Wicki Franz · Ständerat · 2002-06-05
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-06-05
Wortprotokoll
Zu Artikel 80 Absatz 2 muss der Klarheit halber noch etwas zum Ausdruck "gegen blosse Hinweise im Bundesblatt" gesagt werden. Bei dieser Bestimmung geht es darum, dass bei Referenden, für die statt 50 000 Unterschriften weniger als 25 000 Unterschriften beigebracht werden, oder bei Volksinitiativen, für die statt 100 000 weniger als 50 000 Unterschriften gesammelt werden - d. h., wenn das Quorum bei weitem verfehlt wurde -, keine förmliche Verfügung zu erlassen ist. Es braucht in einem solchen Fall keine Verfügung, die vor dem Bundesgericht angefochten werden könnte. Ein blosser Hinweis ohne Beschwerdemöglichkeit, publiziert im Bundesblatt, soll genügen.
In der neuen Bestimmung wird nun ausdrücklich festgehalten, dass in diesen Fällen die Beschwerdemöglichkeit nicht gegeben ist. Im Gesetz soll dies ausdrücklich erwähnt werden, denn in der Literatur wurde in jüngster Zeit da und dort die Meinung vertreten, auch solche Hinweise würden der Beschwerdemöglichkeit ans Bundesgericht unterstehen. Hier wollen wir Klarheit schaffen.