Vogler Karl · Nationalrat · 2018-12-11
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2018-12-11
Wortprotokoll
Ziel der parlamentarischen Initiative Stamm 17.463 ist es - Sie haben es gehört -, die Anwältinnen und Anwälte bei der Geltendmachung ihrer via Rechtsweg geltend gemachten Honoraransprüche vom Berufsgeheimnis zu befreien. Dabei sollen die Parteien vor Gericht den Ausschluss der Öffentlichkeit verlangen können.
Die parlamentarische Initiative wird - das haben Sie ebenfalls gehört - im Wesentlichen und zusammengefasst damit begründet, dass ein Anwalt oder eine Anwältin, der oder die heute den Honoraranspruch gerichtlich geltend macht bzw. geltend machen muss, sich vor Einreichung der Klage von den kantonalen Aufsichtsbehörden vom Berufsgeheimnis entbinden lassen muss. Das führe, so der Initiant, zu erheblichen Verzögerungen und zu unnötigen Kosten. "Um Schutz zu gewähren", so der Initiant in seiner Initiative wörtlich, biete sich die Möglichkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit vom gerichtlichen Prozess.
Die Kommission hat im Grundsatz Verständnis für das Anliegen der parlamentarischen Initiative. In der Tat ist es nämlich für die Anwaltschaft überaus bemühend und ärgerlich, wenn das Honorar erst nach einem unter Umständen umfangreichen quasi Vorverfahren, nämlich der Befreiung vom Anwaltsgeheimnis, eingetrieben bzw. erst dann der eigentliche Forderungsprozess oder eine Betreibung eingeleitet werden kann. Und der Initiant stellt zu Recht fest, dass das mit Verzögerungen, Aufwand und Kosten verbunden ist. Trotzdem ist die Kommissionsmehrheit klar der Meinung, dass der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben sei. Warum?
Die Kommissionsmehrheit vertritt die Meinung, dass das Anwaltsgeheimnis ein zentraler Pfeiler der anwaltschaftlichen Tätigkeit ist. Das Bundesgericht bezeichnet das Anwaltsgeheimnis als institutionellen Teilgehalt unseres Rechtssystems. Dieses ist ein im öffentlichen Interesse geschaffenes, für einen funktionierenden und den Zugang zur Justiz garantierenden Rechtsstaat fundamentales Institut. Der Klient bzw. die Klientin muss sich zu 100 Prozent darauf verlassen können, dass das Anwaltsgeheimnis durch die Anwältin bzw. den Anwalt eingehalten wird - und zwar zeitlich unbeschränkt und nicht nur, was den Fall an sich, sondern auch, was das Mandatsverhältnis betrifft.
Nur die absolute Vertraulichkeit schafft die Grundlage dafür, dass sich der oder die Rechtsuchende gegenüber der Rechtsanwältin bzw. dem Rechtsanwalt vorbehaltlos offenbart, was notwendige Grundlage für eine seriöse Berufsausübung und damit für eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Justiz bildet. Und das Anwaltsgeheimnis ist bekanntlich auch strafrechtlich geschützt - ich erinnere an Artikel 321 StGB -, was dessen Stellenwert hervorhebt und unterstreicht, genauso wie die Tatsache übrigens, dass gemäss Artikel 13 des Anwaltsgesetzes selbst die Entbindung [PAGE 2107] vom Anwaltsgeheimnis den Anwalt oder die Anwältin nicht zur Preisgabe von ihm bzw. ihr Anvertrautem verpflichtet.
Würde der parlamentarischen Initiative Folge gegeben, so wäre kein Gesuch um Entbindung mehr notwendig: Die Anwältin bzw. der Anwalt könnte das Honorar ohne Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch die Aufsichtsbehörde und damit ohne Interessenabwägung durch diese einfordern. Das Anwaltsgeheimnis würde wesentlich ausgehöhlt. Es wäre eine Aushöhlung, die dem Klienten, aber auch, wegen des schwindenden Vertrauensverlustes, dem Anwaltsstand selber schaden würde.
Aus diesen Gründen beantragt Ihnen die Kommission mit 14 zu 8 Stimmen bei 3 Enthaltungen, der Initiative keine Folge zu geben. Erwähnt sei an dieser Stelle schliesslich, dass auch der Schweizerische Anwaltsverband, wie das gesagt wurde, keinen Handlungsbedarf erkennt und feststellt, dass das[NB]geltende System funktioniere und keinen Kostentreiber darstelle.
Eine Minderheit beantragt, der Initiative Folge zu geben. Sie ist der Meinung, dass durch das jetzige System unkomplizierte Einigungen zwischen Anwälten bzw. Anwältinnen und Klienten verhindert würden und das Anwaltsgeheimnis auch dadurch gewahrt werden könne, dass die Öffentlichkeit vom Prozess ausgeschlossen werden könne.
Zusammengefasst: Namens der Kommissionsmehrheit bitte ich Sie, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.