Wobmann Walter · Nationalrat · 2018-12-04
Wobmann Walter · Nationalrat · Solothurn · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2018-12-04
Wortprotokoll
In diesem Block 2 geht es auch um die Fahrzeuge, also nicht nur um die Gebäude. In Artikel 10 Absätze 1 und 2 geht es um die Zielwerte für Personenwagen und Lieferwagen. Hier vertrete ich eine Minderheit, aber diese Minderheit entspricht der Haltung des Bundesrates. Das kommt bei mir ja nicht jeden Tag vor, aber es ist heute so.
Bei den Absätzen 3 und 4 von Artikel 10 beantrage ich, diese zu streichen, denn die Messmethoden für die Fahrzeuge macht bekanntlich die EU. Diese Fahrzeuge werden ja auch in die Schweiz importiert. Die Schweiz stellt keine Fahrzeuge her. Somit macht es auch keinen Sinn, dass der Bundesrat die Messmethoden festlegt oder auch noch ändert.
In Artikel 12 ist Absatz 2 so anzupassen, dass der Bundesrat für die von der EU noch zu definierenden Ziele ab 2025 eine Einberechnung der gesamteuropäischen Flottenwerte der Hersteller vornimmt. Eine isolierte Insellösung für die Schweizer Importeure macht im Kontext eines gesamteuropäischen Vorgehens zur Absenkung des CO2-Ausstosses keinen Sinn. Denn CO2 kennt bekanntlich keine Grenzen. Deshalb sollen die Zielvorgaben für Fahrzeughersteller beziehungsweise einzelne Marken eingeführt werden, die für ganz Europa gelten. Die Nicht-EU-Staaten Norwegen und Island machen es vor und werden in den entsprechenden CO2-Flotten Europas mit einberechnet. Deshalb sollte sich der Bundesrat in Abstimmung mit der EU um eine entsprechende An- bzw. Einberechnung der EU-Flottenwerte pro Hersteller, pro Marke bemühen und diese in die neuen Ziele ab 2025 einführen.
Ich beantrage, Artikel 17 Absatz 8 zu streichen. Die Veröffentlichung der einzelnen Flottenwerte pro Importeur und Emissionsgemeinschaft bringt keinen Mehrwert. Sie bedeutet lediglich zusätzlichen bürokratischen Aufwand für die Verwaltung und sorgt sonst eher noch für Verwirrung. Auch aus Sicht des Konsumenten bieten die Vollzugsresultate kaum einen Mehrwert. Denn der Wert des einzelnen Fahrzeuges ist ausschlaggebend für den Kaufentscheid, nicht der Flottenwert einer Marke; das spielt in diesem Sinne keine Rolle. Aus diesen Gründen ist die Veröffentlichung nach einzelnen Importeuren und Emissionsgemeinschaften zu ersetzen durch die heute übliche und bewährte Veröffentlichung des Gesamtdurchschnittes und der Höhe an bezahlten CO2-Sanktionsbeiträgen. Da dieser Punkt aber bereits in der CO2-Verordnung, Artikel 36 Absatz 3, geregelt ist, kann hier auf Artikel 17 Absatz 8 des CO2-Gesetzes gänzlich verzichtet werden.
Ich bitte Sie daher, all diesen Minderheiten zuzustimmen.