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Rechsteiner Paul · Ständerat · 2018-09-18

Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-09-18

Wortprotokoll

Ergänzend zu meiner Vorrednerin möchte ich ein weiteres Argument anführen. Der Bundesrat hat ja mit dieser Bestimmung und mit diesem Entwurf auf eine Motion reagiert, das ist unbestritten, aber umgekehrt muss man sich doch fragen, was der Sinn der Regelung ist. Ich erinnere daran, dass die Entstehungsgeschichte des ATSG etwas speziell war. Das Ganze wurde ja im Ständerat durch eine parlamentarische Initiative Meier Josi (85.227) ausgelöst, und die eigentliche Arbeit erfolgte dann in den Neunzigerjahren in einer Subkommission der SGK des Nationalrates. Es war eine Arbeit zusammen mit alt Nationalrat Heinz Allenspach, eine Arbeit, die darauf ausgerichtet war, die wesentlichen Grundsätze des Sozialversicherungsrechtes im Allgemeinen zu kodifizieren, so, wie sie unbestritten galten und entsprechend auch anerkannt waren. Zu diesen Grundsätzen gehörte auch die Kostenlosigkeit des Sozialversicherungsverfahrens.

Das Sozialversicherungsrecht wird über das sogenannte Offizialprinzip umgesetzt. Die Behörden wenden das Recht von Amtes wegen an, und das ist für die Betroffenen nicht mit Kosten verbunden. Das ist das Prinzip des Sozialversicherungsrechtes ganz generell. Unbestritten gilt das für die Verwaltung selber, aber es gilt eben auch für die Sozialversicherungsjustiz. Die Kostenfreiheit ist ein bewährter Grundsatz des Sozialversicherungsrechtes, ein Grundsatz, der hier eben Ausfluss des Offizialprinzips ist. Das sollte man im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren auch so handhaben.

In diesem Sinne meine ich, dass man hier wieder zurückkehren beziehungsweise beim bisherigen Recht bleiben sollte, das sich - das ist unbestritten - grundsätzlich bewährt hat.