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Flückiger-Bäni Sylvia · Nationalrat · 2018-09-26

Flückiger-Bäni Sylvia · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2018-09-26

Wortprotokoll

Es geht um das Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen, und zwar betrifft die Vorlage eine Änderung. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates hat das Geschäft 18.024 am 28. Juni 2018 beraten. Sie ist auf die Vorlage einstimmig eingetreten und hat mit 21 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung dem Entwurf des Bundesrates zugestimmt.

Worum geht es? Die Vorlage besteht aus zwei Teilen. Aufgrund der inhaltlichen Berührungspunkte und aus Effizienzgründen wurden beide Teile gemeinsam in einer Botschaft behandelt. Erstens sollen mit der Teilrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen die Bürgschaftslimite von heute 500[NB]000 Franken auf eine Million Franken erhöht und weitere Anpassungen vorgenommen werden. Diese Vorlage betrifft das Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen.

KMU können dank dem gewerbeorientierten Bürgschaftswesen, das der Bund mit Bürgschaftsorganisationen partnerschaftlich trägt, von einem erleichterten Zugang zu Bankkrediten profitieren. Es gibt in der Schweiz drei regionale Bürgschaftsgenossenschaften - die BG Mitte, die BG Ost-Süd und den Cautionnement romand - sowie die gesamtschweizerisch tätige Bürgschaftsgenossenschaft für Frauen (Saffa). Diese Bürgschaftsgenossenschaften können bis jetzt für Kredite in der Höhe bis zu 500[NB]000 Franken bürgen. Der Bund trägt das Verlustrisiko der Organisationen zu 65 Prozent und übernimmt einen Teil der Verwaltungskosten. Mit diesen Mitteln werden Gesuchsprüfungen und die Überwachung finanziert. So können den KMU vorteilhafte Konditionen angeboten werden.

Am 19. Juni 2015 wurde die Motion Comte 15.3792 eingereicht, die den Auftrag enthält, die Bürgschaftslimite auf 1 Million Franken zu erhöhen. Der Bundesrat beantragte die Ablehnung der Motion und argumentierte, dass bei einem gutfunktionierenden Kreditmarkt von einem Ausbau staatlicher Interventionen abzusehen sei und Bürgschaften ein finanziell risikoreiches Instrument darstellten. Das Parlament hat sich jedoch für die Annahme der Motion Comte ausgesprochen und damit die Erhöhung der Bürgschaftslimite auf 1 Million Franken beantragt. Das ist also Gegenstand der ersten Vorlage.

Mit der zweiten Vorlage soll das Bundesgesetz über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum aufgehoben werden. Damit wird bei der Förderung des Bürgschaftswesens eine Doppelspurigkeit beseitigt. Dieses Gesetz ist ein Instrument aus den 1970er Jahren. Damit förderte man das Gewerbe beschränkt im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum. Weil nun seit der Einführung der neuen Regionalpolitik des Bundes im Jahre 2008 die KMU-Finanzierung in der ganzen Schweiz erleichtert wird, hat dieses ursprüngliche Bundesgesetz über die Gewährung von Bürgschaften als regionalpolitisches Instrument keine Bedeutung mehr und soll nun ersatzlos aufgehoben werden.

Zu bemerken gibt es noch, dass das Angebot des gewerbeorientierten Bürgschaftswesens als Ergänzung des Kreditmarktes dienen soll.

Mit dem neuen Artikel 7 Absatz 2 soll der Verwaltungskostenbeitrag des Bundes gekürzt werden, wenn die Bürgschaftsorganisationen ihren Reinertrag an die Genossenschafterinnen und Genossenschafter oder an die Eigentümerinnen und Eigentümer verteilen. Dies stellt sicher, dass die Finanzhilfe des Bundes nur eingesetzt wird, soweit tatsächlich Bedarf besteht. Es ist also beabsichtigt, dass die Finanzhilfe verwendet werden soll, um den KMU vorteilhafte Konditionen zu verschaffen und für nichts anderes. Damit soll vermieden werden, dass ein reiner Transfer zugunsten der Genossenschafterinnen und Genossenschafter oder der Eigentümerinnen und Eigentümer getätigt wird.

Die Finanzkommission beantragt mit ihrem Brief vom 8. Juni 2018 an die Kommission für Wirtschaft und Abgaben einstimmig, die Änderung des Bundesgesetzes zu genehmigen und die Bürgschaftslimite von 500[NB]000 auf 1 Million Franken zu erhöhen, und sie stimmt auch dem Antrag zu, das Bundesgesetz über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum sei aufzuheben.

Wir sind übrigens Erstrat bei diesem Geschäft. Die Kommission hat diese Vorlage beraten, und die Kommissionsmitglieder sind einstimmig auf sie eingetreten. In der Kommission wurde festgestellt, dass das gewerbeorientierte Bürgschaftswesen ein wertvolles Förderinstrument ist, das KMU zur Verfügung steht und ihnen ermöglicht, Kredite zu bekommen, die sie sonst nicht erhalten würden. Dieses Instrument wird vom Bund und von den Bürgschaftsgenossenschaften partnerschaftlich getragen. Die Kreditvergabe wird seriös durch das Seco geprüft und jährlich kontrolliert. Der Bund erstattet im Verlustfall 65 Prozent des Betrages an die Bürgschaftsgenossenschaften zurück und beteiligt sich mit 3 Millionen Franken pro Jahr an den Verwaltungskosten der Bürgschaftsorganisationen.

Die Gesetzesänderung wurde befürwortet, und die Erhöhung der Limite von 500[NB]000 Franken auf 1 Million Franken fand bei allen Kommissionsmitgliedern Zustimmung. Es wurde bemerkt, dass solide KMU diese Bürgschaften eingehen und dass auch der Selbstbehalt von 35 Prozent das Risiko des Bundes minimiert.

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum, das aufgehoben werden soll, wurde mehrfach angesprochen. Hier haben wir eine Entwicklung, die bereits seit 2006 stark rückläufig ist, und zwar wegen der mangelnden Nachfrage. Es wurde in der Kommission Wert darauf gelegt, dass bei der Berichterstattung im Rat darauf hingewiesen wird, dass diese Aufhebung keine Absage an die Förderung des Berggebietes beinhalte. Es wurde denn auch klar [PAGE 1594] festgehalten, dass die Förderung des Berggebietes einen wichtigen Teil der Förderpolitik des Bundes darstelle.

Grundsätzlich wurde aber die Wichtigkeit dieser Vorlage auch deswegen anerkannt, weil mit diesem gewerbeorientierten Bürgschaftswesen die Möglichkeit besteht, dass Nachfolgeregelungen finanziell unterstützt werden können. 2017 hat dieser Anteil rund 20 Prozent des Gesamtvolumens ausgemacht. Gerade diese Möglichkeit ist äusserst wertvoll, denn in vielen Fällen haben die übernehmenden Personen wenig Sicherheiten und vor allem zu wenig finanzielle Mittel, um ein Unternehmen zu kaufen und weiterzuführen. Dafür gibt es praktisch keinen Bankkredit. Deshalb spielt das gewerbeorientierte Bürgschaftswesen eine sehr wichtige Rolle bezüglich der Weiterführung bzw. Nachfolge eines Unternehmens und damit auch bezüglich des Erhalts der Arbeitsplätze.

Ich bitte Sie also, der Kommission zu folgen und den Entwurf des Bundesrates anzunehmen. Wie bereits erwähnt, hat die Kommission diesem Entwurf mit 21 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt.

Sie haben auf den Pulten den Einzelantrag Gutjahr. Ich bitte Sie, ihn zu beachten. Er lag der Kommission nicht vor, wir konnten dazu nichts sagen, wir haben ihn nicht beraten. Frau Gutjahr möchte Artikel 7 Absatz 2 streichen, mit der Begründung, wie Sie auf der Rückseite des Antrages sehen, dass der Absatz sachfremd sei und die breite Trägerschaft der gewerblichen Bürgschaftsorganisationen gefährde. Die Verzinsung des Genossenschaftskapitals sei ein Anreiz für gewerbliche Organisationen, der Genossenschaft beizutreten. Dieser Zins funktioniere als betriebswirtschaftlicher Auftrag an die Bürgschaftsorganisationen, effizient und erfolgreich zu arbeiten. Es sei falsch, Organisationen zu bestrafen, nur weil sie erfolgreich seien.

Dem ist entgegenzuhalten, dass den Bürgschaftsorganisationen der Beitrag erst dann gekürzt wird, wenn Reinertrag verteilt wird. Der Beitrag wird ausschliesslich im Verhältnis zum verteilten Reinertrag reduziert. Es handelt sich aber eigentlich um eine Subvention, und die müsste ja möglichst bald zurückbezahlt werden, wenn ein Anspruch hinfällig ist.

Nochmals zu Artikel 7 Absatz 2: Die Reduktion ist gleich hoch wie der Reinertrag, der verteilt wird. Und die Finanzhilfe soll mithelfen, den KMU vorteilhafte Konditionen zu verschaffen. Ein reiner Transfer zugunsten der Genossenschafterinnen und Genossenschafter bzw. Eigentümerinnen und Eigentümer soll dadurch vermieden werden. Und schlussendlich, das muss man einfach auch sagen, sind die Bürgschaftsorganisationen nicht gewinnorientiert zu betreiben.

Ich hoffe, der Bundesrat wird sich noch dazu äussern, bevor wir über diesen Einzelantrag abstimmen.