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Fischer Ulrich · Nationalrat · 2002-06-20

Fischer Ulrich · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-06-20

Wortprotokoll

Es liegt mir daran, zu Litera h noch einige Erläuterungen zuhanden der Materialien zu machen. In Zusammenhang mit diesem Artikel hat die Kommission sehr eingehend die Frage von Haftung und Versicherung behandelt und dazu auch einen Vertreter des Versicherungspools angehört. Diese Fragen sind im Kernenergie-Haftpflichtgesetz geregelt, welches im Anschluss an den Erlass des Kernenergiegesetzes ebenfalls revidiert werden soll. Der Bundesrat hat dies ja diese Woche angekündigt.

Bereits im heutigen Gesetz ist klar festgehalten, dass der Betreiber einer Kernanlage mit seinem ganzen Vermögen für Schäden haftet, welche durch den Betrieb seiner Anlage verursacht werden könnten. Es liegt auf der Hand, dass der Betreiber bei einem grossen Unfall die Schäden auch mit seinem ganzen Vermögen nicht zu decken vermöchte.

Nach Gesetz ist eine dreistufige Regelung vorgesehen: Die Haftpflichtversicherung deckt Schäden bis zu einer Milliarde Franken. Anschliessend kommt der Betreiber mit seinem ganzen Vermögen zum Zug. Bei Schäden, welche dann immer noch nicht gedeckt sind, beschliesst die Bundesversammlung eine Entschädigungsordnung. Somit ist nicht auszuschliessen, dass bei Grossschäden die öffentliche Hand zum Zuge kommt. Ideal wäre selbstverständlich, wenn die Versicherungswirtschaft eine unbeschränkte Deckung anbieten würde. Mit Ausnahme der angeblich systemwidrigen Lösung bei der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist dies aber nirgends der Fall. Die Versicherungswirtschaft sieht sich deshalb ausserstande, für Nuklearschäden eine entsprechende Lösung anzubieten. Dagegen ist vor allem in Deutschland die Rede von einer substanziellen Erhöhung der Deckungssumme - die im Übrigen bisher nirgends so hoch war wie in der Schweiz - auf 2,5 Milliarden Euro. Das ist eine Summe, die auch in der Schweiz ins Auge gefasst werden sollte, obwohl die Versicherungswirtschaft hierfür noch kein grünes Licht geben konnte.

Nach eingehender Diskussion einigte sich die Kommission schliesslich auf eine realistische Formulierung, wonach die Betreiber verpflichtet werden, einen Vertrag über die höchstmögliche Haftpflicht-Versicherungsdeckung abzuschliessen. Die Detailregelung dieser Frage soll im Rahmen der Revision des Kernenergie-Haftpflichtgesetzes erfolgen.