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Wermuth Cédric · Nationalrat · 2018-12-10

Wermuth Cédric · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-12-10

Wortprotokoll

Sie erinnern sich, Sie haben in der Herbstsession dieses Jahres entgegen der Empfehlung Ihrer Kommission mit 93 zu 90 Stimmen bei 2 Enthaltungen beschlossen, auf die Vorlage zu den beiden Standesinitiativen Zug 14.307 und Uri 14.316 einzutreten. Beide Kantone wollen im Kern dasselbe, positiv formuliert im Titel der Standesinitiative Zug, nämlich die Wiederherstellung der Souveränität der Kantone bei Wahlfragen. Diese Souveränität sehen sie durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung infrage gestellt.

Der Ständerat hat nun mit Artikel 39 Absatz 1bis eine Regelung vorgeschlagen. Es scheint mir zentral, dass Ihnen die Differenz, um die es hier geht, bewusst ist. Gemeinsam ist folgender Abschnitt: "Die Kantone regeln die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. Sie sind frei in der Ausgestaltung der Verfahren zur Wahl ihrer Behörden und ihrer Vertreterinnen und Vertreter im Ständerat nach dem Grundsatz des Majorzes, des Proporzes oder einer Mischform." So weit herrscht Einigkeit. Dann kommt der strittige Satz: "Sie sind frei in der Festlegung ihrer Wahlkreise und spezieller Wahlrechtsregelungen."

Ihre Kommission entschied mit 14 zu 11 Stimmen. Der Antrag der Mehrheit versucht, eine Art Gleichgewicht bei dem herzustellen, was vorhin schon diskutiert wurde. Es geht um den Anspruch auf Rechts- und Stimmgewichtsgleichheit der Bürgerinnen und Bürger, wie sie in Artikel 8 und Artikel 34 Absatz 2 der Bundesverfassung gewährleistet sind, und um den Anspruch der Kantone auf Souveränität. Im Wesentlichen - das ist korrekt - wird damit die bisherige Rechtsauslegung des Bundesgerichtes in die Bundesverfassung übernommen.

Der Vorteil der Lösung ist, dass sie keinen Kanton zu einer Änderung seines Wahlsystems zwingt, wie das bisweilen befürchtet wurde - auch hier wieder -, in dem Sinne, dass man dann in Zukunft beispielsweise die Einführung des doppelten Pukelsheim verlangen könnte. Die Mehrheit schlägt Ihnen aber vor, die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Überprüfung zumindest in der Frage der Wahlkreise und spezieller Wahlrechtsregelungen zu belassen, um damit eben Artikel 34 der Bundesverfassung weiterhin einhalten zu können.

Die Minderheit Ihrer Kommission verweist darauf, dass es nicht Aufgabe des Bundesgerichtes sei, dem Parlament und damit den Bürgerinnen und Bürgern Vorschriften darüber zu machen, wie die Kantone ihre Wahlsysteme auszugestalten hätten, sondern dass es, wenn schon, die Aufgabe der Bundesversammlung respektive der zwei Räte wäre, Verfassungen nicht zu gewährleisten, sofern dann ein Problem bliebe. Man könne diese Entscheidung nicht der juristischen Seite zuweisen; es sei ein politischer Entscheid. Auch seien die Wahlkreise und speziellen Wahlrechtsregelungen Teil der Kulturen, insbesondere seien sie in der Geschichte der Kantone historisch gewachsen und bildeten damit auch einen mehrgenerationalen Willen der Schweizer Bevölkerung ab. Zudem wird das Argument der nichtdemokratischen Vorgehensweise solcher Wahlsysteme von der Minderheit abgelehnt, da auch diese Wahlsysteme am Schluss nur eingeführt werden könnten, wenn sie in den Kantonen eine Mehrheit der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger sowohl bei Verfassungs- als auch bei Gesetzesrevisionen überzeugen würden.

Die Minderheit der Kommission weist darauf hin, dass nach ihrer Ansicht mit dem Antrag der Mehrheit der eigentliche Sinn der beiden Standesinitiativen nicht mehr erfüllt wäre, nämlich die Kantone vor Eingriffen des Bundesgerichtes in ihr Wahlsystem zu bewahren. Im Wesentlichen hält man die Trennung der Beurteilung von Wahlsystemen an sich und von Wahlkreisregelungen nicht für praktikabel.

Zusammengefasst empfiehlt Ihnen die Mehrheit Ihrer Kommission, hier die bisherige Praxis des Bundesgerichtes und die Haltung der SPK-Mehrheit in die Verfassung zu schreiben, die besagt: Selbstverständlich gibt es eine Freiheit der Kantone, ihr Wahlsystem frei zu wählen, aber die Möglichkeit der Überprüfung dieser Wahlsysteme insbesondere nach Artikel 34 der Bundesverfassung muss weiterhin bestehen bleiben.