preparatory:AB 238159
Müller-Altermatt Stefan · Nationalrat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2018-12-03
Wortprotokoll
Mit dem Geschäft, bei dem wir nun über das Eintreten zu befinden haben, behandeln wir nach der Ratifikation des Abkommens von Paris die zweite Säule der Klimapolitik der nächsten Jahre und ihre Implementierung in die dritte Säule, in die Revision des CO2-Gesetzes.
Der Emissionshandel war bereits Bestandteil des geltenden CO2-Gesetzes. Es handelt sich beim Emissionshandel um ein marktwirtschaftliches Instrument der Klimapolitik, das es emissionsintensiven Unternehmen ermöglicht, Treibhausgasemissionen kostengünstig zu reduzieren. Der Emissionshandel funktioniert grob erklärt so, dass Unternehmen, welche verpflichtet sind, an diesem Emissionshandel teilzunehmen, eine gewisse Anzahl Emissionsrechte zugeteilt erhalten, wobei die Menge insgesamt ausgegebener Emissionsrechte gemäss einem definierten Reduktionsziel festgelegt wird. Für Emissionen zusätzlich zu den zugeteilten Rechten müssen zusätzliche Rechte erworben werden. Genau dafür gibt es eben den Emissionshandel. Alternativ zum Kauf von Emissionsrechten kann ein Unternehmen natürlich auch Massnahmen ergreifen, um die CO2-Emissionen zu reduzieren, falls dies günstiger wird, und so wird mit diesem Instrument dann ein Klimaeffekt erreicht.
Das Problem, das sich in der Schweiz ergeben hat, ist der nichtliquide Markt im Emissionshandel. Das Schweizer Emissionshandelssystem umfasst zurzeit nur 54 emissionsintensive Industrieanlagen, entsprechend kann sich der Schweizer CO2-Markt nur sehr beschränkt entfalten. Der Wirtschaft steht das Instrument des Emissionshandelssystems faktisch also nicht zur Verfügung. Es ist aber im Interesse der Wirtschaft, so die Meinung der Kommissionsmehrheit, dass es dieses Instrument gibt, denn in der Nachbarschaft gibt es dieses Instrument, und der Schweizer Wirtschaft erwächst ein Wettbewerbsnachteil, wenn es dieses Instrument hier nicht gibt. Genau deshalb liegt es also nahe, was zu tun ist: Man muss das illiquide Schweizer Emissionshandelssystem mit jenem der EU verknüpfen. Das will die Kommissionsmehrheit in Übereinstimmung mit dem Bundesrat.
Die Eintretensdebatte in der Kommission drehte sich im Wesentlichen um drei Punkte: um den Einbezug des Flugverkehrs, um Interessen der Wirtschaft und um die Konditionen, unter welchen die Verknüpfung stattfinden soll.
Zum Flugverkehr und den Interessen der Wirtschaft: Im europäischen Emissionshandelssystem ist der Luftverkehr eingeschlossen; für Flüge, die im Europäischen Wirtschaftsraum ankommen oder abgehen, müssen wie bei anderen emissionsintensiven Anlagen Emissionsrechte erstanden werden. Eine analoge Regelung wird in Artikel 16a der Vorlage eingeführt. Eine Minderheit der Kommission gewichtet den Einbezug des Luftverkehrs insbesondere für den Hub Zürich als derart nachteilig, dass sie der Meinung ist, der Nachteil überwiege die Vorteile dieser Verknüpfung für die Gesamtwirtschaft. Im Namen der Kommissionsmehrheit sage ich es noch einmal: Diese Verknüpfung ist eindeutig im Interesse der Wirtschaft. Ich betone: Es gibt gar kein Abkommen zum Emissionshandelssystem ohne Luftverkehr. Eine Ausklammerung des Luftverkehrs ist nicht konform mit dem Abkommen zum Emissionshandelssystem und würde von der EU mit Sicherheit nicht akzeptiert. Ergo gilt: Im Interesse der Gesamtwirtschaft muss auch der Luftverkehr in das Emissionshandelssystem integriert werden.
Zu den Konditionen, unter welchen die Verknüpfung stattfinden soll: Wir reden über die Verknüpfung eines EU-Instruments mit einem schweizerischen Instrument. Da versteht es sich von selbst, dass die Ausgestaltung des rechtlichen Rahmens zu Diskussionen führt. Da das Abkommen nicht den Zugang zum Binnenmarkt mittels einer direkten Übernahme von EU-Recht beabsichtigt, wird es nicht in den Anwendungsbereich eines zukünftigen institutionellen [PAGE 1925] Abkommens fallen. Das Abkommen regelt wesentliche technische Aspekte, damit die Teilnehmer gleichgestellt sind und die Sicherheit der Systeme gewährleistet ist. Analog zu anderen Abkommen mit der EU wird ein Gemischter Ausschuss aus Vertreterinnen und Vertretern der Schweiz und der EU eingesetzt, um das Abkommen zu verwalten und bei Bedarf weiterzuentwickeln. Kann eine Streitigkeit im Gemischten Ausschuss nicht beigelegt werden, kann jede Partei den Streitfall dem Ständigen Schiedshof unterbreiten. Das Abkommen ist auf eine langfristige Zusammenarbeit ausgerichtet und daher unbefristet. Es kann jedoch unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jederzeit aufgelöst werden.
Einer Kommissionsminderheit geht diese Kündigungsmöglichkeit zu wenig weit. Sie möchte ein Opting-out. Sie sieht im Abkommen ein Abgeben von Verantwortung an Brüssel und befürchtet Nachteile für die Wirtschaft, falls das europäische Emissionshandelssystem einmal weiterentwickelt wird.
Letztlich ist noch das Verhältnis dieses Abkommens und dieser Vorlage zum CO2-Gesetz zu klären. Im CO2-Gesetz wird der Emissionshandel in den Artikeln 18 bis 26 abgehandelt. Ihre Kommission schlägt Ihnen eine konsistente Gesetzgebung vor, sprich: Sie will das Schweizer Emissionshandelssystem mit dem Emissionshandelssystem der EU verlinken und die entsprechenden Anpassungen im CO2-Gesetz vornehmen.
Es wird daneben im CO2-Gesetz noch ein anderes Konzept auftauchen. Eine Minderheit Girod will dort die Artikel zur Verlinkung des Emissionshandelssystems streichen und stattdessen Artikel im Sinne einer Spezialgesetzgebung zu Gaskraftwerken einfügen, welche einer Kompensationspflicht unterstellt werden sollen, weil sie diese im Falle der Streichung des Emissionshandelssystems eben nicht haben. Die Kommissionsmehrheit hat dieses Konzept im CO2-Gesetz abgelehnt und somit eine konsistente Gesetzgebung hergestellt. Selbstredend droht die Inkonsistenz auch hier im Rat. Sie wäre im Zweitrat oder im Differenzbereinigungsverfahren wieder zu korrigieren. Ich kann an dieser Stelle natürlich nicht mehr tun, als Ihnen zu raten, bei Ihren Entscheiden die Konsequenzen auch auf das CO2-Gesetz zu beachten.
Ihre Kommission ist mit 14 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen auf die Vorlage eingetreten. Ich bitte Sie im Namen der Kommissionsmehrheit, ebenfalls auf diese Vorlage einzutreten.