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Müller Philipp · Ständerat · 2018-09-19

Müller Philipp · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2018-09-19

Wortprotokoll

In seiner Stellungnahme zu meiner Interpellation ist es dem Bundesrat schon bei der Antwort auf meine erste Frage gelungen, mich verwirrt zurückzulassen. Da steht das Folgende: "Bei rund zwei Dritteln der vorläufig Aufgenommenen handelt es sich um anerkannte Flüchtlinge. Diese werden nicht überprüft." Wenn diese Antwort korrekt ist und ich das nach mittlerweile fünfzehn Jahren Mitgliedschaft in der SPK-NR bzw. der SPK-SR nicht verstehe, wird es wirklich langsam Zeit, dass ich zurücktrete. Ich bitte Sie aber doch, Frau Bundesrätin, mir noch auf die Sprünge zu helfen.

Die Statistik des Staatssekretariates für Migration besagt, dass wir per Ende August 2018, also bis Ende des letzten Monats, einen Bestand von 9553 vorläufig aufgenommenen Eritreern hatten - vorläufig aufgenommene: 9553. Gleichzeitig sagt die Statistik des SEM aber auch, dass wir zu diesem Zeitpunkt, also Ende August, einen Bestand von 16 950 Eritreern mit dem Status von anerkannten Flüchtlingen und einem Ausweis B in der Schweiz hatten.

Mir ist klar, dass innerhalb der Gruppe der vorläufig Aufgenommenen Unterschiede bestehen und es auch vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gibt. Dass es sich aber bei rund zwei Dritteln der vorläufig Aufgenommenen, so die Antwort des Bundesrates, um anerkannte Flüchtlinge handeln soll, ist [PAGE 700] mir nun wirklich neu. Gemäss Gesetz sollten doch Flüchtlinge nur dann den Status vorläufig aufgenommener Flüchtlinge erhalten, wenn bei ihnen Ausschlussgründe nach den Artikeln 53 oder 54 des Asylgesetzes vorliegen. Dabei geht es bekanntlich um verwerfliche Handlungen, Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit und Nachfluchtgründe.

Ich gehe davon aus, dass es primär Nachfluchtgründe sind, die das Hierbleiben dieser grossen Zahl von Personen ermöglichen. Wenn nun aber Tausende von Eritreern wegen Nachfluchtgründen, also einzig wegen des Verlassens ihres Heimatlandes - wahrscheinlich um dem National Service zu entgehen -, als vorläufig aufgenommene Flüchtlinge hierbleiben dürfen, muss ich mich schon fragen, ob dies im Sinne der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist.

Ist denn das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom Juli 2018 - also nach dem GPK-Bericht - noch nicht zur Kenntnis genommen worden? Diese Frage sei erlaubt. Dieses Urteil besagt ja, dass ein eritreischer Asylsuchender trotz drohendem Nationaldienst in Eritrea die Schweiz verlassen muss. Damit müsste doch eigentlich die Voraussetzung gegeben sein, um auch vorläufig Aufgenommene, denen ja die Flüchtlingseigenschaft lediglich aufgrund von Nachfluchtgründen zuerkannt worden ist, in die aktuelle Neuüberprüfung einzuschliessen.

Weiter frage ich mich, ob die schweizerische Aufnahmepraxis wirklich der mittlerweile mehr als antiquierten Flüchtlingskonvention entspricht. Ich bitte Sie, mir das zu erklären. Es lohnt sich, ich bin immerhin noch gut ein Jahr Mitglied dieses ehrwürdigen Rates.

Ich bin mit der Antwort auf meine dritte Frage einverstanden, wonach eine vorläufige Aufnahme aufzuheben ist, wenn die Rückkehr zulässig, zumutbar und möglich ist. Zu denken gibt mir aber der Katalog von Gründen, den Sie in Ihrer Antwort auflisten, die dazu führen, dass die Betroffenen trotzdem hierbleiben können. Insbesondere ist mir das Argument aufgefallen, wonach ein vorläufig Aufgenommener in der Schweiz bleiben kann, falls er "bei einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat in eine existenzielle Notlage geriete". Da frage ich Sie, Frau Bundesrätin, ob dies noch der Flüchtlingskonvention entspricht, ob dies unserer Gesetzgebung entspricht und ob dies nicht auf Hunderte von Millionen Menschen auf dieser Erde, insbesondere in Afrika, zutreffen würde. Die übrigen Antworten sind erwartungsgemäss ausgefallen.

In den Kommissionen, in diesem Rat, aber auch im Nationalrat hat man schon stundenlang über immer dieselbe Thematik diskutiert. Trotzdem werde ich nie verstehen, warum bei den Eritreern selbst noch im August 2018 - im letzten Monat, der statistisch erfasst ist - 63,9 Prozent als Flüchtlinge anerkannt worden sind, während Asylsuchende aus Syrien, einem Bürgerkriegsland, lediglich zu 42,5 Prozent anerkannt werden. Noch weniger verstehe ich, dass die Anerkennungsquote im August 2018, also im letzten Monat, höher lag als im Durchschnitt des Jahres 2017, wo die Quote bei 50,6 Prozent lag. Da muss doch der Eindruck aufkommen, dass Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes, welche ein Hierbleiben von Eritreern unterstützen, strikte umgesetzt werden, während aber die jüngsten Urteile desselben Gerichtes, welche die Möglichkeit einer Ausweisung von eritreischen Asylsuchenden aufzeigen, keinen Eingang in die Vollzugspraxis zu finden scheinen. Vielleicht hat diese Problematik auch mit der Zeitachse zu tun. Bitte klären Sie uns dazu noch auf!

Wohin soll das alles führen, wenn man noch bedenkt, dass die Erwerbsquote bei den als Flüchtlingen anerkannten Eritreern selbst nach vier oder fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz bei gerade einmal 28,9 Prozent liegt? Dass die Erwerbsquote bei den vorläufig aufgenommenen Eritreern gar noch ein wenig höher liegt, passt in das etwas gar schräge Bild unserer Eritrea-Politik.

Ich danke für das Zuhören und bitte um einige ergänzende Ausführungen zu Ihren Antworten.

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