AB 234557
Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2018-09-18
Wortprotokoll
Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist eine Klammergesetzgebung: Es enthält Regeln, die grundsätzlich für alle Sozialversicherungszweige gelten, mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge.
Mit der vorliegenden Revision des ATSG wollen der Bundesrat und auch Ihre Kommission verschiedene Revisionsanliegen, die sich aus dem Parlament, aus der Rechtsprechung und aus der Lehre in den letzten fünfzehn Jahren, seit Inkrafttreten des Gesetzes 2003, ergeben haben, umsetzen. Die allgemeine Stossrichtung der Revision wurde in der Vernehmlassung mehrheitlich begrüsst. Der Bundesrat hat im vorliegenden Entwurf denn auch verschiedene Anliegen daraus berücksichtigt.
Die Revision zielt zunächst darauf ab, die Abläufe bei der Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs zu verbessern und dabei auch die Motion Lustenberger 12.3753 und die Motion Schwaller 13.3990 umzusetzen. Namentlich sollen Renten und Taggelder neu nicht nur sistiert werden können, wenn sich jemand tatsächlich im Straf- oder Massnahmenvollzug befindet, sondern auch, wenn jemand ungerechtfertigt den Straf- oder Massnahmenvollzug nicht antritt. Auch soll geregelt werden, wie Leistungen vorsorglich eingestellt werden können, wenn ein begründeter Verdacht auf unrechtmässige Leistungserwirkung besteht. Die Frist für die Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen soll verlängert werden. Weiter soll geregelt werden, wann Beschwerden oder Einsprachen bei Leistungsverfügungen keine aufschiebende Wirkung mehr haben sollen und wer die Mehrkosten trägt, die infolge der Bekämpfung von ungerechtfertigtem Leistungsbezug entstehen.
Die in der Vernehmlassungsvorlage noch vorgesehene neue Bestimmung über die Überwachung von Versicherten wurde zwischenzeitlich ja bekanntlich aus der ATSG-Revision herausgelöst. Damit wurde der wichtigste Streitpunkt aus der vorliegenden Revision herausgenommen und in einer separaten Gesetzgebung realisiert.
Eine weitere Anpassung, die die Vorlage vorsieht, ist die Kostenpflicht der kantonalen sozialversicherungsrechtlichen Gerichtsverfahren, die neu geregelt werden soll. Auf diesen Punkt kommen wir in der Detailberatung dann noch zurück. Es soll damit die Motion 09.3406 umgesetzt werden, die verlangt, dass der Grundsatz der Kostenlosigkeit im ATSG aufgehoben werden soll. Heute gilt eine Kostenpflicht einzig im Bereich der Invalidenversicherung. Neu soll es allen dem ATSG unterstehenden Sozialversicherungen möglich sein, den Parteien Gerichtskosten für Beschwerdeverfahren aufzuerlegen, soweit das Gesetz der entsprechenden Versicherung - also das AHV-Gesetz oder das Krankenversicherungsgesetz - dies ausdrücklich vorsieht. Es ist eine differenzierte Lösung, die der Bundesrat vorsieht und die von der Mehrheit auch gestützt wird.
Im Weiteren sollen die Systeme der sozialen Sicherheit der Schweiz und der Europäischen Union mit dieser Revision besser koordiniert werden, dies insbesondere mit Bestimmungen zum elektronischen Datenaustausch. Die Bestimmungen sind technischer Art und waren unbestritten; ich gehe in der Detailberatung nicht mehr auf sie ein. [PAGE 667]
Schliesslich - und das ist nicht ganz unwichtig - möchte der Bundesrat die bestehende Praxis, nach welcher die sozialen Versicherungsabkommen nicht dem fakultativen Referendum unterstehen, ausdrücklich im ATSG geregelt haben. Dies sieht Ihre Kommission genau anders.
Ihre Kommission hat an zwei Sitzungen das Gesetz eingehend durchberaten. Ihre Kommission teilt die Auffassung des Bundesrates, dass namentlich die Abläufe bei der Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs optimiert werden und die Systeme der Schweiz und der EU koordiniert werden sollen. Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 11 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen, auf die Vorlage einzutreten. Sie anerkennt damit auch den grundsätzlichen Bedarf, nach fünfzehn Jahren erstmals eine ziemlich umfassende Revision des Gesetzes durchzuführen.
Ich weise auch jetzt schon darauf hin, dass Ihre Kommission dann in der Gesamtabstimmung den Gesetzentwurf mit 10 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen hat und dass sie in der Detailberatung empfiehlt, insbesondere die neue Kostenregelung, die der Bundesrat beantragt, anzunehmen. Ich weise aber auch jetzt schon darauf hin, dass Ihre Kommission den Antrag des Bundesrates, eine gesetzliche Grundlage für eine Kompetenzübertragung an die Bundesversammlung zu schaffen, um Sozialversicherungsabkommen mit einfachem Bundesbeschluss zu genehmigen, mit 10 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung ablehnt. Das würde nämlich heissen, dass die Unterstellung unter das fakultative Referendum in diesen Bereichen ausgeschlossen wäre. Da ist die Kommission der Auffassung, dass das in der vorliegenden Revision nicht angeht.
Ich bitte Sie, gemäss Kommission - der Entscheid fiel, wie gesagt, mit 11 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen - einzutreten.