Merlini Giovanni · Nationalrat · 2018-12-13
Merlini Giovanni · Nationalrat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2018-12-13
Wortprotokoll
Die FDP-Liberale Fraktion empfiehlt Ihnen, auf die Vorlage über die Urheberrechtsrevision sowie auf die Entwürfe 2 und 3 einzutreten.
Revisionsbedarf ist insoweit gegeben, als es nötig ist, die Rechte der Kulturschaffenden und der Kulturwirtschaft zu stärken und sie insbesondere vor den illegalen Piraterieangeboten im Internet zu schützen. Unsere Fraktion teilt zudem das Anliegen des Bundesrates, die Konsumenten rechtswidriger Angebote nicht zu kriminalisieren.
Es ist begrüssenswert, dass die Vorlage mit Massnahmen wie etwa dem sogenannten Verzeichnisprivileg zugunsten der Forschung und der Bibliotheken sowie der Nutzer und Konsumenten auch im Urheberrecht die Chancen der Digitalisierung zu nutzen beabsichtigt. In die gleiche Richtung weisen auch die vergütungsfreie Wissenschaftsschranke und die Regelung für die Nutzung von verwaisten Werken. Ebenfalls willkommen sind - zumindest einer Mehrheit unserer Fraktion - die Massnahmen zur Korrektur des sogenannten "value gap", das heisst des Missverhältnisses zwischen der zunehmenden Online-Nutzung von Kulturwerken und den Vergütungen, die die Kulturschaffenden dafür erhalten. Dazu [PAGE 2183] zählen die Fristverlängerung für verwandte Schutzrechte, der neueingeführte Lichtbildschutz sowie die Video-on-Demand-Vergütung für Urheber und Interpreten. In Bezug auf die Video-on-Demand-Vergütung sind wir jedoch nicht geschlossen, und eine knappe Mehrheit unserer Fraktion wird den Einzelantrag Wasserfallen Christian bei den Artikeln 13a und 35a unterstützen.
Unsere Fraktion weiss es zu schätzen, dass die Kommission den ausgewogenen und den Interessen der verschiedenen Milieus gerecht werdenden Kompromiss, der im Rahmen der Arbeitsgruppe zum Urheberrecht erreicht wurde, soweit möglich beibehalten hat. Eine Modernisierung des Regelungswerkes ist auch deshalb nötig, weil die rechtlichen Instrumente zur Pirateriebekämpfung gegenwärtig ungenügend sind. Gleichzeitig erschwert es das geltende Urheberrechtsgesetz, das Potenzial der Digitalisierung vollständig auszuschöpfen. Die Anbieter von Internetdiensten - die sogenannten Hosting-Provider -, die ihren Kunden Speicherplatz zur Verfügung stellen, sollen keine Piraterieplattformen beherbergen und bei Urheberrechtsverletzungen über ihre Server die betroffenen Inhalte rasch entfernen. Im Vordergrund steht dabei richtigerweise weiterhin die Selbstregulierung der Branchen. Bei Piraterieplattformen genügt die Selbstregulierung jedoch nicht, es gilt demzufolge, die Hosting-Provider neu zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass einmal entfernte Inhalte auch entfernt bleiben, ohne dass in solchen Fällen ein erneuter Hinweis durch die Rechteinhaber notwendig ist.
Die Zulässigkeit einer Datenbearbeitung zur strafrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen soll dementsprechend ausdrücklich im Gesetz verankert werden. Hingegen wird richtigerweise von Netzsperren sowie vom Versand aufklärender Hinweise bei schwerwiegenden Verletzungen über Peer-to-Peer-Netzwerke abgesehen.
Bei der Frage des zeitversetzten Fernsehens werden wir der Minderheit Gmür-Schönenberger folgen. Diesbezüglich wird Kollegin Markwalder bei der Detailberatung das Votum der Fraktion begründen.
Ebenfalls empfehlen wir Ihnen, den Antrag Merlini - also meinen Antrag - zu unterstützen, damit ein unbeschränkter und unverhältnismässiger Rechtsschutz für Fotografien und ähnlich hergestellte Erzeugnisse ohne individuellen Charakter vermieden werden kann. Es gilt nämlich, beim ausgewogenen Lichtbildschutz zu bleiben, wie ihn der Bundesrat vorschlägt, und nicht darüber hinauszugehen. Die Fassung der Kommission bei diesen Bestimmungen ist insoweit unangebracht, als sie keine inhaltliche oder technische Beschränkung vorsieht. Damit gälte der Schutz nicht nur für jedes beliebige Foto, sondern auch für jede Fotokopie. Die bundesrätliche Vorlage schützt hingegen richtigerweise nur Fotos von dreidimensionalen Objekten, und diese minimale Schranke soll nicht wegfallen, da ein solch übertriebener Schutz das verfolgte Ziel und den Schutzzweck des Urheberrechtes verfehlen würde.
Ich bitte Sie somit, auf die Vorlage einzutreten und die Detailberatung vorzunehmen.