Graber Konrad · Ständerat · 2018-11-27
Graber Konrad · Ständerat · Luzern · CVP-Fraktion · 2018-11-27
Wortprotokoll
Hier geht es um den Themenbereich "Vermögensschwelle und gesichertes [PAGE 817] Darlehen". Der Nationalrat hat mit 119 zu 72 Stimmen daran festgehalten, ergänzend zum Rückerstattungsmodell in den Artikeln 16a und 16b eine Vermögensschwelle inklusive des gesicherten Darlehens einzuführen. Die Fragen von Vermögensschwellen und Rückerstattung haben Ihre Kommission sehr intensiv beschäftigt. Sie hat zu diesem Fragenkomplex auch einen Bericht der Verwaltung einverlangt. Um zu verhindern, dass Personen mit selbstbewohnter Liegenschaft aufgrund der vom Nationalrat eingefügten Vermögensschwelle faktisch gezwungen werden, ihre Liegenschaft zu verkaufen, hat der Nationalrat die Vermögensschwelle mit dem Konzept des gesicherten Darlehens verknüpft. Er schafft dabei die Möglichkeit zur Ausklammerung des Wertes der Liegenschaft bei der Berechnung der Vermögensschwelle, will im Gegenzug dafür aber ein gesichertes Darlehen und eine Pflicht zur Rückerstattung des die Vermögensschwelle übersteigenden Teils der Ergänzungsleistungen zum Zeitpunkt des Todes oder der Handänderung. Auch die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen hat sich mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 an Ihre Kommission gewandt und empfohlen, den Ansatz der Rückerstattung durch die vom Nationalrat beschlossenen Elemente Vermögensschwelle und gesichertes Darlehen zu ergänzen.
Ihre Kommission hat eine solche Ergänzung abgelehnt. Sie möchte es bei der Rückerstattung im Erbgang bewenden lassen und nicht noch zusätzlich einen Artikel "Vorbezug während des Lebens" vorsehen. Im Kanton Zürich wurden bereits gute Erfahrungen mit diesem Rückerstattungsmodell gemacht. Für die Kommission steht deshalb dieses Modell, welches bereits von beiden Räten beschlossen wurde, im Zentrum.
Ich weise darauf hin, dass dieses Modell vom Nationalrat angeregt wurde und der Ständerat sich in der Folge angeschlossen hat. Das vom Nationalrat verabschiedete System der Vermögensschwelle, in Kombination mit einem gesicherten Darlehen, ergäbe nach Ansicht Ihrer Kommission dagegen einen grösseren Aufwand und Vollzugsprobleme. Diese Lösung ist administrativ aufwendig und mit erheblichen Durchführungskosten verbunden, welche von den EL-Fällen zu übernehmen sind - beispielsweise Notariats- und Grundbuchkosten. Darüber hinaus bietet auch das gesicherte Darlehen keine Gewähr, dass die Ergänzungsleistungen zurückgefordert werden können, da häufig andere grundpfandgesicherte Forderungen vorgehen werden, insbesondere Hypothekardarlehen.
In Ihrer Kommission wurde ferner darauf hingewiesen, dass Schwellen gesetzgeberisch immer schwierig sind. Wegen einem kleinen Vermögenswachstum kann jemand zwischen EL-berechtigt und -nichtberechtigt pendeln. Das wird möglicherweise zu Schenkungen führen, die ausgerichtet werden, um unter der Schwelle zu landen und damit EL-berechtigt zu werden. Zudem sind übermässiger Vermögensverzehr oder Vermögensverzicht immer schwierig und aufwendig zu ermitteln.
In Ihrer Kommission wurde auch die Frage aufgeworfen, wie das Konzept des Nationalrates in der Praxis genau umgesetzt werden sollte. Das Total der EL-Bezüge ändert sich von Jahr zu Jahr. Wäre der Betrag im Darlehensvertrag offenzuhalten oder jedes Jahr bzw. sogar jeden Monat anzupassen, analog einem Kontokorrent? Wie sähe es mit der Grundpfandsicherung aus, müsste diese jedes Jahr angepasst und im Grundbuch neu eingetragen werden, oder sähe man einen Dachbetrag vor, der dann mehr oder weniger ausgeschöpft würde? Wäre dies hilfreich, da kaum anzunehmen wäre, dass die Forderung gegenüber anderen Grundpfändern wie Hypotheken Vorrang hätte?
Ein Mangel am Konzept des Nationalrates ist es, dass es auf zwei Pferden gleichzeitig reitet. Einerseits will der Nationalrat eine Vermögensschwelle, andererseits will er zusätzlich noch eine Rückerstattung erwirken. Zwei Verfahren sind immer administrativ aufwendiger als nur ein Verfahren. Es kommt dazu, dass das Konzept des Nationalrates auch zeitaufwendig ist. Es braucht eine gewisse Zeit, bis der Darlehensvertrag unterzeichnet und das Grundbuchpfand eingetragen ist. Eventuell hätte dies zur Folge, dass dann mit Vorschüssen gearbeitet werden müsste. Dazu kann man erwähnen, dass sich die meisten Klagen beim BSV im Bereich der Ergänzungsleistungen darum drehen, dass die Effizienz der Abwicklung infrage gestellt wird. Das Verfahren würde auf jeden Fall zusätzlich administrativ verzögert und würde sich aufwendiger gestalten.
Geleitet vom Gedanken, dass die Fassung des Nationalrates 250 Millionen Franken Minderkosten und die Fassung des Ständerates auf Input des Nationalrates 230 Millionen Franken Minderkosten zur Folge hätte, hat Ihre Kommission auch im Sinne eines Kompromisses beantragt, die Rückerstattung in den Artikeln 16a und 16b im Umfang des Teils des Erbes, der den Betrag von 50[NB]000 Franken übersteigt, zu erhöhen, indem der Freibetrag von 50[NB]000 auf 40[NB]000 Franken reduziert wird. Das heisst, dass im Falle einer Erbteilung alle Ergänzungsleistungsbeträge, welche 40[NB]000 Franken übersteigen, zurückzuzahlen wären. Gemäss Berechnungen des BSV ergäben sich daraus Minderkosten von 270 Millionen Franken. Das heisst, dass der Spareffekt, den der Nationalrat mit seinem zweigleisigen, aufwendigen Verfahren - Vermögensschwelle, gesichertes Darlehen und Rückerstattung im Erbgang - erreicht, sogar um 20 Millionen Franken übertroffen würde. Ihre Kommission erreicht somit mit ihrem Kompromissvorschlag eine um 20 Millionen Franken höhere Kostenreduktion, und dies mit einem geringeren administrativen Aufwand.
Zur Fassung des Nationalrates kann zusammenfassend Folgendes ausgesagt werden:
1. Wir betreten generell Neuland. Die Fassung war auch nicht in der Vernehmlassung.
2. In der Regel wird es mit der Fassung des Ständerates relativ einfach sein, Rückforderungen durchzuführen.
3. Der Ablauf mit einem gesicherten Darlehen wird zusätzliche Kosten und zusätzliche Verzögerungen verursachen. Dies ist zumindest aus Sicht der Bezüger von Ergänzungsleistungen ein Problem. Administrativ ist es aufwendig, was auch vonseiten der Verwaltung unerwünscht ist.
4. Auch bei einem gesicherten Darlehen kann nicht mit Sicherheit damit gerechnet werden, dass das Geld dann definitiv zurückkommt.
Auf den beschriebenen vorteilhaften Kompromiss mit einer Vermögensschwelle von 40[NB]000 Franken statt 50[NB]000 Franken müsste eigentlich auch der Nationalrat einschwenken. Es ist deshalb erfreulich, dass die zuständige Kommission des Nationalrates bereit war, auf die Bestimmung in den Artikeln 16a und 16b zurückzukommen, insbesondere auf Artikel 16a. Ihre Kommission hat die Vermögensschwelle dann in der Folge auf 40[NB]000 Franken reduziert. Dem Antrag wurde dann letztlich mit 10 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt. Im Gegenzug haben wir bei den Artikeln 9a und 11a0 sowie Absatz 2 der Übergangsbestimmung Festhalten beschlossen, und zwar mit 11 zu 0 Stimmen ohne Enthaltung.[GZ]
Ich ersuche Sie, auch hier der Kommission zu folgen.