Vogler Karl · Nationalrat · 2018-09-18
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2018-09-18
Wortprotokoll
Hier geht es um die Frage, ob bei Streitigkeiten nach Artikel 114 Buchstabe f ZPO, d. h. bei solchen wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen gemäss Artikel 28b ZGB oder betreffend die Anordnung einer elektronischen Überwachung nach Artikel 28c ZGB, die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden können, wenn gegen sie ein Verbot nach der Bestimmung über Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB oder eine Massnahme nach Artikel 28c ZGB angeordnet wurde. Entsprechendes beantragt die Mehrheit der Kommission, während die Minderheit I (Wasserfallen Flavia) eine solche Überbindung nur dann will, wenn der obsiegenden Partei dadurch keine Nachteile entstehen. Die Minderheit II (Bauer) will die Bestimmung ganz streichen.
Namens der Fraktion der CVP bitte ich Sie auch hier, der Mehrheit zu folgen. Wir sind der Meinung, dass es im Grundsatz richtig ist, die Möglichkeit der Gerichtskostenüberbindung auch in diesem sensiblen Bereich zulasten des Täters oder der Täterin zu schaffen. Dabei haben wir gleichzeitig Verständnis für die Argumentation der Minderheit I, dass nämlich aus der entsprechenden Überbindung der obsiegenden Partei keine Nachteile entstehen sollen. Wir sind jedoch der Meinung: Weil Artikel 115 Absatz 2 ZPO eine Kann-Vorschrift darstellt, kann es den Gerichten überlassen werden, im Einzelfall zu entscheiden, ob die Gerichtskosten der unterliegenden Person überbunden werden sollen oder eben nicht. Wir gehen davon aus, dass ein Gericht in verantwortungsvoller Ausübung seiner Tätigkeit Entsprechendes nicht machen wird, wenn der obsiegenden Partei oder etwa der Familie daraus tatsächlich echte und nicht zu rechtfertigende Nachteile entstehen. Ein Ausschluss der Überbindung der Gerichtskosten im Falle der Nachteilsfolge zulasten der obsiegenden Partei könnte zudem dazu führen, dass die Gerichtskosten der unterliegenden Partei selbst dann nicht überbunden würden, wenn sich letztere in guten finanziellen Verhältnissen befindet. Es gilt zu beachten, dass gerade bei häuslicher Gewalt die Überbindung der Gerichtskosten zulasten der unterliegenden Partei ohnehin in vielen Fällen auch die obsiegende Partei treffen kann und auch treffen wird. Das lässt sich letztlich gar nicht vermeiden, beispielsweise etwa im Rahmen eines laufenden Scheidungsverfahrens und der damit verbundenen güterrechtlichen Auseinandersetzung.
Ich bitte Sie daher, der Mehrheit zu folgen. Den Minderheitsantrag II (Bauer) lehnen wir deshalb ab, weil damit eine Kostenüberbindung an die unterliegende Partei generell verunmöglicht würde. Das wollen wir nicht.