe Hürde für Personen mit tiefen Einkommen zur [PAGE 1398] Erlangung des Rechtsweges oder, anders gesagt, besteht ein Gap zwischen dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum und der Reduktion der Vorschüsse für die Gerichtskosten. Auch halbierte Vorschüsse können für viele Rechtsuchende noch immer eine unüberwindliche Schranke für den Zugang zu den Gerichten sein, wie dies namhafte Experten kritisieren. Zudem ist in diesem Kontext auch zu bemängeln, dass der Bundesrat davon absieht, schweizweit einheitliche Gebührentarife zu schaffen oder zumindest einen Rahmentarif vorzuschlagen.

Angesichts der Tatsache, dass der Bundesrat die Annahme meines Postulates beantragt, gehe ich davon aus, dass er gewillt ist, die Thematik der unentgeltlichen Rechtspflege nochmals sorgfältig zu prüfen und Verbesserungsvorschläge zu machen.

In Anbetracht des grossen öffentlichen Interesses, der Unterstützung meines Anliegens sowie der positiven Einstellung des Bundesrates bitte ich Sie, mein Postulat anzunehmen.