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Schmid Martin · Ständerat · 2018-09-20

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2018-09-20

Wortprotokoll

Mit dieser Vorlage wird durch den Bundesrat eine Änderung des Wasserrechtsgesetzes beantragt. Der Ständerat ist Erstrat. Es geht um die sogenannte Weiterführung des Wasserzinses nach 2019. Gleichzeitig beantragt der Bundesrat, mit der Verabschiedung des Geschäfts die Motion 14.3668, "Wasserzinsregelung nach 2019", abzuschreiben.

Das Recht, an einem Standort die Wasserkraft eines öffentlichen Gewässers exklusiv zu nutzen, wird durch eine Konzession erteilt. In der Folge hat der Konzessionär dem konzedierenden Gemeinwesen - also einer Gemeinde, einem Bezirk, einem Kanton - ein jährliches Entgelt für diese exklusive und langfristige Nutzungsmöglichkeit zu entrichten. Das wird als Wasserzins bezeichnet. Der Wasserzins wird von den Kantonen innerhalb der bundesrechtlichen Schranken festgelegt. Das ist so in Artikel 76 Absatz 4 der Bundesverfassung festgelegt.

Aufgrund der Bundesverfassung liegt es in der Kompetenz des Bundesparlamentes, die maximale Höhe des Wasserzinses festzulegen. Das Bundesrecht sieht zurzeit einzig einen Maximalbetrag als Schranke vor. Das Parlament hat das bundesrechtliche Wasserzinsmaximum seit dem Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916 mehrfach angepasst. Seit 2015 beträgt das Maximum 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung. Das gilt bis Ende 2019. Sie werden heute noch mehrmals von diesen 110 Franken hören.

Der Bundesrat hat der Bundesversammlung gemäss diesem Verfassungsartikel rechtzeitig einen Erlassentwurf für die Festlegung des Wasserzinsmaximums für die Zeit ab dem Jahr 2020 zu unterbreiten, was der Bundesrat mit dieser Botschaft getan hat. Die bisherige Regelung der Höhe des Wasserzinses ist im Gesetz bis Ende 2019 befristet.

Die in der Vernehmlassung vorgeschlagene Senkung des Maximums auf 80 Franken mit einer Befristung auf drei Jahre und andere Varianten wurden, wie auch andere Ideen, von den Vernehmlassungsteilnehmern teilweise deutlich verworfen. Die Mehrheit der Kantone und der Gemeinden war der Meinung, dass nicht der Wasserzins, sondern vielmehr politische und unternehmerische Entscheide für allfällige Defizite der Anlagebetreiber verantwortlich seien und dass eine Senkung des Wasserzinses keinen problembezogenen Beitrag zur Korrektur der Verwerfungen im schweizerischen Strommarkt leiste.

Der Grossteil der Strombranche war demgegenüber aber der Ansicht, dass allein mit einer Reduktion des Wasserzinsmaximums und der weiterhin vorgesehenen Finanzierung durch die Produzenten der Systemfehler, wonach die Überwälzung des Wasserzinses auf die gebundenen Endkunden nicht allen Anlagebetreibern möglich sei, für weitere Jahre fortgeschrieben würde. Weiter schätzt die Strombranche das Festhalten an einer fixen Abgabe bei schwankenden Marktpreisen als systemfremd ein.

Heute wird das bundesrechtliche Wasserzinsmaximum von den meisten Kantonen ausgeschöpft, was nicht zwingend ist. Einzig die Kantone Bern, Jura, Zug und Waadt erheben gegenwärtig einen niedrigeren Satz. Die Summe der jährlich erhobenen Wasserzinsen beträgt zurzeit rund 550 Millionen Franken. Ein Grossteil davon entfällt auf die Bergkantone Wallis, Graubünden, Tessin und Uri sowie auf die Kantone Bern und Aargau.

Aufgrund dieser Ausgangslage entschied sich der Bundesrat, dem Parlament vorzuschlagen, das Wasserzinsmaximum bis 2024 auf der Höhe von 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung zu belassen. Gleichzeitig sieht der Entwurf des Bundesrates aber auch vor, dass bei Wasserkraftwerken, für deren Neubau der Konzessionär einen Investitionsbeitrag gemäss Energiegesetz erhält, während der für diesen Neubau bewilligten Frist und während zehn Jahren nach der Inbetriebnahme keine Wasserzinsen erhoben werden dürfen. Zudem sollen Betreiber bestehender Anlagen, die einen Investitionsbeitrag zur erheblichen Erweiterung oder Erneuerung erhalten, ab der Inbetriebnahme der erweiterten oder erneuerten Anlage auf jenem Teil, für den sie einen Investitionsbeitrag erhalten haben, während zehn Jahren vom Wasserzins befreit werden. Damit soll - im Sinn eines Ausgleichs - ein Ausbau der Wasserkraft trotzdem gefördert werden, wenn auch auf Kosten der Konzessionäre.

Nach Auffassung des Bundesrates ist eine solche Lösung kompatibel mit den EU-Regeln für staatliche Beihilfen und damit rechtlich unproblematisch. Darauf hinzuweisen ist, dass sie allenfalls andere Verhaltensweisen des konzedierenden Gemeinwesens auslösen könnte, wenn klar ist, dass das Gemeinwesen keine Entschädigung mehr für die Nutzung der Ressource Wasser erhält. Mindestens entfällt damit das Argument für die Bevölkerung, dass die Konzession auch direkte finanzielle Vorteile für das Gemeinwesen und nicht nur Einschränkungen bringt.

Die Kommission ist mit diesem Vorschlag einverstanden. Mit der beantragten Gesetzesänderung sollen weiter die Zuständigkeit zum Abschluss von internationalen Vereinbarungen im Bereich der Wasserkraftnutzung an Grenzgewässern an [PAGE 719] den Bundesrat delegiert und die Zuständigkeiten des Departementes präzisiert werden.

Unsere Kommission hat Anhörungen durchgeführt und ist einstimmig auf die Vorlage des Bundesrates eingetreten. Unbestritten blieb, dass es eine Nachfolgeregelung braucht. Die neue Regelung schafft vor allem auch Rechtssicherheit. Es ist nämlich nicht restlos klar, welche Konsequenzen das Fehlen eines bundesrechtlichen Wasserzinsmaximums zur Folge hätte, zumal die gesetzlichen Bestimmungen verschiedener Kantone betreffend den kantonalen Wasserzins auf das bundesrechtliche Maximum verweisen. Aufgrund dieser Ausgangslage sprach sich die gesamte Kommission für Eintreten aus.

Die Einführung und Entwicklung des Wasserzinsmaximums zeigen, dass bei sämtlichen Änderungen der Regelung der Wasserzinse jeweils um eine politisch ausgewogene Kompromisslösung gerungen werden musste. Das ist hier nicht anders. Die Kommission erwog ausführlich die Argumente für und gegen eine Senkung der Wasserzinse. Einerseits würde eine Senkung die ansässigen Wasserkraftwerkbetreiber entlasten und den Druck mindern, Arbeitsplätze in den Bergregionen abzubauen. Andererseits dürften angemessen hohe Wasserzinse durchaus als Entschädigung für die Nutzung der Ressource Wasser und auch als wichtige regionalpolitische Unterstützung von strukturschwachen Randregionen verstanden werden.

Unsere Kommission hat auch Untersuchungen zur Kenntnis genommen, die aufgezeigt haben, dass auch im schwierigen Marktumfeld bei vielen Stromversorgungsunternehmen mit gebundenen Stromkunden die Verluste geringer waren als angenommen. Ausserdem deuten gewisse Signale auf eine langsame Erholung der Strommarktpreise hin.

Im Ergebnis sprach sich unsere Kommission klar mit 10 zu 2 Stimmen für eine Weiterführung des Wasserzinsmaximums von jährlich 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung bis Ende 2024 aus. Die Kommission entschied, dem Bundesrat zu folgen und aufgrund dieser Interessenabwägung das Maximum weiterhin auf 110 Franken zu belassen. Eine Minderheit beantragt - das werden wir dann sicher auch in der Detailberatung noch hören - eine Senkung auf 90 Franken und verweist auf die immer noch schwierige, angespannte finanzielle Lage der Wasserkraftwerkbetreiber. Entscheidend für die Kommissionsmehrheit war sicher auch die Aussage des Bundesrates - Frau Bundesrätin Doris Leuthard kann dann vielleicht noch Ausführungen machen -, dass das Departement zurzeit an einer Teilrevision des Stromversorgungsgesetzes arbeitet und dazu noch im Herbst eine Vernehmlassung starten wird.

Um eine ganzheitliche Betrachtung zu ermöglichen, ist es auch nach Auffassung des Bundesrates richtig, mit einer grundlegenden Änderung des Wasserzinsregimes vorerst zuzuwarten. Damit wird eine notwendige Gesamtschau aller aktuellen Themen - Stromabkommen mit der EU, vollständige Strommarktöffnung, Erarbeitung eines marktnahen Modells, Versorgungssicherheit und Wasserzinssystem - vorgenommen werden können. Danach soll allerdings nach Auffassung der Kommissionsmehrheit und in Abweichung zum Entwurf des Bundesrates ein neues, teilweise flexibles Wasserzinsmodell gelten. Die Kommissionsmehrheit unterstreicht mit dem Entscheid die Absicht, für die Verhandlungen der Wasserzinsregelung nach 2024 eine solide Ausgangslage zu schaffen. Im Hinblick darauf beantragt die Kommission mit 7 zu 5 Stimmen eine Änderung von Artikel 49 Absatz 1bis. Sie will den Bundesrat beauftragen, eine Regelung der Wasserzinsabgabe nach 2024 auszuarbeiten, mit neu einem fixen und einem variablen Teil. Der Bundesrat sah das so nicht vor.

Die Minderheit Luginbühl folgt hier dem Bundesrat. Auch nach Auffassung des Bundesrates sieht man das aktuell geltende Wasserzinssystem mit einem starren Maximum nicht als langfristig zukunftstaugliches Modell, das unter wechselnden Rahmenbedingungen eine ausgewogene Balance zwischen den Ansprüchen der verfügungsberechtigten Gemeinwesen und der Wasserkraftwerkbetreiber halten kann. Für den Bundesrat steht jedoch im Vordergrund, dass sich ein künftiges Wasserzinssystem an sich verändernde Marktsituationen anpassen können muss. Nach Auffassung der Minderheit soll jedoch die Ausgestaltung eines zukünftigen Systems jetzt nicht ohne Not präjudiziert werden, weil noch nicht klar ist, wie das Regime und die Marktsituation in Zukunft aussehen werden. Weder der Bundesrat noch das Parlament und die Vernehmlassungsteilnehmer sollen an ein Modell gebunden werden, weil die zukünftige Entwicklung noch nicht vorhersehbar ist. Dazu werden wir in der Detailberatung noch eine Abstimmung durchführen.

Im Weiteren hat die Kommission mit 8 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen den Willen bekräftigt, dass die bestehende Regelung weitergeführt werden soll, falls die Vorlage zur Revision des StromVG - über die ich schon gesprochen habe und die in die Vernehmlassung geht - mit einem marktnahen Strommarktmodell nicht termingerecht in Kraft treten könnte. Diesbezüglich besteht keine Minderheit und keine Differenz. Ich weise Sie jetzt schon darauf hin, dass wir über diesen zusätzlichen Satz bei Artikel 49 Absatz 1bis separat abstimmen werden; das ist so abgesprochen.

Dem übrigen Entwurf stimmte die Kommission unverändert zu und nahm die Vorlage schliesslich mit 11 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung in der Gesamtabstimmung an. Mit dieser Überlegung bitte ich Sie, mit der einstimmigen Kommission auf die Vorlage einzutreten, im Wissen, dass es sich auch hier wiederum um eine Übergangsvorlage handelt.