Heim Bea · Nationalrat · 2018-09-19
Heim Bea · Nationalrat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-09-19
Wortprotokoll
Wie Sie wissen, können Kantone versicherte Personen, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen, auf eine Liste setzen, auf die sogenannte schwarze Liste. Diese ist dann einsehbar für Leistungserbringer, Gemeinden und Kantone. Wer auf dieser schwarzen Liste ist, bekommt von den Krankenkassen nur noch Notfallbehandlungen zugestanden. So ist es in Artikel 64 a Absatz 7 KVG festgelegt. Verschiedene Kantone führen eine solche Liste, längst nicht alle. Der Sinn der Regelung ist es, Druck auszuüben - vor allem auf jene, die die Prämien zwar zahlen könnten, es aber doch nicht tun. Darum soll, wer auf der Liste steht, im Krankheitsfall, wie gesagt, nur noch Anspruch auf Notfallbehandlungen haben.
Gesetzestechnisch könnte man sagen: eine klare Sache - in der Realität aber ist es dies gar nicht. Das zeigen die Vorkommnisse. Einige Krankenkassen interpretieren den Begriff "Notfall" sehr eigenwillig, sagt der Leiter des interdisziplinären Notfallzentrums des Kantonsspitals Baden. Er ist zum Beispiel mit einer Liste von dreissig Krebspatientinnen und -patienten konfrontiert, deren Krankenkassen sich weigern, die Kosten für die ärztlich verordnete und vital nötige medikamentöse Behandlung zu übernehmen. In Chur ist ein Aids-Patient gestorben, weil sich die Kasse geweigert hatte, seine Medikamente zu vergüten. Er hatte eben Prämienausstände. Die "Sonntags-Zeitung" titelte am 29. April dieses Jahres: "Kantone nehmen mit schwarzen Listen Todesfälle in Kauf" - eine drastische Formulierung, aber sie bringt es auf den Punkt. Das war nie im Sinn des Gesetzgebers. Es ist noch wichtig zu wissen, dass der entsprechende Artikel des KVG auf Antrag der Gesundheitsdirektorenkonferenz geschaffen wurde, um ein Instrument zur Sanktionierung von Prämienausständen zu haben.
Doch Kantone, die solche Listen führen, aber auch verschiedene Kassen stützen sich zum Teil auf ganz unterschiedliche Notfalldefinitionen. Deshalb kommt es zu so problematischen Situationen, zu für Menschen gravierenden Vorkommnissen. Warum? Weil eine allgemeingültige Definition, was eben als Notfall zu betrachten ist und was nicht, fehlt. Inzwischen gibt es einen Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen. Dieses kommt zum Schluss, eine Notfallbehandlung liege bereits dann vor, wenn Medizinalpersonen eine Beistandspflicht zukomme. Ein Notfall sei nicht erst dann gegeben, wenn sich ein Patient, eine Patientin in Lebensgefahr befinde. Dringend sei ein Fall auch dann, wenn die betroffene Person umgehend Hilfe brauche, wie zum Beispiel bei einer Geburt, weil sonst die Gesundheit unter Umständen ernsthaft beeinträchtigt sein könnte. Dieses Urteil, meinen wir, sollte Signalwirkung für die Politik haben.
Ob sie eine schwarze Liste führen wollen oder nicht, das zu entscheiden ist Sache der Kantone. Was aber nicht allein Sache der Kantone sein darf, ist die mangelnde Definition des Notfallbegriffs. Hier braucht es eine Klärung. Die Kantone sollen deshalb verpflichtet werden, den Notfallbegriff in ihren gesetzlichen Bestimmungen zu umschreiben. Ohne das kommt es nicht nur zu ungleichen Behandlungen je nach Krankenkasse und je nach Kanton, sondern zu weiteren problematischen Situationen, die eben sogar lebensgefährlich sein können.
Mit 11 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung schlägt Ihnen deshalb die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit eine Kommissionsmotion vor, die besagt: Wir ergänzen Artikel 64a Absatz 7 KVG mit einem kleinen Satz. Dieser heisst: "Der Kanton umschreibt die Notfallbehandlungen."
Eine Pro-und-Kontra-Debatte zu dieser Motion fand in der Kommission nicht statt. Ich kann Ihnen also einfach nur die Mehrheitsmeinung präsentieren. Ich darf Ihnen aber auch mitteilen, dass der Bundesrat am 5. September 2018 beschlossen hat, die Annahme dieser Motion zu beantragen.