Fässler Daniel · Nationalrat · 2018-12-04
Fässler Daniel · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion · 2018-12-04
Wortprotokoll
Ich begründe gerne meine Minderheit zu Artikel 9. Diese entspricht eins zu eins dem Vorschlag, den die Konferenz der kantonalen Energiedirektoren der vorberatenden Kommission als Alternativvorschlag zur Vorlage des Bundesrates unterbreitet hat. Sie alle wurden durch diese Konferenz gebeten, in diesem Punkt meine Minderheit I zu unterstützen. Ich erkläre Ihnen gerne warum.
Vorweg das Wichtigste: Gemäss Artikel 89 Absatz 4 unserer Bundesverfassung sind für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, in erster Linie die Kantone zuständig. Die Kantone kommen diesem Auftrag unter anderem mit Mustervorschriften im Energiebereich (Muken) nach, die jeweils innert fünf Jahren in das kantonale Recht überführt werden sollen. Der Antrag der Mehrheit, wonach der Bundesrat bei Verfehlung des Ziels gemäss Artikel 8 der Bundesversammlung die Einführung eines Gebäudestandards beantragen kann, missachtet diese verfassungsrechtliche Kompetenznorm.
Ich ersuche Sie aber auch aus inhaltlichen Gründen, die Mehrheit abzulehnen und meiner Minderheit I zu folgen. Diese berücksichtigt sowohl die angestrebte Steigerung der Energieeffizienz als auch das Ziel einer sukzessiven Reduktion der CO2-Emissionen. Mit der vorgeschlagenen Staffelung der CO2-Grenzwerte, beginnend bei einem Ausstoss von maximal 20 Kilogramm CO2 aus fossilen Brennstoffen pro Quadratmeter Energiebezugsfläche, wird ein technisch, zeitlich und politisch machbarer Absenkpfad festgelegt. Dies steht im Gegensatz zum Antrag der Minderheit III (Jans) sowie zum Einzelantrag Guhl.
Mein Antrag unterscheidet, anders als die Vorlage des Bundesrates, nicht zwischen Wohn- und Dienstleistungsbauten beziehungsweise Gewerbebauten. Dieser Ansatz wurde von allen anderen Minderheiten übernommen. Das Gleiche gilt für den Vorschlag, dass der CO2-Grenzwert in Zehnjahresschritten verschärft werden soll. Dies ist vernünftig, da damit auf den Zehnjahresrhythmus der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich Rücksicht genommen wird. Die gestaffelte Verschärfung der CO2-Grenzwerte geht somit einher mit der vorgesehenen gestaffelten Verschärfung der kantonalen Energievorschriften.
Ebenfalls von allen anderen Minderheiten übernommen wurde der Vorschlag, dem Bundesrat die Kompetenz zu geben, die Berechnungsweise zu definieren, ihn aber auch zu verpflichten, dabei das Standortklima zu beachten. Das Gleiche gilt für die Delegation der Kompetenz an den Bundesrat, in bestimmten Fällen reduzierte Anforderungen vorzusehen.
Ich ersuche Sie, meiner Minderheit I und damit dem Vorschlag der Konferenz der kantonalen Energiedirektoren zu folgen.