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Ammann Thomas · Nationalrat · 2018-09-27

Ammann Thomas · Nationalrat · St. Gallen · CVP-Fraktion · 2018-09-27

Wortprotokoll

Ich spreche zuerst im Namen einer starken Minderheit, der Minderheit I (Ammann), zu Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d. Artikel 1, der Zweckartikel, ist wichtig und hat juristischen Charakter. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Formulierung, die ich mit meinem Minderheitsantrag übernehme, mit der Fokussierung auf den Schutz der Benutzerinnen und Benutzer von Fernmeldediensten vor unlauterer Werbung - statt mit der zusätzlichen Einschränkung gemäss geltendem Gesetz auf Massenwerbung -, ist praktikabler. Wenn das Wort "Massenwerbung" anstatt "Werbung" im Gesetz aufgenommen wird, öffnen wir hier Tür und Tor für einen spannenden juristischen Streit. Es ist nicht möglich, einfach zu beantworten, was Werbung und was Massenwerbung ist. Bei den E-Mails ist es bei Massenwerbung relativ einfach, da wird ein Spam generiert. Bei Telefonanrufen hingegen weiss man nicht, welchen Inhalt ein Telefonanruf hat. Wenn Sie, wie ich, wollen, dass man gegen Werbung und nicht nur gegen Massenwerbung vorgehen kann, dann stimmen Sie für den Antrag der Minderheit I und für den Entwurf des Bundesrates.

Zu meinem zweiten Minderheitsantrag: Auch bei meiner Minderheit zu Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e darf ich von einer starken Minderheit sprechen. Die Mehrheit der KVF-NR will die Streichung der folgenden Bestimmung im Zweckartikel: "Kinder und Jugendliche vor den Gefahren der Fernmeldedienste schützen". Ich habe bei den Fraktionsvoten gut hingehört: Alle haben davon gesprochen, es sei wichtig, dass hier der Kinder- und Jugendschutz verstärkt werde. Ich staune, wieso das nicht auch in diesem Grundsatzartikel aufgenommen werden soll. Wie es auch der Bundesrat in der Vorlage aufgenommen hat, geht es mir darum, dass hier an prominenter Stelle dem wichtigen Anliegen des Kinder- und Jugendschutzes Ausdruck gegeben wird. Damit soll klar und deutlich im Grundsatzartikel die sicherlich von uns allen unterstützte Bedeutung des Kindeswohls hervorgehoben und bekräftigt werden. Die Bestimmungen in Artikel 46 betreffend Kinder- und Jugendschutz sind keine Wiederholung, sondern eine Präzisierung der Ausführungsbestimmungen.

Ich danke Ihnen, wenn Sie meinen beiden Minderheitsanträgen zustimmen.