Häberli-Koller Brigitte · Ständerat · 2018-12-11
Häberli-Koller Brigitte · Ständerat · Thurgau · CVP-Fraktion · 2018-12-11
Wortprotokoll
Um die Aufhebung der Neat-Aufsichtsdelegation (NAD) einzuleiten, hat sich am 9. Oktober 2017 die Finanzkommission unseres Rates einstimmig für die Ausarbeitung einer Kommissionsinitiative ausgesprochen. Die FK-NR hat am 12. Dezember 2017 diesem Vorgehen einstimmig zugestimmt.
Die Auflösung der NAD bedingt neben den gesetzlichen auch noch die folgenden Anpassungen: Es gibt parlamentsinterne Regelungen, Handlungsgrundsätze, eine Vereinbarung der NAD mit den Finanzkommissionen, den Geschäftsprüfungskommissionen, den KVF und der Finanzdelegation sowie Weisungen und Leitbilder. Zusätzlich müssen Prozesse und die Organisation zwischen der Verwaltung und dem Sekretariat und innerhalb des Sekretariates angepasst werden. Weiter sind technische Anpassungen erforderlich, beispielsweise auch in Bezug auf die Informatik und das Internet. Die vorliegende parlamentarische Initiative betrifft die notwendige gesetzgeberische Anpassung.
Die Auflösung der NAD ist politisch unbestritten. Die NAD selber hat den Auflösungsprozess angestossen. Die Finanzkommissionen, die Geschäftsprüfungskommissionen, die KVF und die Finanzdelegation wurden konsultiert und sind mit der Auflösung einverstanden. Die Räte wurden im Rahmen der Vorstellung des Tätigkeitsberichtes informiert, und es gab keine anderslautenden Äusserungen. Der nahtlose Übergang der Oberaufsichtsverantwortung über den Bau der Neat und die entsprechenden Aufgaben ist gewährleistet. Rechtlich sind die Grundlagen für die Oberaufsicht der Finanzkommissionen, der Finanzdelegation und der Geschäftsprüfungskommissionen im Parlamentsgesetz geregelt. Diese Bestimmungen greifen automatisch, wenn Artikel 20 Absätze 3 bis 5 des Alpentransitgesetzes aufgehoben werden. Seit Bestehen der Neat sind gesetzlich mehrere Gremien für die Oberaufsicht zuständig. 1999 wurde vereinbart, dass die Stammkommissionen ihre im Parlamentsgesetz festgehaltenen Rechte behalten, sie in der Praxis aber nur anwenden, wenn die NAD ihre Arbeit nicht zufriedenstellend machen würde.
Auch hinsichtlich der Zuständigkeiten ist der Übergang gesichert. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Stammkommissionen, der Finanzdelegation und der NAD haben sich darauf geeinigt, dass die Finanzdelegation die begleitende Oberaufsicht weiterführt. Die Oberaufsicht betreffend Rechnungslegung, Voranschlag und Geschäftsbericht bleibt bei den Finanzkommissionen bzw. den Geschäftsprüfungskommissionen.
Im Grunde hätte die Auflösung per Ende 2020 erfolgen sollen. Es hätte jedoch wenig Sinn gemacht, die NAD für eine sehr kurze Zeit neu zu besetzen. Deshalb hat die NAD vorgeschlagen, die Auflösung bereits per 1. Dezember 2019 vorzunehmen. Damit übernimmt die Finanzdelegation mit Beginn der 51. Legislaturperiode anstelle der NAD die begleitende Oberaufsicht über die Verwirklichung der Neat.
Um die NAD aufzulösen, müssen die Absätze 3, 4 und 5 von Artikel 20 des Alpentransitgesetzes aufgehoben werden. Wesentlich ist Absatz 3, wo die Aufgabe der NAD festgehalten ist. Absatz 4, wonach sich die NAD selber konstituieren kann, ist dann gegenstandslos. Bei Absatz 5 geht es um die Rechenschaftspflicht. Die NAD verfasst jährlich einen Tätigkeitsbericht. Dieser geht an die Finanzkommission, die Geschäftsprüfungskommission und die KVF und wird im Rat behandelt. Mit der Auflösung der NAD fällt auch der Tätigkeitsbericht weg. Die Finanzdelegation, die die begleitende Oberaufsicht weiterführen wird, erstellt dann ihrerseits einen entsprechenden Bericht. Dieser wird an die Finanzkommission gehen. Es handelt sich um einen öffentlichen Bericht.
Die Vorlage wurde dem Bundesrat zur Stellungnahme unterbreitet. Er beantragte, bei Ziffer II den letzten Satz mit "sie kann das Gesetz rückwirkend in Kraft setzen" zu ergänzen. Die Finanzkommission hat diesen Antrag aufgenommen und ersucht Sie einstimmig, diese Ergänzung aufzunehmen. Ein entsprechender Kommissionsantrag liegt Ihnen vor. Dies ist lediglich für den eher unwahrscheinlichen Fall, dass das Referendum gegen diesen Beschluss ergriffen würde.
Ich bitte Sie also im Namen der Finanzkommission, dem Auflösungsbeschluss zuzustimmen und den Antrag betreffend die Ergänzung für die Rückwirkung anzunehmen. [PAGE 1010]