Leuthard Doris · Bundesrat · 2018-12-10
Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2018-12-10
Wortprotokoll
In Block 3 beginnen wir, wie Sie schon gehört haben, mit dem Emissionshandel. Ich möchte auch das kurz abhandeln, weil wir die Minderheit Girod tatsächlich schon beim Bereich des Linkings mit dem EHS besprochen haben. Ich gehe davon aus, dass die Bestätigung Ihrer Entscheide von letzter Woche deshalb nur eine Formsache ist: Auf der Fahne sind es dieselben Anträge. Zusätzlich wurden zur Totalrevision zwei Minderheitsanträge eingereicht. Der eine, eben die Minderheit Girod, stellt das Ganze infrage, und die Minderheit Wasserfallen Christian will vor allem die Sanktion auf 125 Franken senken.
Die Minderheit Girod will den Emissionshandel durch eine Verminderungs- bzw. Kompensationspflicht bei fossil-thermischen Kraftwerken ersetzen. Sobald das Abkommen mit der EU in Kraft ist, soll aber wiederum der Emissionshandel eingeführt werden. Dieses Konstrukt ist kompliziert; es ist nicht nachvollziehbar und nicht mit dem mit der EU ausgehandelten Vertrag kompatibel. Dieser Minderheitsantrag ist deshalb klar abzulehnen. Entweder wollen Sie das EHS nun und sorgen für die nötigen Mehrheiten, oder Sie wollen es nicht und beschliessen Alternativen.
Bei Artikel 19 geht es um den Einbezug des Flugverkehrs in das EHS. Wir haben auch schon darüber gesprochen, dass der Flugverkehr lange Jahre weder beim Kyoto-Protokoll noch beim Pariser Abkommen einbezogen war. Selbstverständlich verursacht auch der Flugverkehr seine Immissionen. Insofern ist es gerechtfertigt, hier auch über den Beitrag des Flugverkehrs zu legiferieren. Wir haben gesagt, es ist ein Vorteil des EHS, dass wir dort zum ersten Mal jetzt auch im Handelssystem den Flugverkehr dabeihaben.
Der Antrag der Minderheit Imark zu Artikel 19 ist im Unterschied zum Antrag der Mehrheit nicht konform mit dem Abkommen zur Verknüpfung der Systeme und daher abzulehnen, denn er bezieht die Doppelbelastung nicht auf die einzelnen Flüge, sondern auf die Fluggesellschaft. Eine Fluggesellschaft bietet in der Regel nicht nur innereuropäische Flüge an, sondern auch Flüge in Drittstaaten ausserhalb des EWR. So könnte es sein, dass sie sowohl dem EHS als auch Corsia untersteht. Wichtig ist aber, dass die Fluggesellschaft für dieselbe Tonne CO2 nicht doppelt belastet wird. Der Mehrheitsantrag stellt dies sicher, und er ist mit dem mit der EU ausgehandelten Abkommen konform. Das haben wir letzte Woche schon besprochen, und ich bitte Sie hier, Ihre Beschlüsse zu bestätigen.
Bei der Minderheit Imark ist zudem die Streichung von Absatz 3 problematisch: Dieser macht gerade den Kern des Emissionshandels aus, nämlich die Berichterstattung über die Emissionen und die Abgabe von Rechten in entsprechendem Umfang. Bei einer Streichung müsste eine Fluggesellschaft am EHS teilnehmen, hätte aber keinerlei Pflichten, und wir hätten keine Informationen. Das kann es wohl nicht sein!
Bei Artikel 21 Absatz 2 geht es um die fossil-thermischen Kraftwerke. In der Schweiz gibt es heute keine fossil-thermischen Kraftwerke, und es wird wohl auch bis in fernere Zukunft keine solchen geben. Deshalb dürfte die Einführung eines Mindestpreises, wie es eine Mehrheit Ihrer Kommission wünscht, überhaupt keine Auswirkungen haben und toter Buchstabe bleiben. Trotzdem empfehle ich Ihnen, die Minderheit Wasserfallen Christian zu Artikel 21 anzunehmen, die keine Mindestpreise will, denn der Verweis auf die externen Kosten ist sehr heikel. Sie werden je nach Studie unterschiedliche Auskünfte und unterschiedliche Ergebnisse erhalten.
Vom Bundesgericht ist im Kontext der LSVA der Betrag von 90 Franken bestätigt worden. Neuere Studien gehen von 120 Franken aus. Zudem führte deren Berücksichtigung dazu, dass der Mindestpreis in der Schweiz wesentlich höher wäre als in den EU-Staaten. Grossbritannien etwa hat einen Mindestpreis von 18 Pfund, die Holländer haben einen von 30 Euro. Die Gestehungskosten für fossil-thermische Kraftwerke wären daher in der Schweiz mit diesem Ansatz prohibitiv hoch.
Bei Artikel 23 Absatz 3 gibt es einen Antrag der Minderheit Schilliger. Hierzu möchte ich nochmals betonen, dass der Handlungsspielraum sehr eingeschränkt ist. Die Regeln für die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten müssen gleich streng sein wie in der EU. Das Abkommen, das Sie genehmigt haben, basiert auf dem Äquivalenzprinzip. Das heisst natürlich, dass die Schweiz akzeptieren muss, was dort drinsteht. Umgekehrt wollen wir nicht, dass EU-Unternehmen systematisch bessergestellt werden. Dieser Minderheitsantrag ist also abzulehnen, weil genau dieses Äquivalenzprinzip ausgehebelt würde.
Bei Artikel 23 Absatz 5 geht es um die Marktstabilitätsreserve. Ich bitte Sie, diese Bestimmung anzunehmen. Die Schaffung dieser Reserve geht zurück auf eine Forderung der Eidgenössischen Finanzkontrolle, die sie in ihrem Prüfbericht zum Emissionshandel formuliert hat. Heute existiert eine solche Regel in der Schweiz nicht. Auch deshalb ist der Preis für Schweizer Emissionsrechte inzwischen deutlich tiefer als der Preis in der EU. Es braucht eine Reserve, um Schwankungen und unvorhersehbare Entwicklungen abfedern zu können. Bei einer Streichung dieses Absatzes, wie sie die Minderheit Schilliger fordert, dürften wir dem System ab 2020 keine Emissionsrechte mehr entziehen, und das wäre fatal.
In Artikel 26 Absatz 1 geht es um die Ersatzleistungen. Hier stellt die Minderheit Wasserfallen Christian den Antrag, die Sanktion zu senken. Uns geht es hier um eine Gleichbehandlung der Schweizer Unternehmen. Die Sanktionshöhe sollte über dem Maximalsatz der CO2-Abgabe liegen. Dessen ungeachtet ist die im Minderheitsantrag geforderte Sanktion von 125 Franken pro Tonne CO2-Äquivalente mit dem Verknüpfungsabkommen konform. Das Abkommen hält lediglich fest, dass die Sanktion in beiden EHS mindestens auf dem aktuellen Niveau bleibt. Das würde 125 Franken im Schweizer EHS und 100 Euro im EU-EHS bedeuten.
Umstritten, wie Sie sehen, ist die Kompensationspflicht für Importeure fossiler Treibstoffe. Wir kennen diese Kompensationspflicht ja bereits. Das Konzept des Bundesrates geht von einer bestimmten Aufteilung zwischen In- und Auslandreduktion aus. Mit der letzte Woche beschlossenen Streichung des Inlandziels haben Sie hier jetzt leider keinen Anknüpfungspunkt mehr, keinen Anker, an dem Sie die Kompensationspflicht festmachen können. Die uneingeschränkte Öffnung für Auslandmassnahmen holt Sie nun wieder ein, weil Sie nicht wissen, wie weit Sie im Inland kommen wollen und wie viel noch aus dem Ausland nötig ist. Jemand sollte aber dafür besorgt sein, dass genügend Projekte im Ausland durchgeführt werden. Die einzige Bestimmung im Gesetz, die dies regelt, ist die Kompensationspflicht. Sie soll gemäss Bundesrat und Mehrheit maximal 90 Prozent betragen. Die 90 Prozent teilen sich gemäss Bundesrat in mindestens 15 Prozent Inland, maximal 70 Prozent Ausland und 5 Prozent Reserve auf, falls Massnahmen nicht genügend wirken.
Die Inlandkompensation von 15 Prozent ab 2021 gemäss Entwurf des Bundesrates enthielt auch eine Vorgabe für erneuerbare Treibstoffe im Umfang von 5 Prozent. Diese Mindestquote hätte die heutige Begünstigung der erneuerbaren Treibstoffe bei der Mineralölsteuer ablösen sollen, die bis Mitte 2020 befristet ist. Sie erinnern sich: Das wurde damals vom Parlament eingeführt. Sie wollten die erneuerbaren Treibstoffe fördern und haben dann gesagt: Wir fördern das, und es muss mit einer Anpassung respektive Erhöhung der Mineralölsteuer auf Benzin kompensiert werden. Das kostet mittlerweile sehr viel. Deshalb empfehlen wir, davon Abstand zu halten, und haben das jetzt eigentlich mit dieser Kompensation gelöst.
Die Mehrheit Ihrer Kommission will in Artikel 27 den Inlandanteil bei der Kompensationspflicht jetzt auf 20 Prozent anheben. Dieser Prozentsatz soll aber erst im Jahr 2030 gelten. Der Bundesrat kann daher bei der Umsetzung den Anteil stufenweise anheben, wie das bereits heute der Fall ist. Das ist ein gangbarer Weg, insbesondere wenn keine Quote für erneuerbare Treibstoffe gilt. 20 Prozent heisst aber auch, dass es teurer ist als beim bundesrätlichen Entwurf mit 15 Prozent. [PAGE 2056]
Anstelle eines minimalen einen maximalen Inlandanteil vorzugeben, wie die Minderheit Schilliger und die Minderheit Rösti es wollen, ist hingegen widersinnig und nicht im Interesse unseres Landes. Es könnte der absurde Fall eintreten, dass kostengünstiges Potenzial in der Schweiz nicht realisiert werden könnte und stattdessen Verminderungen im Ausland erworben werden müssten. Dass Auslandmassnahmen zwingend billiger sind, ist nicht gesichert, das rufe ich gern in Erinnerung.
Ein zu tiefer Inlandanteil, wie es die Minderheit Rösti mit 10 Prozent beantragt, gefährdet hingegen die bestehenden Kompensationsprojekte. Schon getätigte Investitionen in Fernwärmenetze und Biogasanlagen vieler Landwirte würden sich nicht amortisieren. Stattdessen flösse noch mehr Geld ins Ausland. Gerade aber in strukturschwachen Gebieten der Schweiz wären solche Investitionen willkommen. Auch die Minderheit Rösti ist daher abzulehnen.
Nachvollziehbar ist das Bedürfnis, entgegen dem Entwurf des Bundesrates den maximalen Preisaufschlag an der Tanksäule gesetzlich zu fixieren. Der Antrag der Kommissionsmehrheit bei Artikel 27 Absatz 3ter für einen maximalen Preisaufschlag von 8 Rappen pro Liter ist kongruent mit dem Antrag der Mehrheit bei Absatz 2, weil genügend relativ günstiges Inlandpotenzial vorhanden ist. Im heutigen Gesetz beträgt dieser maximale Aufschlag 5 Rappen, er ist auf 5 Rappen begrenzt. Eine Erhöhung auf 8 Rappen ist deshalb auch mit der heutigen Gesetzgebung und den Zielen, die wir bis 2030 im Bereich Verkehr erreichen wollen, kongruent. Auch die Preise für erneuerbare Treibstoffe dürften nämlich in den nächsten Jahren weiter sinken, zumal in enger Anlehnung an die EU neu auch massenbilanzierte Biotreibstoffe zugelassen werden. Diese sollen sich die Importeure direkt anrechnen lassen können, ohne den administrativ aufwendigeren Weg über Bescheinigungen zu gehen. Ein Plafond hingegen von 5 Rappen pro Liter gemäss Minderheit Rösti reicht weder für die nötige Inlandkompensation noch für die Einhaltung des Gesamtreduktionsziels über Auslandmassnahmen aus.
Weitere Minderheiten fordern einen höheren Kompensationsaufschlag von 13 oder 20 Rappen pro Liter Treibstoff. Ich bitte Sie, diese Anträge abzulehnen, weil dadurch die Vorlage tatsächlich unnötig belastet würde.
Zu Artikel 27 Absatz 3bis, zur Minderheit Grunder: Diese Minderheit will vorschreiben, dass ein Minimum über die Elektromobilität erbracht wird. Dies entspricht nicht dem Grundsatz der Technologieneutralität und wird vom Bundesrat deshalb abgelehnt. Die Kompensationspflichtigen sollen sich das Verminderungspotenzial suchen, welches den Anforderungen genügt und kosteneffizient ist. Das kann je nach Technologie und nach Entwicklungen unterschiedlich sein. Deshalb möchten wir diese Logik nicht durchbrechen, bei aller Sympathie für die Elektromobilität.
In Artikel 29 geht es um die Sanktionshöhe. Diese ist natürlich entscheidend für die Zahlungsbereitschaft der Kompensationspflichtigen. Ab einer bestimmten Schwelle bezahlt man nämlich lieber die Sanktion, das heisst die Busse in Franken pro Tonne, und eine internationale Bescheinigung. Das hat also einen Zusammenhang. Bei einer Plafonierung des maximal möglichen Preisaufschlags bei 8 Rappen pro Liter Treibstoff werden voraussichtlich auch noch Projekte umgesetzt, die etwa 200 Franken pro Tonne CO2 kosten. Dieser Wert liegt über den im Minderheitsantrag vorgeschlagenen 160 Franken pro Tonne CO2. Der Minderheitsantrag Wasserfallen Christian will einen zu tiefen Wert und ist abzulehnen.
Kommen wir noch einmal zum Flugverkehr. Zwei Minderheiten Ihrer Kommission möchten eine Flugticketabgabe einführen. Ich verstehe das Grundanliegen. Wir haben schon gesagt, das Fliegen ist heute sehr günstig, vielleicht sogar zu günstig. Das hängt aber nicht mit der CO2-Emission zusammen, sondern hier besteht ein mörderischer Preiswettkampf in der Flugindustrie.
Der Luftverkehr - ich habe es schon gesagt - wird neu im EHS der EU und der Schweiz erfasst. Unser Ansatz ist, dass der Flugverkehr seinen Beitrag neu dort bezahlen soll. Selbstverständlich dürfte auch das auf den Passagier überwälzt werden. Wenn Sie jetzt noch zusätzlich eine Flugticketabgabe einführen, haben Sie auf einen Schlag zwei Erhöhungen in diesem Bereich. Das erachtet der Bundesrat als zu schwierig. Die Befürchtung ist hier, dass eine Doppelbelastung dann vor allem den Passagier treffen würde.
Die Luftverkehrsemissionen machen gerade einmal 2 Prozent der globalen CO2-Emissionen aus - 2 Prozent! Es gibt Statistiken, die 3 Prozent sagen; es kommt auf den Tag an. Aber es ist nicht so wahnsinnig entscheidend. Wenn Sie jetzt diese Doppelbelastung einführen, widerspricht das eigentlich den totalen Belastungen aus dem Luftverkehr. Die meisten dieser Emissionen werden im Langstreckenbereich, also bei Flügen über 1500 Kilometer, verursacht. Da haben Sie für die Bewältigung der Distanz einfach auch schlichtweg keine Alternativen. Sie können nicht zu Fuss, nicht mit dem Velo gehen, auch nicht mit der Bahn, ausser wenn Sie sehr viel Zeit haben. Das ist das Problem.
Eine Lenkungsabgabe ist, wie richtig gesagt wurde, keine Steuer, sondern ein marktwirtschaftliches Element. Aber Sie haben dann natürlich eine Problematik: Wie würde es lenken, wenn Sie gar keine Alternative haben? Müsste weniger geflogen werden? Das widerspricht jeglichem Mobilitätsverhalten der Menschen, widerspricht auch allen Perspektiven. Das heisst, Sie können nicht davon ausgehen, dass jemand wegen 12 bis maximal 50 Franken auf den Flug verzichtet. Dass wegen dieser Abgabe von den Flughäfen oder den Fluggesellschaften Flüge gestrichen würden, davon können Sie auch nicht ausgehen, denn sie würde ja überwälzt.
Wen würde es dann treffen? Den Mittelstand und die preissensitiven Passagiere, für die dann 50 Franken vielleicht relevant sind. Diese weichen dann relativ einfach auf die naheliegenden Flughäfen rund um die Schweiz herum aus. Deshalb glauben wir nicht, dass im Unterschied zur CO2-Abgabe auf Brennstoffen eine solche Flugverkehrsabgabe zielführend ist.
Der Zoll müsste überdies ein eigenständiges Verfahren für die Erhebung einführen. Diese Grundlagen fehlen heute und müssten von der Oberzolldirektion erarbeitet werden. Für uns wäre es vor allem viel administrativer Aufwand.
Es verbleiben noch die Einzelanträge Regazzi zu den Artikeln 27 und 29. Ich bitte Sie, diese allesamt abzulehnen.