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Fässler Daniel · Nationalrat · 2018-09-19

Fässler Daniel · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion · 2018-09-19

Wortprotokoll

Den Anlass für meinen vor zwei Jahren eingereichten Vorstoss gaben Vorgänge in Deutschland im Sommer vor über zwei Jahren. Vielleicht erinnern Sie sich: Ende Juli 2016 haben in Köln Zehntausende von Anhängern des türkischen Staatspräsidenten Erdogan demonstriert, um damit ihre Unterstützung für den türkischen Staatschef zu zeigen. Gegen diesen Aufmarsch war mit Blick auf das Demonstrationsrecht nichts einzuwenden, ebenso wenig gegen die vier Gegenkundgebungen. Zu reden gab in Deutschland etwas anderes, nämlich die Absicht der Veranstalter, den türkischen Präsidenten Erdogan live zuzuschalten und über eine Grossleinwand zu den Demonstranten reden zu lassen. Es brauchte letztlich ein Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichtes, um diesen Auftritt zu verbieten. Das deutsche Bundesverfassungsgericht versuchte damit sicherzustellen, dass ausländische politische Händel nicht nach Deutschland getragen werden.

Ich fragte mich damals, wie wir in der Schweiz auf eine solche Situation reagieren würden. Hätten wir überhaupt taugliche Instrumente zur Verfügung, wenn wir das Bedürfnis hätten, den Auftritt von ausländischen Politikern in der Schweiz zu unterbinden? Das Ergebnis meiner Abklärungen lässt sich knapp zusammenfassen: nein, seit 1998 nicht mehr.

Mit dem Bundesratsbeschluss betreffend politische Reden von Ausländern vom 24. Februar 1948 hatte die Eidgenossenschaft die Teilnahme von ausländischen Rednern an politischen Versammlungen der Bewilligungspflicht unterstellt. Bei bewilligten Reden hatten sich ausländische Redner jeder Einmischung in innerschweizerische politische Angelegenheiten zu enthalten. Dieser Bundesratsbeschluss von 1948 ersetzte einen früheren Bundesratsbeschluss zum gleichen Thema. Auf Empfehlung der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hob der Bundesrat den Bundesratsbeschluss 1998 auf.

Ich nehme es vorweg: Der Bundesrat beantragt die Ablehnung meines Vorstosses. Zur Begründung seiner ablehnenden Haltung verweist er auf verschiedene Instrumente, die den Behörden zur Verfügung stehen. Das Bundesamt für Polizei (Fedpol) könne gestützt auf das Ausländergesetz ein Einreiseverbot erlassen, wenn die innere oder äussere Sicherheit unmittelbar gefährdet sei. Unter ähnlichen Voraussetzungen könne zudem gestützt auf das Nachrichtendienstgesetz ein Tätigkeitsverbot erlassen werden.

Der Bundesrat blendet in seiner Argumentation aus, dass die Hürden für die Anordnung eines Einreiseverbots oder eines Tätigkeitsverbots sehr hoch sind, denn die zuständigen Bundesstellen müssen nachweisen, dass die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz unmittelbar und konkret gefährdet ist. Diese bundesrechtlichen Instrumente sind für die meisten Fälle untauglich. Wenn ein ausländischer Redner in geschlossenem Kreis eine hetzerische politische Rede hält, dann gefährdet er damit wohl nur selten die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz im Sinne des Ausländer- oder Nachrichtendienstgesetzes. Es besteht aber das Risiko, dass damit politische Streitigkeiten aus dem Ausland in die Schweiz getragen werden, und zwar in erster Linie in die betreffende ausländische Diaspora.

Dass die heute zur Verfügung stehenden Instrumente zu schwach und weitgehend zahnlos sind, zeigte sich im Frühling 2017. Damals musste festgestellt werden, dass ein politisch heikler Auftritt des türkischen Aussenministers vor Türken in der Schweiz kaum zu verhindern war. Die zuständigen Behörden des Kantons Zürich, die den Auftritt verhindern wollten, mussten sich auf den Brandschutz berufen, um sich durchzusetzen. Dies ist eines Staatswesens unwürdig. Für solche Fälle sollte den Kantonen wieder ein griffigeres Instrument zur Verfügung stehen. Die Lösung wäre einfach, denn die 1998 aufgehobenen Regeln hatten sich jahrzehntelang bewährt und garantierten in diesem Bereich die Ruhe in unserem Land.

Erlauben Sie mir eine letzte Bemerkung: Ich verlange kein Verbot, sondern eine Bewilligungspflicht. Eine Bewilligungspflicht für politische Reden ist ein milder Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit nach Artikel 16 der Bundesverfassung. Ein solcher Eingriff in ein Grundrecht ist zulässig, wenn dafür ein öffentliches Interesse besteht, wenn der Eingriff verhältnismässig ist und wenn eine gesetzliche Grundlage vorliegt - und weil diese gesetzlichen Grundlagen heute ungenügend sind, ersuche ich Sie, meine Motion anzunehmen.