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Humbel Ruth · Nationalrat · 2018-12-10

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · CVP-Fraktion · 2018-12-10

Wortprotokoll

Die CVP-Fraktion erachtet die Freiheit der Kantone, ihr politisches System und das Wahlverfahren selber zu bestimmen, als einen wichtigen Pfeiler des schweizerischen Föderalismus. Die CVP-Fraktion unterstützt daher die Kommissionsminderheit, weil diese Version die Souveränität und die Eigenständigkeit der Kantone in Fragen des Wahlverfahrens wiederherstellt. Das Bundesgericht hat in den letzten Jahren die Anforderungen an kantonale Wahlsysteme immer mehr präzisiert und damit in gewissen Kantonen Unmut ausgelöst. Dieser Unmut wird von den beiden Standesinitiativen Zug und Uri aufgenommen. Beide verlangen eine Präzisierung der Verfassung.

Es geht nun um die Frage, ob das Wahlrecht in den Kantonen demokratisch und föderalistisch sein soll oder ob es gesamtschweizerisch einheitlich definiert wird. Und es geht darum, ob der Bundesrat, das Bundesgericht oder das Bundesparlament die Wahlregeln der Kantone festlegen oder ob die Kantone ihre Wahlregeln selber festlegen können. Die CVP-Fraktion ist klar der Meinung, dass die Kantone ihr Wahlsystem selber bestimmen sollen, und unterstützt daher bei Artikel 39 Absatz 1bis der Bundesverfassung den Antrag der Kommissionsminderheit.

Diese Bestimmung legt klar fest, dass die Kantone in der Ausgestaltung der Verfahren zur Wahl ihrer Behörden nach dem Grundsatz des Majorzes, des Proporzes oder nach einer Mischform frei sind. Sie sind zudem frei in der Festlegung ihrer Wahlkreise und spezieller Wahlrechtsregelungen. Damit wird die Eigenständigkeit der Kantone bei der Bestimmung ihres Wahlsystems wiederhergestellt. Die Wahlverfahren für Kantonsparlamente werden in den jeweiligen Kantonsverfassungen geregelt und sind damit demokratisch legitimiert.

Die entsprechenden Wahlverfahren wurden und werden gewählt, um besonderen lokalen Gegebenheiten in den jeweiligen Kantonen Rechnung zu tragen, beispielsweise zum Schutz von regionalen, sprachlichen oder kulturellen Minderheiten. Sollte das geltende Wahlverfahren in einem Kanton als ungerecht eingeschätzt werden, so kann eine gerechtere Anpassung von der jeweiligen Bevölkerung demokratisch verlangt und beschlossen werden. Nur so kann die[NB]unerlässliche demokratische und politische Akzeptanz des Wahlsystems in der Bevölkerung erreicht werden.

Mit diesem neuen Verfassungsartikel werden die Verunsicherungen nach den Urteilen des Bundesgerichtes betreffend die Zulässigkeit von Majorz- oder Mischsystemen beseitigt. Es wird klargestellt, dass das Bundesgericht keine Vorgaben betreffend die Wahlkreisgrösse mehr machen und den Kantonen auch nicht mehr die Anwendung von Ausgleichsmechanismen wie dem doppelten Pukelsheim vorgeschrieben werden kann, falls kleinere Wahlkreise bestimmt werden.

Mit der Variante der Kommissionsminderheit wird aber kein Kanton gezwungen, sein Wahlrecht anzupassen. Das gilt auch für jene Kantone, die aus Anlass der jüngeren bundesgerichtlichen Praxis ihr Wahlrecht geändert haben. Sie können das revidierte Wahlrecht beibehalten und müssen nicht zum alten Recht wechseln. Zu betonen ist auch, dass es nicht um das Wahlrecht, sondern nur um das Wahlsystem geht. Die Kantone bleiben an die Vorgaben von Artikel 51 der Bundesverfassung gebunden, wonach sie sich eine demokratische Verfassung zu geben haben. Gewahrt bleiben auch die Rechtsgleichheit und die Garantie der politischen Rechte.

Die CVP ist der Meinung, dass das Wahlverfahren eine politische Frage ist, und politische Fragen sind durch den Souverän, das heisst durch die Stimmberechtigten, zu entscheiden. Die Kantone sollen selber darüber befinden können, welches Wahlverfahren am besten zu ihrem politischen System passt. Damit werden wir den direktdemokratischen Rechten sowie dem Föderalismus und den kantonalen Besonderheiten gerecht.

Die CVP-Fraktion unterstützt daher die Kommissionsminderheit und bittet Sie, dies auch zu tun.