Flach Beat · Nationalrat · 2018-09-18
Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2018-09-18
Wortprotokoll
Ich finde es wichtig, dass wir noch ganz kurz auf Artikel 28b Absatz 3bis eingehen. Mit dieser Bestimmung wird, und das ist völlig unbestritten von der Kommission und auch vom Erstrat, die Entscheidbehörde verpflichtet, ihren Entscheid an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde weiterzugeben. Es scheint mir wichtig, hier darauf hinzuweisen, dass die Kantone in ihren Verfahrensabläufen regeln müssen, was mit diesen Meldungen dann geschieht, wie diese Meldungen an den richtigen Ort kommen, und dass die Gerichte sie innerhalb nützlicher Zeit weitergeben, damit diese Informationen immer ohne Verzug fliessen.
Die Ergänzung von Absatz 4 hat der Ständerat gestrichen, und die Mehrheit Ihrer Kommission ist dem Ständerat gefolgt. Dazu möchte ich Folgendes ausführen: Sie finden meinen Namen noch bei der Minderheit. Das war ein Irrtum von mir. Ich habe im Nachgang zur Sitzung die Materialien noch einmal etwas angeschaut und geprüft, was wir im Zivilgesetzbuch alles regeln. Das Anliegen, das teilen wir selbstverständlich: Es ist absolut wichtig und elementar, dass die Personen, die sich um häusliche Gewalt kümmern, die intervenieren, die bei einer ersten Krise gerufen werden und erscheinen, geschult sind, gut ausgebildet sind; dass sie das notwendige Fingerspitzengefühl, aber auch die notwendige Autorität haben, um mit solchen Situationen im familiären Bereich umzugehen; dass sie auch eine Gesamtbetrachtung der Situation anstellen können, denn häufig ist ja nicht nur ein Paar, sondern es sind auch noch Kinder oder Verwandte involviert. Es ist elementar wichtig, dass diese Personen richtig ausgebildet sind. Aber auf der anderen Seite muss man auch sagen: Das ist ohnehin eine Voraussetzung für diese Tätigkeit.
Mir scheint es eigentlich wichtiger zu sein, dass wir die Kantone darauf hinweisen, dass sie genügend Ressourcen zur Verfügung stellen, genügend Zeit zur Verfügung stellen, damit diese Personen bei einer Intervention nicht gleich wieder wegrennen müssen, wenn sie das Gefühl haben: Die Situation ist jetzt einigermassen in Ordnung, die Prügelei oder die Schreierei hat aufgehört, das Zerschlagen von Geschirr ist beendet, die Personen sind jetzt einigermassen beruhigt. Es muss Zeit investiert werden, um präventiv zu wirken, um eine Eskalation zu verhindern. Aber diese Bestimmung über die notwendige Ausbildung gehört nicht in Artikel 28b an den Anfang des Zivilgesetzbuches. Die Kantone müssen das, was in dieser Bestimmung verlangt wird, ohnehin tun.
Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit zu folgen.