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AB 234566

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2018-09-18

Wortprotokoll

Ich spreche hier zu Artikel 61 Buchstabe a und Buchstabe fbis auf der Folgeseite der deutschen Fahne. Wir sind hier in Präsenz einer Mehrheit und einer Minderheit. Ihre Kommission schlägt Ihnen mit 8 zu 4 Stimmen vor, dem Bundesrat zu folgen. Worum geht es?

Mit den vorgeschlagenen Bestimmungen wird die Motion 09.3406, "Kostenpflicht der Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten", umgesetzt. Diese Motion ist von beiden Räten angenommen worden. Demnach wird der Grundsatz der Kostenlosigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens aufgehoben, weshalb die Änderung von Artikel 61 Buchstabe a notwendig wurde.

Nun war im ursprünglichen ATSG von 2003 der Grundsatz der Kostenlosigkeit verankert. Im Jahre 2016 ist aber im Zuge einer IV-Revision die Kostenlosigkeit im Bereich der IV aufgehoben worden; das war eine Änderung von Artikel 69 Absatz 1bis IVG. Demzufolge können Gerichtskosten im Umfang von 200 bis 1000 Franken erhoben werden. Diese beziehen sich dann nicht auf den Streitwert, sondern auf den Aufwand, der durch das Verfahren ausgelöst worden ist. Die nun vorgesehene Änderung des IVG ist deshalb rein redaktioneller Natur. Im geltenden Recht ist von einer Abweichung vom ATSG die Rede. Da nun der Grundsatz aus dem ATSG gestrichen werden soll, würde die Bestimmung im IVG keine Abweichung mehr darstellen. Keine Kostenlosigkeit gibt es bei einem Verfahren vor dem Bundesgericht. Auch hier wird jetzt schon nicht gemäss Streitwert, sondern gemäss Aufwand ein Kostenrahmen von 200 bis 1000 Franken erhoben. Das ist in Artikel 65 Absatz 4 des Bundesgerichtsgesetzes so geregelt.

Was ändert nun mit der vorgeschlagenen Revision? Die von mir erwähnte Motion verlangt eine generelle Aufhebung der Kostenlosigkeit. Der Bundesrat setzt diese Motion mit seinem Entwurf um, aber er differenziert. Er differenziert in dem Sinne, als er vorschlägt, keine umfassende Kostenpflicht einzuführen. Demnach soll in Artikel 61 Buchstabe fbis im Leistungsbereich die Kostenpflicht nur dann bestehen, wenn das entsprechende Sozialversicherungsgesetz es ausdrücklich vorsieht. In der IV wäre dies, wie gesagt, heute schon der Fall, beispielsweise aber nicht im AHV-Gesetz oder im Krankenversicherungsgesetz. Unabhängig von der Regelung im Einzelgesetz ist die Übertragung von Kosten in Einzelfällen immer möglich, und zwar heute schon, wenn es um eine mutwillige oder leichtsinnige Beschwerdeführung geht. Artikel 85bis Absatz 2 des AHV-Gesetzes haben wir diesbezüglich auch bereits angepasst.

In Bezug auf den Beitragsbereich enthält das ATSG keine Aussage. Es ist Sache der kantonalen Versicherungsgerichte, zu regeln, ob eine Kostenpflicht immer im Beitragsbereich bestehen soll. In Bezug auf das Bundesverwaltungsgericht [PAGE 669] wird in Artikel 85bis Absatz 2 des AHV-Gesetzes beispielsweise für die Beitragsstreitigkeiten eine Kostenpflicht statuiert, was gegenüber dem geltenden Recht aber auch nichts Neues darstellt.

Weshalb schlägt nun der Bundesrat eine differenzierte Lösung vor und keine, ich würde sagen, sklavische Umsetzung der angenommenen Motion? Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zur Motion wurde der Bundesrat aufgefordert, bei den kantonalen Gerichten eine Umfrage über die Erfahrungen durchzuführen, die sie mit der Kostenpflicht in der IV gemacht haben. Die Ergebnisse dieser Umfrage hat Bundesrat Berset anlässlich der Debatte damals im Plenum vorgestellt. Ich wiederhole sie kurz, weil sie für die heutige Debatte doch eine gewisse Rolle spielen.

Vierzehn Gerichte, die angefragt worden sind, haben die Ansicht geäussert, dass das Ziel, die Reduktion der Verfahren durch die Einführung der Kostenpflicht in der IV, nicht erreicht worden sei. Sieben Gerichte haben die Ansicht geäussert, dass die Ziele erreicht worden seien, und sechs Gerichte haben keine klare Äusserung abgegeben. Ihre Kommission schliesst daraus einerseits, dass eine sklavische Umsetzung der Motion wahrscheinlich nicht zielgerichtet wäre. Umgekehrt schliesst die Mehrheit Ihrer Kommission - der Entscheid fiel bei beiden Bestimmungen mit 8 zu 4 Stimmen - daraus aber auch, dass ein gewisser Lenkungseffekt durch die Neuregelung der Kosten erzielt werden kann.

Aus diesem Grunde beantragt Ihnen die Mehrheit Ihrer Kommission, dem Bundesrat zu folgen und eine differenzierte generelle Kostenpflicht einzuführen.