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Humbel Ruth · Nationalrat · 2018-09-19

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · CVP-Fraktion · 2018-09-19

Wortprotokoll

Mit der Motion "Migel-Produkte. Inrechnungstellung durch Erbringer von Pflegeleistungen" wird der Bundesrat beauftragt, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit die Leistungserbringer für Pflegeleistungen nach Artikel 25a des Krankenversicherungsgesetzes die in der Liste der Mittel und Gegenstände (Migel) aufgeführten Produkte sowohl für die Selbstanwendung der versicherten Person als auch für die Anwendung durch eine Pflegefachperson in Rechnung stellen können.

Zur Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat in Urteilen vom 1. September und 7. November 2017 festgehalten, dass gemäss geltendem Recht für die Abgabe von Produkten der Mittel- und Gegenständeliste zwei unterschiedliche Fallkonstellationen zu unterscheiden sind:

1. Bei einer selbstständigen Anwendung durch die Patientinnen und Patienten leisten die Krankenversicherer eine Vergütung gemäss Migel.

2. Bei einer Anwendung durch eine Pflegefachperson in der ambulanten oder stationären Pflege sind die Kosten Teil der Gesamtpflegekosten, an welche die OKP nur den fixen Beitrag leistet, der in Artikel 7a der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung festgelegt ist.

Die bis dahin praktizierte zusätzliche Vergütung der Migel-Produkte durch die Krankenversicherer ist deshalb widerrechtlich. Gewisse Krankenversicherer fordern die in den letzten Jahren geleisteten Vergütungen zurück. In der Folge müssen die Restkostenfinanzierer, das heisst die Kantone und/oder die Gemeinden, gemäss Artikel 25a Absatz 5 KVG die Kosten übernehmen. Tun sie es nicht, bringt das Heime und Spitex in finanzielle Schwierigkeiten.

Im Pflegealltag hat dieses Urteil problematische Folgen. Sowohl in der ambulanten als auch in der stationären Pflege werden Mittel und Gegenstände zum Teil abwechselnd durch eine versicherte Person, also durch eine Patientin oder einen Patienten, und eine Pflegefachperson angewendet, oft auch durch die versicherte Person nach einer kürzeren oder längeren Einführungsphase durch die Pflegefachperson. Gestützt auf das Gerichtsurteil müssen nun die Mittel und Gegenstände im einen Fall die Krankenversicherer, im anderen Fall die Restkostenfinanzierer, also Kantone oder Gemeinden, bezahlen. Dies führt zu kaum lösbaren Abgrenzungsproblemen, zu einem grossen und unnötigen administrativen Aufwand und zu mehr Bürokratie.

Der Entscheid mag streng juristisch korrekt sein, praxistauglich ist er indes nicht, wie folgendes Beispiel aus der Spitex veranschaulicht: Das Material für eine komplexe Wundbehandlung kostet 423 Franken, der Behandlungsaufwand der Pflegefachperson in einem Monat beträgt sieben Stunden. Dafür bezahlt die Krankenversicherung gemäss Leistungsverordnung sieben mal Fr. 65.40, also Fr. 457.80. Sollten darin nun auch die Kosten von 423 Franken für das komplexe Wundmaterial inbegriffen sein, bleiben für die sieben Stunden Arbeit noch Fr. 34.80 übrig, das heisst rund fünf Franken für eine Stunde. Natürlich kommt die Restkostenfinanzierung der Kantone und der Gemeinden dazu, aber dass dieses komplexe Pflegematerial im Stundenansatz inbegriffen sein soll, ist in diesem Fall einfach nicht logisch. Der Materialbedarf ist je nach Situation der Patienten sehr unterschiedlich.

Wenn ich mich an die Debatte über die Neuordnung der Pflegefinanzierung in diesem Saal zurückerinnere, stelle ich fest, dass wir damals davon ausgegangen sind, dass mit den bundesrätlich festgelegten Beiträgen, welche seit 2011 unverändert sind, die Leistungen der Pflege im engen Bereich, also der Zeitaufwand ohne Materialkosten, abgedeckt sind.

Damit die frühere, in der Praxis bewährte Vergütung durch die OKP weiterhin möglich bleibt und rechtskonform wird, braucht es eine Anpassung des geltenden Rechts. Logisch ist eine Rückkehr zur Regelung vor der neuen Pflegefinanzierung: Damals konnten die Migel-Produkte einzeln oder pauschaliert den Krankenversicherern in Rechnung gestellt werden. Die Leistungserbringer in der Pflege müssen daher wieder als Abgabestelle für Migel-Produkte zugelassen werden, damit sie sowohl für die Selbstanwendung als auch für die Anwendung durch eine Pflegefachperson die Migel-Produkte in Rechnung stellen können. Eine pauschale Abrechnung für bestimmte Migel-Gruppen muss wieder möglich werden, damit Anreize zu einem günstigen Einkauf bestehen.

Der Handlungsbedarf ist dringend. Die SGK hat die Motion einstimmig angenommen, und ich bitte Sie, dem Antrag der Kommission zu folgen.