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Triponez Pierre · Nationalrat · 2000-03-15

Triponez Pierre · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-15

Wortprotokoll

Wer eine unkomplizierte, praxisgerechte, der Problemstellung angepasste, vernünftige Lösung unterstützen will, die sowohl ökonomisch wie ökologisch sinnvoll ist, der stimmt dem Minderheitsantrag zu Artikel 7 Absatz 1 zu, d. h. einer Ausnahmebestimmung für eine Gewichtslimite von 40 Tonnen für Holztransporte.

In ganz Mitteleuropa fehlt es heute und in nächster Zeit an Transportmitteln und -kapazitäten für die Holzabfuhr - dies sowohl auf der Strasse als auch auf der Schiene, dort insbesondere. Natürlich soll für die Transporte, wo immer möglich, die Bahn eingesetzt werden. Dies ist aber für Holztransporte allein schon aus Kapazitätsgründen nur dann möglich, wenn sich der Bahntransport auf die langen Strecken konzentriert. Mehr kann die Bahn in nützlicher Zeit gar nicht verkraften. Im Transport zum inländischen Verarbeiter kann die Bahn auch deshalb nur in den seltensten Fällen eingesetzt werden, weil ja weder der Waldeigentümer noch die Bestimmungsorte der Holztransporte in der Regel über einen Geleiseanschluss verfügen. Weil also die ersten Kilometer ab Wald und die letzten Kilometer zum Bestimmungsort ohnehin auf der Strasse und mit Lastwagen erfolgen müssen und weil die Gesamtdistanz für diese inländischen Transporte in der Regel unter 150 Kilometern liegt, ist der Strassentransport bei dieser Konstellation wirklich das einzig Vernünftige.

Zusätzlich ist zu bedenken, dass sich die traditionellen Transportwege nach dem Sturm nun plötzlich verschoben haben. In verschonten Regionen wurden die Holzschläge eingestellt. Die Verarbeiter sollen ihren Rohstoff nun schwergewichtig dort holen, wo Schadengebiete sind. Deshalb wird heute Aargauer Holz in Glarus verarbeitet oder Freiburger Holz im Unterwallis. Dies bedingt Flexibilität und eine unkonventionelle Bewältigung durch die flächendeckende Zulassung von 40-Tonnen-Transporten für das Holz.

Der unvermeidlichen Transportmenge wegen der Sturmbewältigung ist die durch die höhere Gewichtslimite ermöglichte Einsparung von 40 Prozent der notwendigen Fahrten entgegenzuhalten. Diese Einsparung ist aber nur dann realisierbar, wenn die Bestimmung für die 40-Tonnen-LKW möglichst unbürokratisch und flächendeckend Anwendung findet. Die Einschränkungen durch die Buchstaben a und b von Absatz 1 gemäss Antrag der Mehrheit sind diesem Ziel hinderlich und deshalb zu streichen.

Der Antrag der Kommissionsmehrheit ist zwar deutlich besser als jener des Bundesrates, trägt aber den speziellen Mustern von Holzanfall und Verarbeitungsstätten zu wenig Rechnung und würde beim Vollzug grosse Schwierigkeiten verursachen.

Ich empfehle Ihnen deshalb und bitte Sie, den Minderheitsantrag zu Artikel 7 Absatz 1 zu unterstützen.