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Rieder Beat · Ständerat · 2018-12-13

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · CVP-Fraktion · 2018-12-13

Wortprotokoll

Anders als Kollege Zanetti hatte ich weniger Glück mit der Antwort auf meine Interpellation. Ich finde es grundsätzlich bewundernswert, wenn sich die Bundesverwaltung bei der Beantwortung von Vorstössen knapphält. Diese Effizienz kann aber so weit getrieben werden, dass die Antwort nichtssagend ausfällt oder derart knapp ist, dass sie schon riskant scheint. Dies ist vorliegend der Fall. Die Interpellation kam offensichtlich ungelegen. Ich kann in der Antwort der Bundesverwaltung nichts erkennen, was den Kern der Fragen auch nur teilweise beantwortet hätte, und bin daher auch nicht befriedigt.

Der Bundesrat weicht den gewünschten Antworten auf die Fragen 1 bis 5 mit dem Hinweis auf die laufenden Verhandlungen zum Stromabkommen und deren Vertraulichkeit aus. Wir wissen ja, wie man die Abkommen in der Schweiz aushandelt. Sie werden "sehr vertraulich" behandelt, auch das Stromabkommen. Der Interpellant hat keine Auskunft über den Verhandlungsstand verlangt, er verlangte nur Antworten auf Fragen von rechtsvergleichender Natur. Solche Fragen beeinträchtigen laufende Verhandlungen in keiner Weise. Mit seiner Antwort erweckt der Bundesrat den Anschein, er habe vielleicht unangenehme Verhandlungspunkte [PAGE 1059] zu verheimlichen. Der Hinweis, wonach gemäss derzeitigem Verhandlungsstand das Stromabkommen festhalte, dass im Strombereich das Schweizer Umweltrecht die im Abkommen festgehaltenen Anforderungen im Zusammenhang mit den massgebenden EU-Rechtserlassen bereits erfülle, kann nicht anders verstanden werden, als dass die Schweiz im Fall eines Zustandekommens eines Stromabkommens keinerlei EU-Richtlinien übernehmen muss. Der Bundesrat wird sich auf das Ergebnis dieses Rechtsvergleichs behaften lassen müssen oder uns dannzumal erklären müssen, was sich zwischenzeitlich an diesem Rechtsvergleich geändert hat.

In Frage 5 wurde um eine vollständige Aufzählung der EU-Erlasse, welche die Wasserkraftproduktion beeinflussen könnten, ersucht. Diese wurde nicht geliefert. Dabei ist allgemein bekannt, dass in der EU verschiedene Umwelterlasse in Entstehung begriffen oder die Arbeiten schon sehr weit fortgeschritten sind. Das Parlament hätte deshalb Anspruch auf eine aussagekräftige Auskunft gehabt.

Die Antwort auf Frage 6, eine zentrale Frage, ist kristallklar. Die Frage lautete: "Welche Auswirkungen auf den Betrieb und die Rentabilität der Schweizer Wasserkraft sind aus einer allfälligen Übernahme der europäischen Gesetzgebung in den Bereichen ... zu erwarten?" Die Antwort war: "Keine." Die Botschaft höre ich wohl, nach Vorliegen des Rahmenabkommens glaube ich aber nicht daran.

Die Antwort auf Frage 7 ist im Lichte der Antworten auf die Fragen 1 bis 5 folgerichtig. Immerhin weist der Bundesrat auf die Möglichkeit hin, dass die Schweiz bei den Beihilfen Probleme bekommen könnte.

Betreffend die Frage, ob die Zubauziele für die Wasserkraft im Rahmen der Energiestrategie 2050 nicht überprüft werden müssten, wird auf einen Bericht aus dem Jahre 2012 verwiesen. Seit 2012 sind sechs Jahre vergangen; es wäre deshalb dringend erwünscht, wenn der Bundesrat die Abklärungen zur substanziellen Beantwortung dieser Frage mit sehr hoher Priorität erledigen liesse. Wenn nämlich davon die Rede ist, dass die Erreichung der Richtwerte auf lange Frist gesehen werden müsse, dann verkennt die Bundesverwaltung folgenden Umstand: Im Zuge der Heimfälle grosser Wasserkraftwerke stehen im Zeitraum zwischen 2035 und 2050 rund 20 Terawattstunden Strom zur Diskussion. Die Vorlaufzeiten für die Heimfallverhandlungen und den anschliessenden Weiterbetrieb in Eigenregie oder für Verhandlungen über Neukonzessionierungen an Dritte betragen rund fünfzehn Jahre und mehr. Entsprechend schreibt Artikel 58a des Wasserrechtsgesetzes vor, dass der Konzessionär das Gesuch um Erneuerung der bestehenden Konzession mindestens fünfzehn Jahre vor Ablauf der Konzession stellen muss. Die zuständigen Behörden entscheiden mindestens zehn Jahre vor Ablauf der Konzession, ob sie grundsätzlich zu einer Erneuerung bereit sind. Gemeinden und Kantone müssen deshalb bereits in den kommenden zwei Jahren mit den Kraftwerksunternehmen in Heimfallverhandlungen treten. Wird hier nicht rasch Klarheit über die sich laufend verschärfenden Richtlinien im Zusammenhang mit dem Vollzug des Umweltrechts geschaffen, kann auch keine seriöse Auskunft darüber abgegeben werden, wie es um die in der Energiestrategie 2050 proklamierte Versorgung unseres Landes möglichst mit erneuerbarer Energie steht und ob die Erreichung der klima- und energiepolitischen Ziele, zu denen sich die Schweiz verpflichtet hat, realisiert werden kann.

Erlauben Sie mir eine Zusatzbemerkung: Nachdem der Entwurf für das institutionelle Rahmenabkommen nun noch vor der Behandlung meiner Interpellation veröffentlicht worden ist, verstehe ich die erhaltenen Antworten erst recht nicht mehr. Im Bereich der Staatsbeihilfen enthält der Entwurf Bestimmungen, die in den sektoriellen Marktzugangsabkommen zwingend übernommen werden müssen, und auch bei der Ausgestaltung der Überwachungslösung sieht der Entwurf Detailvorschriften vor und bestimmt, dass diese den Rechtsentwicklungen in der EU dynamisch zu folgen haben. Für mich bedeutet dies, dass wir uns in Bezug auf die Rechtsvergleiche mit dem EU-Recht in einem Blindflug bewegen. Der Bundesrat versteckt sich zwar in seiner Antwort auf Frage 7 hinter dem Satz: "Allerdings sind beihilfenrechtliche Konsequenzen nicht auszuschliessen." Eigentlich hätte dieser Satz aber an den Beginn der Antwort des Bundesrates gehört, verbunden mit dem Hinweis, dass meine Fragen gar nicht beantwortet werden können. Ein verlässlicher Rechtsvergleich im Hinblick auf ein Stromabkommen ist offensichtlich nicht möglich, weil wir uns bezüglich der Interpretation staatlicher Beihilfen und weiterer Vorschriften zur dynamischen Übernahme von EU-Recht verpflichten. Wir übernehmen das.

Dies führt mich als Mitglied der UREK-SR zur Zusatzfrage, wie wir die derzeit in der Vernehmlassung befindliche Revision des Stromversorgungsgesetzes beurteilen können und sollen. Darin werden uns nämlich verschiedene Instrumente präsentiert, von denen wir nicht verlässlich wissen, ob sie wirklich kompatibel mit EU-Recht sind. Wir wissen noch viel weniger, wie lange diese Instrumente gegebenenfalls überleben werden und nicht als unzulässige Staatsbeihilfen qualifiziert werden; das betrifft insbesondere die Grundversorgung aus erneuerbarer Energie in der Schweiz.

Vonseiten des Bundesrates wurde für den Abschluss weiterer sektorieller Rahmenabkommen das Stromabkommen als einer der positiven Punkte für den Abschluss des Rahmenabkommens propagiert. Erklären Sie mir, Frau Bundesrätin, eigentlich nur zwei Sachen: Wie sollen wir uns, unter diesem Gesichtspunkt betrachtet, für den Abschluss eines Rahmenabkommens einsetzen, wenn wir die angeblichen Vorteile, aber auch die Nachteile eines Stromabkommens nicht kennen? Oder, anders gefragt: Wie wollen Sie selbstständig eine Energiestrategie 2050 umsetzen, wenn wir in der gleichen Zeitphase EU-Recht dynamisch übernehmen müssen? Das wird schwierig sein. Ich erwarte heute, an Ihrem letzten Tag im Ständerat, keine abschliessenden Antworten, aber vielleicht können Sie uns kurz skizzieren, wie Sie das planen.