Merlini Giovanni · Nationalrat · 2018-09-25
Merlini Giovanni · Nationalrat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2018-09-25
Wortprotokoll
Die FDP-Liberale Fraktion wird mehrheitlich der Kommissionsmehrheit folgen und somit auf die Vorlage eintreten sowie den ausgearbeiteten Entwurf unterstützen.
Im Kern geht es bei der Umsetzung dieser parlamentarischen Initiative darum, eine unechte Lücke in Artikel 261bis StGB zu schliessen. Der geltende Wortlaut des ersten Absatzes der Bestimmung stellt den öffentlichen Aufruf zu Hass oder zu Diskriminierung gegen eine Person oder gegen eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion unter Strafe. Die Absätze 2 und 3 tun dies auch für die öffentliche Verbreitung von Ideologien, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen gerichtet sind, beziehungsweise die Organisation und Förderung sowie die Teilnahme an Propagandaaktionen mit dem gleichen Ziel. Obschon sich Artikel 261bis im 12. Titel des Strafgesetzbuches befindet, der sich auf "Verbrechen oder Vergehen gegen den öffentlichen Frieden" bezieht, ist das Rechtsgut, das durch diese Bestimmung geschützt wird, die Würde des Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion und nur mittelbar oder akzessorisch der öffentliche Frieden.
Als die strafrechtliche Bestimmung im Jahre 1993 im Strafgesetzbuch eingeführt wurde, verzichtete der Gesetzgeber bewusst darauf, weitere Kriterien wie das Geschlecht, die sexuelle Orientierung oder die Weltanschauung aufzunehmen, da es sich damals nur um eine Anschlussgesetzgebung in Bezug auf den Beitritt der Schweiz zum Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung ging. Eine knappe Mehrheit unserer Fraktion ist der Ansicht, dass heute der Handlungsbedarf in Bezug auf eine zeitgemässe Ergänzung der Bestimmung im Sinne des Entwurfes schwer zu leugnen ist, und teilt den Entscheid der Kommissionsmehrheit, den Anwendungsbereich von Artikel 261bis StGB im Einklang mit Artikel 8 der Bundesverfassung nicht nur auf Hasskriminalität oder die Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung - das heisst Hetero-, Homo- und Bisexualität - zu erweitern, sondern auch auf solche wegen der Geschlechtsidentität, das heisst Transidentität und Intergeschlechtlichkeit.
Diese Erweiterung ist insofern gerechtfertigt, als transidente und Intersexmenschen betreffend Hasskriminalität und Diskriminierungen oft mit ähnlichen Schwierigkeiten zu kämpfen haben wie homo- und bisexuelle Personen. Zudem stellen auch ausländische Rechtsordnungen, die einen Straftatbestand wegen Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung vorsehen, gleichzeitig die Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität oder des Geschlechts unter Strafe. Das wird übrigens auch vom Schweizerischen Kompetenzzentrum für Menschenrechte ausdrücklich empfohlen.
Wenn wir schon Artikel 261bis des Strafgesetzbuches revidieren, so lohnt es sich, eine Revision vorzunehmen, die das Problem umfassend löst und den Schutzbereich der Bestimmung auf sämtliche sogenannten LGBTI-Personen ausdehnt.
Aus diesen Gründen empfiehlt Ihnen die Mehrheit unserer Fraktion, jeweils der Kommissionsmehrheit zu folgen.