Wicki Franz · Ständerat · 2002-06-04
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-06-04
Wortprotokoll
Gemäss Artikel 15, Freiwillige Übernahme der Schutzdienstpflicht, können die Kantone entscheiden, ob sie Freiwillige in die Schutzdienstpflicht aufnehmen wollen. In Absatz 4 wird dann festgelegt, dass die Personen, die freiwillig in die Schutzdienstpflicht aufgenommen worden sind, auf Gesuch hin dann ohne weiteres wieder aus der Schutzdienstpflicht zu entlassen seien. Hinsichtlich der obligatorisch Schutzdienstpflichtigen ist in Artikel 13 die Dauer der Schutzdienstpflicht klar festgelegt. Nach der jetzt vorliegenden Formulierung von Artikel 15 können dagegen die freiwillig Aufgenommenen jederzeit wieder das Gesuch stellen, aus der Dienstpflicht entlassen zu werden. Dies ist für einen geordneten Betrieb nicht förderlich; abgesehen davon, dass es keinen Sinn macht, Geld für die Einführung und Ausbildung der Freiwilligen auszugeben, wenn diese dann nach kurzer Zeit ihren Dienst wieder quittieren können. Artikel 33 schreibt ja vor, dass eine Grundausbildung von zwei bis drei Wochen verlangt wird, und [PAGE 294] diese Grundausbildung ist auch für die Freiwilligen obligatorisch.
Deshalb beantrage ich Ihnen eine Ergänzung von Artikel 15 Absatz 4, wonach die Freiwilligen für eine gewisse Dauer für den Schutzdienst verpflichtet sind. Ich beantrage Ihnen, dass diese Schutzdienstpflicht der Freiwilligen in der Regel mindestens drei Jahre beträgt. Natürlich sollen Ausnahmen möglich sein, deshalb die Formulierung "in der Regel".
Ich bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen.