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Wicki Franz · Ständerat · 2002-06-05

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-06-05

Wortprotokoll

Sie haben zwei Vorlagen vor sich, nämlich einerseits den Bericht des Bundesrates über den "Vote électronique: Chancen, Risiken [PAGE 334] und Machbarkeit elektronischer Ausübung politischer Rechte", und andererseits die Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte. Die beiden Vorlagen hängen eng zusammen, da die Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte u. a. kantonale Pilotprojekte zur elektronischen Stimmabgabe ermöglichen soll.

Vorerst zum Bericht über den Vote électronique: Zu Beginn dieser Legislatur hatten die eidgenössischen Räte eine Richtlinienmotion überwiesen, wonach der Bundesrat in einem ersten Bericht darlegen soll, wie er die Chancen und Risiken der elektronischen Demokratie sieht und wie allenfalls die neuen Technologien auch für die politischen Rechte genutzt werden könnten.

Mit dem vorliegenden Bericht kommt der Bundesrat diesem Auftrag nach und bringt eine recht gute Auslegeordnung. Was ist unter Vote électronique zu verstehen?

1. Es ist das elektronische Abstimmen und Wählen, d. h. das Wählen und Abstimmen auf verschiedenen politischen Ebenen mit elektronischen Mitteln, z. B. per Internet. Dazu gehören vor allem das Abgeben, die Entgegennahme, die Prüfung und das Auszählen elektronischer Stimmen. Dazu gehören das Rationalisieren beim Ermitteln des Wahl- und Abstimmungsresultates, bei der Statistik und bei der Publikation der Ergebnisse und die elektronische Unterstützung verschiedener administrativer Tätigkeiten im Vorfeld von Wahlen.

2. Es gehören dazu elektronische Referenden und Initiativen, d. h. die elektronische Sammlung von digitalen Unterschriften, deren Prüfung und deren Zählung.

3. Es geht um die elektronische Wahl- und Abstimmungsinformation durch Behörden, d. h. die elektronische Bereitstellung von Informationsangeboten zu Wahlen und zu Abstimmungen für die Stimmberechtigten und die Kommunikation, also die elektronische Beantwortung von Fragen, Wünschen und Anregungen.

Im bundesrätlichen Bericht wird auf die praktischen Anforderungen aufmerksam gemacht, aber auch ausdrücklich auf die rechtlichen Anforderungen wie freie Meinungsbildung und unverfälschte Stimmabgabe hingewiesen.

Der Bundesrat kommt zum Schluss, dass die Nutzung der Informationstechnologien für die politischen Rechte ein wichtiges, aber auch ein kompliziertes Projekt ist. Mit Recht schlägt er daher ein gestaffeltes Vorgehen vor. Er sieht vor, dass vorerst mit Pilotprojekten in den Kantonen erste Erfahrungen gesammelt werden sollen. Erst aufgrund der Erkenntnisse aus diesen Pilotprojekten soll das weitere Vorgehen geprüft und soll entschieden werden, ob es überhaupt machbar ist.

Ihre Kommission begrüsst das im Bericht vorgeschlagene Vorgehen. Wir haben uns in der Kommission mit den Möglichkeiten und Unmöglichkeiten der elektronischen Ausübung der politischen Rechte auseinander gesetzt. Wir stellen aber auch fest, dass der Kostenaufwand nicht zu unterschätzen ist. Wie aus dem Bericht des Bundesrates hervorgeht, betragen die geschätzten Gesamtkosten der öffentlichen Hand für die ersten zehn Jahre rund 400 bis 620 Millionen Franken. Dazu kommen dann noch die indirekten Kostenfolgen, welche eine Einführung des Vote électronique auslösen würde. Dieser Kostenaufwand mahnt eindeutig zu Zurückhaltung. Denn eines ist klar: Das elektronische Abstimmen darf Bürgerinnen und Bürger, die keinen Zugang zu elektronischen Kommunikationsmitteln haben, nicht benachteiligen. Das heisst ganz klar, dass das bisherige System beibehalten werden muss. Zwei parallel laufende Stimmabgabemöglichkeiten, also Urnengang und briefliche Stimmabgabe einerseits, elektronische Stimmabgabe andererseits, werden klar einen zusätzlichen Aufwand mit sich bringen.

Abschliessend kann ich daher zum Bericht Folgendes sagen: Die Schweiz ist die Hochburg der Demokratie. Es ist daher richtig, wenn wir uns über die Weiterentwicklung der Formen der direkten Demokratie Gedanken machen und bestrebt sind, sie an die veränderten Lebensbedingungen anzupassen. Ich denke hier gerade an die internetgewohnte junge Generation. Doch die Risiken, wie sie der Bundesrat zu Recht auflistet, und die recht hohen Kostenfolgen sprechen für ein eher behutsames Vorgehen. In diesem Sinne hat unsere Kommission vom Bericht Kenntnis genommen.

Nun zur Gesetzesvorlage: Mit der Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte wird die gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Versuchen zur elektronischen Stimmabgabe geschaffen. Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit interessierten Kantonen und Gemeinden örtlich, zeitlich und sachlich begrenzte Versuche zur elektronischen Stimmabgabe zulassen. Die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Erfassung aller Stimmen müssen dabei gewährleistet bleiben. Missbräuche sind auszuschliessen.

Nebst dieser gesetzlichen Grundlage für Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe bringt die Vorlage einige Anpassungen an die neue Bundesverfassung. Zudem werden Massnahmen aus der Regierungs- und Verwaltungsorganisation umgesetzt, mit denen gewisse Verfahren im Bereich der politischen Rechte effizienter gestaltet werden können. Schliesslich möchte der Bundesrat mit dieser Vorlage auch aufgrund der Erkenntnisse aus den Nationalratswahlen von 1999 gewisse Schwachpunkte beseitigen, so beispielsweise bei der Erwahrung der Ergebnisse der Nationalratswahlen.

Auch wird die neue Verfassungsbestimmung über die politischen Parteien auf der rechtlichen, gesetzlichen Ebene umgesetzt. Die neue Bundesverfassung hat ja die Parteien verfassungsrechtlich verankert. Es wird nun in diesem Bundesgesetz die Möglichkeit geschaffen, dass sich die Parteien freiwillig in ein öffentliches Bundesregister eintragen lassen können. So erhalten sie Erleichterungen bei der Vorbereitung der Nationalratswahlen, besonders bei der Administration betreffend die Stimmrechtsbescheinigung, die vor allem in den grossen Kantonen für die Parteien einen grossen Aufwand bedeutet.

Auf Einzelheiten werde ich in der Detailberatung noch zurückkommen, insbesondere auch auf Artikel 86a, wo es die Kommissionsmehrheit ablehnt, in diesem Gesetz eine ausdrückliche Bestimmung über die Durchführung von Sensibilisierungskampagnen aufzunehmen.

Namens der einstimmigen Kommission beantrage ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und der Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte zuzustimmen.