Gmür-Schönenberger Andrea · Nationalrat · 2018-12-13
Gmür-Schönenberger Andrea · Nationalrat · Luzern · CVP-Fraktion · 2018-12-13
Wortprotokoll
Es ist an der Zeit, dass das Urheberrechtsgesetz modernisiert und den Herausforderungen der Gegenwart angepasst wird. Die CVP-Fraktion unterstützt dieses Ziel. Dabei geht es darum, einerseits die Internetpiraterie zu bekämpfen, andererseits die Chancen der Digitalisierung besser zu nutzen. Wichtig ist uns, dass die Konsumentinnen und Konsumenten nicht kriminalisiert werden. Auch Netzsperren sind keine vorgesehen, was wir begrüssen.
Die verschiedenen Interessengruppen haben sich im Rahmen einer vom EJPD eingesetzten Arbeitsgruppe, der Agur 12, geeinigt. Was jetzt vorliegt, ist nach jahrelangem zähem Ringen entstanden. Es ist ein Geben und Nehmen auf allen Seiten innerhalb der Agur 12, es ist ein Kompromiss. Es versteht sich von selbst, dass bei einem Kompromiss nie alle Beteiligten einfach nur glücklich sind, sondern dass alle irgendwo oder irgendwie mit mehr oder weniger Abstrichen bei den eigenen Forderungen zustimmen mussten. Dieser Kompromiss wird von den Vertretern der Kulturschaffenden, Produzentinnen und Produzenten, von Nutzern und Konsumenten grundsätzlich getragen. Auch die CVP-Fraktion unterstützt diesen Kompromiss und will vermeiden, dass er unnötig gefährdet wird.
Mit der Gesetzesrevision stehen zahlreiche Neuerungen und Verbesserungen an. Besonders zu erwähnen ist der Lichtbildschutz. Dass dieser notwendig ist, darüber herrscht in der Zwischenzeit ein allgemeiner Konsens. Der Kompromiss der Agur 12 sah ursprünglich keinen Werkschutz gemäss Einzelantrag Merlini, sondern ein Leistungsschutzrecht gemäss Kommissionsmehrheit vor. Der Einzelantrag schiesst über das Ziel hinaus. Eine Werkkategorie bedingungslos zu schützen wäre ein rechtsdogmatischer Bruch. Es wäre widersprüchlich, Fotografien Werkschutz zu bieten, obwohl sie das zentrale Kriterium der individuellen Gestaltung nicht erfüllen. Die Kommission für Rechtsfragen hat gerade aufgrund der Kritik, dass nicht jedes Alltagsknipsbild gleich wie ein Kunstwerk geschützt werden dürfe, den Lichtbildschutz in den verwandten Schutzrechten verankert. Es geht lediglich um den Schutz einer konkreten Arbeitsleistung.
Die Verankerung des Lichtbildschutzes in den Nachbarrechten ist die sinnvollere Lösung. Ton-, Tonbildträger und Fernsehsendungen werden ebenso bereits in den verwandten Schutzrechten, dies ebenfalls ohne Anspruch an eine individuelle Gestaltung, geschützt. In den Staaten, die dem Bundesrat als Vorbild dienten, zum Beispiel in Deutschland und Österreich, ist der Lichtbildschutz ebenfalls als Leistungsschutzrecht verankert. Eine abweichende Lösung für die Schweiz macht wenig Sinn. Ich bitte Sie, den Einzelantrag Merlini abzulehnen.
Kollege Merlini hat zudem moniert, dass mit einer Aufnahme des Lichtbildschutzes in Artikel 34a künftig jedes Foto geschützt wäre. Der Schutz gemäss Artikel 2 würde ebenso für jedes beliebige Foto gelten, solange dreidimensionale Objekte abgebildet werden, was in 99,99 Prozent der Fall ist. [PAGE 2185]
Ebenso bitte ich Sie, den Einzelantrag Wasserfallen Christian abzulehnen. Es wird da befürchtet, dass ein zusätzlicher Vergütungsanspruch geschaffen wird, der dann zulasten der Video-on-Demand-Anbieter geht. Die Artikel 13a und 35a dienen aber gerade dazu, das Risiko von Doppelzahlungen auszuschliessen. Weitere Neuerungen betreffen zum Beispiel Bibliotheken und Museen, die neu ein Verzeichnisprivileg haben. Sie können in ihren Bestandesverzeichnissen Auszüge von Werken und weitere Informationen wiedergeben, sofern und soweit dies der Erschliessung und Vermittlung ihrer Bestände dient. Ebenso wichtig ist uns, dass Bibliotheken auch künftig kein kostenpflichtiges Verleihrecht, eben keine Bibliothekstantieme, aufgebürdet wird. Dies würde die öffentliche Hand massiv belasten. Ich bitte Frau Bundesrätin Sommaruga, dies hier in unserem Rat nochmals zu bestätigen.
Weiter schlägt der Bundesrat eine Regelung für die Nutzung von verwaisten Werken vor. Die vorgeschlagene Wissenschaftsschranke stellt zudem sicher, dass Urheber das für die elektronische Auswertung grosser Text- und Datenmengen notwendige Kopieren nicht verbieten dürfen. Einen Nutzen davon hat insbesondere die Forschung.
Zu den Einzelanträgen äussere ich mich in der Detailberatung.
Im Sinne eines zeitgemässen Urheberrechtsgesetzes bitte ich Sie, einzutreten und, abgesehen von meiner Minderheit, zu der ich mich später noch äussern werde, die Kommissionsmehrheit zu unterstützen.