Humbel Ruth · Nationalrat · 2018-11-26
Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · CVP-Fraktion · 2018-11-26
Wortprotokoll
Im Namen der Minderheit beantrage ich, bei Artikel 62 Absatz 2quinquies der Minderheit zu folgen und diesen Absatz zu streichen. Gemäss dem neuen Absatz 2quinquies, wie er vom Bundesrat vorgeschlagen wird, muss der Versicherer die versicherte Person zwei Monate vor Ablauf der dreijährigen Frist auf den Ablauf der dreijährigen Vertragsfrist hinweisen. Wenn die versicherte Person nicht kündigt, so beginnt die dreijährige Frist erneut zu laufen.
Die Kommissionsminderheit ist der Ansicht, dass diese Bestimmung lediglich zusätzlichen Aufwand für die Versicherer ohne Mehrwert für die Versicherten bedeutet und dass deshalb darauf verzichtet werden kann. Zum einen ist davon auszugehen, dass die Versicherten wissen, welche Versicherungsform sie gewählt haben. Das Ziel dieser Vorlage ist ja die Stärkung der Eigenverantwortung, und genau dies geschieht mit der dreijährigen Vertragsdauer für Wahlfranchisen. Auch das Bewusstsein, welche Franchisen man wählt, muss gestärkt werden.
Zum andern - und das ist der zentrale Punkt - können die Versicherten jedes Jahr den Versicherer wechseln, sie müssen einfach die gleiche Franchise wählen. Bei einem Wechsel muss der bisherige Versicherer dem neuen Versicherer die Franchise melden. Wenn also ohnehin die freie Wahl des Versicherers und die jährliche Möglichkeit eines Kassenwechsels besteht, ist es nicht nötig, dass die versicherte Person noch explizit auf den Ablauf der dreijährigen Frist aufmerksam gemacht werden muss.
Es stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage, wie die dreijährige Frist zu verstehen ist - ob als Minimalfrist oder als ordentliche Frist für hohe Wahlfranchisen. Nach Auffassung der Kommissionsmehrheit und des Bundesrates dauert die Vertragsdauer bei einer Wahlfranchise immer drei Jahre. In Artikel 62 Absatz 2ter wird indes festgeschrieben, dass die versicherte Person die gewählte Jahresfranchise während der auf den Abschluss der Versicherung folgenden drei Kalenderjahre zu behalten hat. Diese Bestimmung könnte auch als Minimalfrist verstanden werden. In diesem Fall wäre eine Kündigung des Vertrages auch nach vier Jahren möglich, und es wäre nicht zwingend, dass die dreijährige Frist wieder zu laufen beginnen muss. Mit der Fassung der Kommissionsmehrheit und des Bundesrates hingegen beginnt wieder eine Dreijahresfrist, wenn der Vertrag nach Ablauf von drei Jahren nicht gekündigt wird. So gesehen, ist diese Bestimmung weder im Interesse der Versicherten noch im Interesse des Versicherers, der nur zusätzlichen Aufwand für die Umsetzung hätte. Die Versicherten erhalten zudem ohnehin jeden Herbst ihre Versicherungspolice mit den notwendigen Informationen.
Namens der Kommissionsminderheit bitte ich Sie, diesen Absatz zu streichen und der Kommissionsminderheit zu folgen. Ich kann Ihnen auch gleich die Meinung der CVP-Fraktion bekanntgeben: Bei diesem Absatz wird die CVP-Fraktion die Minderheit unterstützen. Bei Artikel 62 Absatz 2quater stimmt die CVP-Fraktion mit der Mehrheit.