Janiak Claude · Ständerat · 2018-11-27
Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-11-27
Wortprotokoll
Bei Artikel 12a Absatz 2 und Artikel 12e handelt es sich um einen Konzeptentscheid des Nationalrates, deshalb werden diese Artikel ja gemeinsam behandelt.
Artikel 12a Absatz 2 des Entwurfes ist der Vorschlag des Bundesrates zur Netzneutralität, mit dem er Transparenz herstellen will. Der Nationalrat hat sich für ein anderes Konzept entschieden und Artikel 12e eingefügt. Entsprechend hat er Artikel 12a Absatz 2 gestrichen. Das würde aber dazu führen, dass bei Absatz 2 das geltende Recht übernommen würde. Absatz 2 des geltenden Rechts entspricht jedoch den Absätzen 3 und 4 des Entwurfes des Bundesrates. Das heisst, dass Absatz 2 nicht gestrichen, sondern aufgehoben werden müsste, wenn man dem Konzept des Nationalrates folgen würde.
Nun zu Artikel 12e: Ich habe in meinem Eintretensvotum erwähnt, wie der Nationalrat den Grundsatz des offenen Internets in das FMG aufnehmen und keine Ausnahmen für sogenannte Spezialdienste vorsehen will. Der Entscheid ist mit 182 zu 2 Stimmen erfolgt. Demgegenüber schlägt der Bundesrat Transparenzpflichten vor und erachtet das für ausreichend.
Ihre Kommission hat sich mit dieser Frage intensiv befasst und bei der Verwaltung einen Zusatzbericht zur Netzneutralität und zu den Spezialdiensten eingeholt. Spezialdienste werden definiert als andere Dienste, "die keinen Zugang zum Internet bieten und für bestimmte Inhalte, Anwendungen oder Dienste optimiert sind". Worum geht es? Der Internetzugang ermöglicht, im Unterschied etwa zu einem TV-Anschluss, vielfältige Nutzungsmöglichkeiten: Surfen im Internet, E-Mails, Chats, Nutzen von sozialen Medien, Telefondienste, Herunterladen von Apps usw. Dank dieser Multifunktionalität ist der Internetanschluss so erfolgreich. Netzneutralität heisst, dass diese Multifunktionalität nicht ohne besondere Gründe eingeschränkt werden darf. Es besteht die Befürchtung, dass für Anbieterinnen von Internetanschlüssen Anreize bestehen könnten, den Internetanschluss zugunsten anderer Dienste zu benachteiligen. Ausnahmen für Spezialdienste sollen es erlauben, der Kundschaft über dieselbe physische Verbindung, also denselben Anschluss, neben dem Zugang zum Internet auch noch bestimmte weitere Dienste anzubieten, etwa eigene TV-Dienste von einer definierten Qualität.
In der EU können Spezialdienste unter bestimmten Bedingungen von Netzneutralitätsverpflichtungen ausgenommen werden. Hauptbeispiele für solche Dienste sind Sprachtelefonie über Mobilfunk der vierten Generation und gewisse Fernsehdienste, also IPTV, das heisst Internet Protocol Television. Mit IPTV ist das eigene TV-Angebot einer Anbieterin des Zugangs zum Internet gemeint, zum Beispiel Swisscom TV. Nicht gemeint sind andere TV-Angebote, die ohne spezielle Vorkehrungen über das Internet respektive den Internetanschluss geliefert werden: Netflix, Zattoo, Apple TV, Swisscom TV Air.
Für ein stabiles Fernsehbild kann eine bestimmte Qualität der Übertragung im Netz nötig sein. Dafür müssen die Daten im Netz Vorfahrt haben, wie man sagt. Auch Dienste des Staates, Feuerwehr, Polizei, benötigen wegen der Dringlichkeit und den Qualitätserfordernissen eine garantierte Vorfahrt. Gleich könnte es sich künftig beim Thema vernetzte Mobilität und selbstfahrende Autos verhalten. Das Netzmanagement wird daher immer wichtiger. Mit dem Aufkommen von 5G ist laut Bakom damit zu rechnen, dass sich die Fragestellung der Spezialdienste weiterentwickeln wird, da die Übertragungsbandbreite auf verschiedene Dienste aufgeteilt werden wird.
Ihre Kommission ist zum Schluss gekommen, dass die blosse Transparenzvorschrift gemäss Bundesrat nicht genügt, dass aber eine strenge Regulierung der Netzneutralität ohne Ausnahme für Spezialdienste die Gefahr der Behinderung künftiger Anwendungen in sich birgt. Sie schlägt deshalb eine Ergänzung zum Beschluss des Nationalrates vor, die Sie der Fahne entnehmen können. Dieser Entscheid ist in Ihrer Kommission einstimmig erfolgt.