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Bürgi Hermann · Ständerat · 2002-06-05

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2002-06-05

Wortprotokoll

Artikel 5 ist natürlich eine der wesentlichsten Bestimmungen - es geht um die Besoldung. Vorweg ein Hinweis zur Höhe der von uns vorgeschlagenen Besoldung: Unserem Entscheid, die Richterinnen und Richter in die Besoldungsklasse 33 einzureihen, sind umfangreiche Abklärungen vorangegangen. Wir haben beispielsweise Vergleiche angestellt mit den Besoldungen von kantonalen Verwaltungsrichtern, weil diese Verordnung ja dann tel quel auch für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes gelten soll. Wir haben festgestellt, dass wir mit unserem Besoldungsvorschlag - mit einer Ausnahme - unter den Besoldungen in den Vergleichskantonen liegen. Selbstverständlich liegen wir auch weit unter der Jahresbesoldung für Bundesrichter. Das zu Absatz 1, zur Höhe der Besoldung.

In Absatz 2 wird festgehalten, dass eine Richterin oder ein Richter natürlich nicht sofort die Maximalbesoldung erhält. Wir regeln die Anfangsbesoldung, und zwar so, dass sie für jede Richterin und jeden Richter jeweils individuell aufgrund der beruflichen Erfahrung usw. festgelegt wird. Allerdings gibt es eine garantierte Mindestanfangsbesoldung. Sie finden sie auch in Absatz 2.

Was die Lohnentwicklung anbelangt, haben wir uns dafür entschieden, dass sie linear, im Sinne von Absatz 3, erfolgen soll.

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