Müller-Altermatt Stefan · Nationalrat · 2018-09-26
Müller-Altermatt Stefan · Nationalrat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2018-09-26
Wortprotokoll
Ich möchte mit meiner Motion sicherstellen, dass Care-Arbeit, also Betreuungsarbeit zugunsten von Eltern und Verwandten, nicht dazu führt, dass jemand den Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung verliert. Meine Motion geht, quasi in Ergänzung zur vorhin behandelten Motion, einen Schritt weiter: Nach der Ausbildung kommt die Arbeitssicherung für jemanden, der Betreuungsarbeit leistet.
Es ist nach geltendem Recht so, dass eine Arbeit unzumutbar ist, wenn einer der gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegt. Und zu diesen Ausschlussgründen gehören die persönlichen Verhältnisse oder ein Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu meiner Motion erklärt: "Care-Arbeit ... kann so im Einzelfall" - im Einzelfall - "die Unzumutbarkeit einer Arbeitsstelle bedingen." Die Motion hat also, weil Materialien erstellt worden sind, quasi schon etwas erreicht: Der Bundesrat hat gesagt, es gelte prinzipiell und im Einzelfall ja das, was ich wolle. So ist es in etwa formuliert.
Nun zur Praxis: In der Praxis ist es ja so, dass die Stellensuche nicht so läuft, dass man zuerst abklärt, ob die Zumutbarkeit dann gegeben ist. Man geht persönlich davon aus, dass etwas zumutbar ist. Man sucht eine Stelle und erhöht dann für sich quasi den Toleranzwert, also beispielsweise die Fahrzeit, den Arbeitsweg zu dieser Stelle, damit es mit der Pflege zu Hause dann trotzdem irgendwie noch aufgeht. Und man holt Hilfe beim RAV. Das muss man auch, und genau da liegt der entscheidende Punkt: Der oder die Arbeitnehmende kann eben nicht alleine entscheiden, wie lang beispielsweise der Arbeitsweg, wie gross der Radius sein kann oder wie flexibel man in einem Job sein muss, damit es zusammen mit der Pflegearbeit noch aufgeht. Man ist abhängig von der kantonalen Amtsstelle. Man ist davon abhängig, wie die kantonale Amtsstelle das Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) vollzieht. Genau da setzt mein Vorstoss an.
Die Kreisschreiben zum Avig sprechen von der "Betreuung eines schwer pflegebedürftigen Familienangehörigen" als Teil der besonderen Verhältnisse, die geltend gemacht werden können, damit man eine Arbeit ausschlagen kann und trotzdem nicht vermittlungsunfähig wird. Betreuung "eines schwer pflegebedürftigen Familienangehörigen", das ist bereits eine relativ strikte Formulierung, und sie wird in der einleitenden Bemerkung noch verstärkt, in der es heisst: "An die 'persönlichen Verhältnisse' sind hohe Anforderungen zu stellen."
Der Bundesrat hat zwar in seiner Stellungnahme betont, dass die Voraussetzungen günstig seien, um Care-Arbeit zu leisten und sich trotzdem innerhalb der Vorgaben des Avig bewegen zu können. Bloss sind die Erfahrungen in der Praxis anders, und wenn ich lese, wie die Avig-Praxis ist, komme ich auch zu einem anderen Schluss.
Deshalb bitte ich Sie, meine Motion anzunehmen, damit der Bundesrat eben verpflichtet wird, in der Praxis umzusetzen, was er hier versprochen hat, und damit er mit Nachdruck dafür sorgt, dass die pflegenden Angehörigen hier wirklich berücksichtigt werden. Wir haben es gehört: Diese Menschen übernehmen eine enorm wichtige Aufgabe. Sie entlasten das System, wie der Herr Bundesrat das vorhin selber gesagt hat. [PAGE 1630] Wenn sie schon das System entlasten, dann haben sie es auch verdient, dass man auch ihre Bedürfnisse berücksichtigt.
In diesem Sinne bitte ich Sie um Annahme meiner Motion.