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AB 238383

Carobbio Guscetti Marina · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-12-04

Wortprotokoll

La presidente (Carobbio Guscetti Marina, presidente): Siamo alla fine del dibattito sul blocco 2 e passiamo alle votazioni. Procederemo secondo l'ordine che è stato distribuito.

[VS]

Art. 8 [GZ]

Antrag der Mehrheit [GZ]

Abs. 1 [GZ]

... ausgestossen werden, im Jahr 2030 um 50 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden.

Abs. 1bis [GZ]

Die Kantone können mit Organisationen der Wirtschaft oder Personengruppen Verminderungsziele vereinbaren.

Abs. 2 [GZ]

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

[VS]

Antrag der Minderheit I [GZ]

(Imark, Brunner Toni, Knecht, Müri, Page, Ruppen, Wobmann, Zuberbühler)[GZ]

Abs. 1 [GZ]

... ausgestossen werden, im Jahr 2030 um 40 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden.

[VS]

Antrag der Minderheit II [GZ]

(Girod, Badran Jacqueline, Jans, Nordmann, Nussbaumer, Semadeni, Thorens Goumaz)[GZ]

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

[VS]

Antrag der Minderheit [GZ]

(Knecht, Brunner Toni, Genecand, Imark, Müri, Page, Rösti, Ruppen, Wobmann)[GZ]

Streichen

[VS]

Art. 8 [GZ]

Proposition de la majorité [GZ]

Al. 1 [GZ]

... soient réduites en 2030 de 50 pour cent par rapport à 1990.

Al. 1bis [GZ]

Les cantons peuvent convenir d'objectifs de réduction avec des organisations économiques ou des groupes de personnes.

Al. 2 [GZ]

Adhérer au projet du Conseil fédéral

[VS]

Proposition de la minorité I [GZ]

(Imark, Brunner Toni, Knecht, Müri, Page, Ruppen, Wobmann, Zuberbühler)[GZ]

Al. 1 [GZ]

... soient réduites en 2030 de 40 pour cent par rapport à 1990.

[VS]

Proposition de la minorité II [GZ]

(Girod, Badran Jacqueline, Jans, Nordmann, Nussbaumer, Semadeni, Thorens Goumaz)[GZ]

Adhérer au projet du Conseil fédéral

[VS]

Proposition de la minorité [GZ]

(Knecht, Brunner Toni, Genecand, Imark, Müri, Page, Rösti, Ruppen, Wobmann)[GZ]

Biffer

[VS]

Art. 9 [GZ]

Antrag der Mehrheit [GZ]

Abs. 1 [GZ]

Stellt der Bundesrat frühestens Ende 2027 fest, dass die Gesamtheit der Gebäude in der Schweiz voraussichtlich nicht die erhebliche Reduktion von CO2-Emissionen erreichen kann, kann er der Bundesversammlung die Einführung eines Gebäudestandards beantragen.[GZ]

Abs. 2, 3 [GZ]

Streichen

[VS]

Antrag der Minderheit I [GZ]

(Fässler Daniel)[GZ]

Abs. 1 [GZ]

Stellt der Bundesrat fest, dass das Durchschnittsziel nach Artikel 8 Absatz 1 verfehlt wurde, so dürfen:[GZ]

a. Altbauten, deren Wärmeerzeugungsanlage für Heizung und Warmwasser ersetzt wird, in einem Jahr höchstens zwanzig Kilogramm CO2 aus fossilen Brennstoffen pro m2 Energiebezugsfläche verursachen. Der Wert ist in Zehnjahresschritten um jeweils fünf Kilogramm zu verschärfen.

b. Streichen [GZ]

...

Abs. 2 [GZ]

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates [PAGE 1978]

Abs. 2bis [GZ]

Der Bundesrat legt die Berechnungsweise der Anforderungen nach Absatz 1 fest und berücksichtigt dabei das Standortklima.

Abs. 2quater [GZ]

Der Bundesrat kann reduzierte Anforderungen nach Absatz 1 vorsehen:

a. aus technischen Gründen;

b. für Bauten und Anlagen, für die mit dem Bund gemäss Artikel 33 eine Verminderungsverpflichtung besteht.

Abs. 3 [GZ]

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

[VS]

Antrag der Minderheit II [GZ]

(Müller-Altermatt, Badran Jacqueline, Bäumle, Girod, Grunder, Jans, Marchand-Balet, Nordmann, Nussbaumer, Semadeni, Thorens Goumaz, Vogler)[GZ]

Abs. 1 [GZ]

Stellt der Bundesrat fest, dass das Durchschnittsziel nach Artikel 8 Absatz 1 verfehlt wurde, so dürfen:[GZ]

a. Altbauten, deren Wärmeerzeugungsanlage für Heizung und Warmwasser ersetzt wird, in einem Jahr höchstens zwölf Kilogramm CO2 aus fossilen Brennstoffen pro m2 Energiebezugsfläche verursachen. Der Wert ist in Zehnjahresschritten um jeweils vier Kilogramm zu verschärfen.

b. Streichen [GZ]

...

Abs. 2 [GZ]

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 2bis [GZ]

Der Bundesrat legt die Berechnungsweise der Anforderungen nach Absatz 1 fest und berücksichtigt dabei das Standortklima.

Abs. 2ter [GZ]

Der für Bauten rechtlich verbindlich gesicherte Bezug CO2-neutraler erneuerbarer gasförmiger oder flüssiger Energieträger, welcher die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, kann dabei zu maximal 50 Prozent zur Erreichung der Vorgaben nach Absatz 1 Buchstabe a angerechnet werden.

Abs. 2quater [GZ]

Der Bundesrat kann reduzierte Anforderungen nach Absatz 1 vorsehen:[GZ]

a. aus technischen Gründen;

b. für Bauten und Anlagen, für die mit dem Bund gemäss Artikel 33 eine Verminderungsverpflichtung besteht.

Abs. 3 [GZ]

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

[VS]

Antrag der Minderheit III [GZ]

(Jans, Nordmann, Nussbaumer, Semadeni)[GZ]

Abs. 1 [GZ]

Ab 2025 dürfen:[GZ]

a. Altbauten, deren Wärmeerzeugungsanlage für Heizung und Warmwasser ersetzt wird, in einem Jahr höchstens zwölf Kilogramm CO2 aus fossilen Brennstoffen pro Quadratmeter Energiebezugsfläche verursachen. Der Wert ist in Zehnjahresschritten um jeweils vier Kilogramm zu verschärfen.

b. Streichen[GZ]

...

Abs. 2 [GZ]

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 2bis [GZ]

Der Bundesrat legt die Berechnungsweise der Anforderungen nach Absatz 1 fest und berücksichtigt dabei das Standortklima.

Abs. 2ter [GZ]

Der für Bauten rechtlich verbindlich gesicherte Bezug CO2-neutraler erneuerbarer gasförmiger oder flüssiger Energieträger, welcher die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, kann dabei zu maximal 50 Prozent zur Erreichung der Vorgaben nach Absatz 1 Buchstabe a angerechnet werden.

Abs. 2quater [GZ]

Der Bundesrat kann reduzierte Anforderungen nach Absatz 1 vorsehen:[GZ]

a. aus technischen Gründen;

b. für Bauten und Anlagen, für die mit dem Bund gemäss Artikel 33 eine Verminderungsverpflichtung besteht.

Abs. 3 [GZ]

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

[VS]

Antrag Guhl [GZ]

Abs. 1 [GZ]

Ab 2026 dürfen: [GZ]

a. Altbauten, deren Wärmeerzeugungsanlage für Heizung und Warmwasser ersetzt wird, in einem Jahr höchstens zwanzig Kilogramm CO2 aus fossilen Brennstoffen pro m2 Energiebezugsfläche verursachen. Der Wert ist in Zehnjahresschritten um jeweils fünf Kilogramm zu verschärfen.

b. Streichen

...

Abs. 2 [GZ]

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 2bis [GZ]

Der Bundesrat legt die Berechnungsweise der Anforderungen nach Absatz 1 fest und berücksichtigt dabei das Standortklima.

Abs. 2ter [GZ]

Der für Bauten rechtlich verbindlich gesicherte Bezug CO2-neutraler erneuerbarer gasförmiger oder flüssiger Energieträger, welcher die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, kann dabei zu maximal 50 Prozent zur Erreichung der Vorgaben nach Absatz 1 Buchstabe a angerechnet werden.

Abs. 2quater [GZ]

Der Bundesrat kann reduzierte Anforderungen nach Absatz 1 vorsehen:[GZ]

a. aus technischen Gründen;

b. für Bauten und Anlagen, für die mit dem Bund gemäss Artikel 33 eine Verminderungsverpflichtung besteht.

Abs. 3 [GZ]

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Schriftliche Begründung[GZ]

Dieser Antrag kombiniert den Entwurf des Bundesrates mit den viel realistischeren Anpassungsvorschlägen der Konferenz der kantonalen Energiedirektoren und einer Klausel, welche u. a. auch Biogaslösungen zulässt. Ausserdem beseitigt sie die Unsicherheit über den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Das Jahr 2026 erlaubt es den Hausbesitzern, Installateuren und Kantonen, sich rechtzeitig auf diese neue Regelung vorzubereiten, und schafft damit Planungssicherheit. Dieses Instrument ist technologieneutral bezüglich der Heizsysteme und erlaubt es dank des gegenüber dem Entwurf des Bundesrates deutlich erhöhten Emissionsgrenzwertes, insbesondere auch mit einer Gebäudehüllensanierung die Zielwerte zu erfüllen. Da die Regelung nur zur Anwendung kommt, wenn eine alte Heizung ohnehin ersetzt werden muss, führt dies nicht zu einem Zwang zum vorzeitigen Ersatz. Nichtfossile Heizsysteme sind schon heute im Betrieb günstiger als fossile Heizsysteme. Die einmaligen erhöhten Kosten zum Heizsystemwechsel fallen ohnehin jetzt oder in Zukunft an. Das Gebäudeprogramm kann hier helfen, allfällige nichtamortisierbare Mehrkosten mitzutragen. Um diese Lockerung bei den Emissionsgrenzwerten vorschlagen zu können, braucht es jedoch eine rechtzeitige und verbindliche Einführung des Instrumentes. Das Jahr 2026 lässt den Kantonen genügend Zeit, um diese neue Regelung zu kommunizieren und einzuführen. Zudem kann sie in den neuen Muken 2025 so vorgesehen werden. Da wir schon heute alle relevanten Technologien zur Umsetzung dieser Vorgabe haben, ist eine weitere Verzögerung nicht angebracht. Zu den Lösungen gehören insbesondere Wärmepumpen, Fernwärme, Holz, Solar, Biogas und umfassende energetische Sanierungen.

[VS]

Antrag der Minderheit [GZ]

(Knecht, Brunner Toni, Genecand, Imark, Müri, Page, Rösti, Ruppen, Wobmann)[GZ]

Streichen [PAGE 1979]