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Vogler Karl · Nationalrat · 2018-09-26

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2018-09-26

Wortprotokoll

Mit der Motion Abate 17.4203 wird der Bundesrat beauftragt, im Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) eine maximale Geltungsdauer für die gestützt auf die Artikel 61ff. BGBB erteilten Bewilligungen für den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken festzulegen. Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates hat die vom Ständerat am 12. März 2018 mit 29 zu 1 Stimmen bei 8 Enthaltungen angenommene Motion an ihrer Sitzung vom 6. Juli 2018 vorberaten. Die RK-NR beantragt Ihnen einstimmig Annahme der Motion.

Zur Begründung: Gemäss Artikel 61 BGBB braucht, wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, vorbehältlich der Ausnahmen gemäss Artikel 62 BGBB, eine Bewilligung. Verweigerungsgründe für den Erwerb sind gemäss Artikel 63 Absatz 1 unter anderem, dass "der Erwerber nicht Selbstbewirtschafter ist" oder "ein übersetzter Preis vereinbart wurde". Vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung kann unter anderem dann abgewichen werden, wenn trotz öffentlicher Ausschreibung zu einem nichtübersetzten Preis kein Angebot einer Selbstbewirtschafterin oder eines Selbstbewirtschafters vorliegt. Diese Bestimmung findet sich in Artikel 64 Absatz 1 Litera f BGBB.

Der Motionär stellt fest, dass in den letzten Jahren bedeutende landwirtschaftliche Güter, insbesondere auch Gebäude, zu erheblichen Beträgen an Erwerber veräussert wurden, die nicht Selbstbewirtschafter waren und dann das Gewerbe oder das Grundstück nicht erworben haben. Damit stellt sich natürlich die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der als nicht übersetzt eingestufte Preis für eine Übertragung noch als zulässig angesehen werden kann. Das Gesetz sagt dazu nichts. Entsprechend verlangt der Motionär die Festlegung einer maximalen Geltungsdauer im BGBB.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. In seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2018 erklärt er, dass sich, wenn die Einräumung und die Ausübung des Kaufrechts zeitlich weit auseinanderlägen, tatsächlich die Frage der effektiven Kontrolle des Preises durch die zuständige Behörde stelle. Entsprechend ist der Bundesrat bereit, das Anliegen zu prüfen. Dabei möchte er aber auch andere Lösungsmöglichkeiten in Erwägung ziehen als die vom Motionär vorgeschlagene Massnahme, beispielsweise auch auf der Ebene des Vollzugs. Der Bundesrat beantragt deshalb, wie gesagt, die Ablehnung der Motion.

Die RK-NR teilt die Meinung des Bundesrates nicht. Bevor ich Ihnen die Überlegungen der Kommission erläutere, folgender Hinweis: Im Rahmen der Beratung der vorliegenden Motion 17.4203 wurde in der Kommission auch der Bericht des Bundesrates vom 29. März 2017 zum Postulat Vogler 15.3284, "Administrative Vereinfachungen beim Vollzug des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht", diskutiert. Der Bericht des Bundesrates vom 29. März 2017 basiert auf einem Fachgutachten, welches verschiedene gesetzgeberische Möglichkeiten und Massnahmen im Bereich des bäuerlichen Bodenrechts und des landwirtschaftlichen Pachtrechts zur Diskussion stellt. "Der Bundesrat erachtet die im Gutachten empfohlenen Neuregelungen im Grossen und Ganzen als valable Lösungsansätze." Zu einzelnen Empfehlungen machte der Bundesrat Anmerkungen. In der Gesamtwürdigung stellt er fest, dass "die im Gutachten empfohlenen Gesetzesänderungen grösstenteils sinnvoll erscheinen". Von einem eigenständigen Gesetzesverfahren will der Bundesrat aber absehen.

Anlässlich der Beratung des Berichtes in der Kommission am 6. Juli 2018 stellte die Verwaltung in Aussicht, dass die Mehrheit, wenn nicht alle Vorschläge des Gutachtens im Rahmen der Vernehmlassungsvorlage der Agrarpolitik 2022 plus aufgenommen werden können. Zentrale Idee ist es, alle Vereinfachungsmassnahmen umzusetzen, die den Schutzbereich des BGBB nicht tangieren. Dieses Vorgehen wurde in der Kommission unterstützt.

Zurück zur Motion Abate 17.4203: Diese wird, wie eingangs erwähnt, von der RK-NR einstimmig unterstützt. Die RK-NR teilt die Auffassung des Motionärs, dass im BGBB eine Regelung nötig ist, welche festlegt, wie lange ein eingeräumtes Kaufrecht für ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück zu einem nicht als übersetzt eingestuften Preis Gültigkeit hat. Die Kommission ist insbesondere der Ansicht, dass sich der Preis der effektiven Kontrolle durch die zuständige Behörde entzieht, wenn die Einräumung und die Ausübung des Kaufrechts zeitlich weit auseinanderliegen.

Die Kommission sieht Handlungsbedarf und beantragt daher einstimmig die Annahme der Motion.