Schiesser Fritz · Ständerat · 2002-06-12
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-06-12
Wortprotokoll
Wohnen ist eines der Grundbedürfnisse des Menschen. Dieses Grundbedürfnis zu befriedigen ist in unserer freiheitlich-liberalen Staatsordnung primär Sache der Privatwirtschaft und des Einzelnen. Wie in anderen Bereichen auch, kann sich die Gemeinschaft, der Staat nicht einfach mit dieser Zuständigkeitsregel begnügen. Im Interesse des allgemeinen Wohls und damit auch eines gewissen sozialen Ausgleichs hat der Staat die Aufgabe, wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreisen bei der Beschaffung von Wohnraum zu tragbaren Kosten behilflich zu sein, ohne indessen die Eigeninitiative dieser Personen zu ersetzen. Hilfe, Unterstützung, Förderung der Bemühungen von Privaten zur Beschaffung preisgünstigen Wohnraums ist die Aufgabe des Staates in diesem Bereich. Er hat aber diesen Wohnraum nicht einfach selber herzustellen und zur Verfügung zu halten.
Grundlage für diese staatliche Tätigkeit ist der Artikel 108 der neuen Bundesverfassung. Der dort enthaltene Auftrag ist mit der Aufnahme der Sozialziele in die neue Bundesverfassung bekräftigt und in den bisherigen Diskussionen über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen bestätigt worden.
Das soeben erwähnte Zusammenwirken von privaten Initiativen als Kern der Bemühungen um preisgünstigen Wohnraum, der Schaffung von günstigen Rahmenbedingung sowie von Förder- und Unterstützungsmassnahmen des Staates hat in unserem Lande zu einer Versorgung der Bevölkerung mit gutem Wohnraum geführt. Es gilt, dieses Niveau zu halten und dort unterstützend einzugreifen, wo der Markt die Bedürfnisse nicht befriedigt oder nicht befriedigen kann.
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Das heutige Instrumentarium zur Wohnbauförderung findet sich im Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG). Wie Sie der Gesetzesvorlage entnehmen können, wird das WEG nicht einfach durch das Bundesgesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (WFG) ersetzt, sondern muss weiterhin bestehen bleiben. Neue Projekte werden indessen nur noch nach dem WFG unterstützt.
Mit dem WEG sind seit 1975 rund 130 000 Wohnungen vergünstigt worden. Nach langen Jahren guter Bewährung zeigte die Rezession in den Neunzigerjahren die Schwächen des WEG eklatant auf. Sinkende Liegenschaftspreise und stagnierende Mieten und Löhne führten dazu, dass die im Grundverbilligungsmodell nach WEG vorgesehenen periodischen Mietzinserhöhungen nicht mehr überall durchgesetzt werden konnten. Viele geförderte Wohnungen waren plötzlich leer. Dies führte zu Ertragsausfällen und brachte etliche Bauträger in arge finanzielle Schwierigkeiten. Nicht nur den Banken, sondern auch dem Bund entstanden hohe Verluste, weil der Bund viele Bürgschaftsverpflichtungen einlösen musste. Ein ursprünglich gutes System hatte sich durch Verwirklichung seiner Risiken für den Bund als teuer erwiesen.
Das neue WFG soll dazu beitragen, solche Risiken des WEG zu mindern oder zu vermeiden. Es verfolgt namentlich drei Ziele:
1. Förderung des Angebots von preisgünstigen Mietwohnungen und Eigentumsobjekten für wirtschaftlich schwächere Bevölkerungskreise;
2. Stärkung der Träger und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus;
3. Verbesserung der Wissens- und Entscheidungsgrundlagen im Wohnungswesen unter Einsatz minimaler Mittel. Ich werde die entsprechende Zahl noch nennen.
Gegenüber dem WEG wird das WFG die staatliche Einflussnahme vermindern. Die staatlichen Hilfen werden auf die Kernbereiche ausgerichtet. Nicht mehr unterstützt werden der vorsorgliche Landerwerb und die Erschliessungshilfen. Es geht nicht mehr um eine allgemeine Förderung, sondern um eine gezielte Hilfe in Zusammenarbeit mit den interessierten Bauträgern. Weiter soll der Grundsatz "Sanierung vor Neubau" verstärkt Gewicht erhalten.
Was ist neu im WFG im Vergleich zum WEG?
1. Mit zinslosen oder zinsgünstigen Darlehen für den Miet- und Eigentumsbereich sollen die Bauträger in die Lage versetzt werden, preisgünstigen Wohnraum zu erneuern, zu erstellen oder zu erwerben. Voraussetzung ist, dass sich Grundeigentümer bereit erklären, langfristig preisgünstigen Wohnraum nach dem WFG zu vermieten, nach gemeinnützigen Grundsätzen zu handeln und Überwachungsaufgaben für den Bund wahrzunehmen. Zu diesem Zwecke sollen Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden. Die Darlehen werden pauschal nach Wohnungsgrössen ausgerichtet und können bis zu einem Drittel der Investitionen abdecken. Sie dienen als Finanzierungshilfe, verbilligen damit aber gleichzeitig die Wohnungsmieten um bis zu 30 Prozent, falls die Darlehen zinslos gewährt werden. Allerdings müssen Haushalte, die in den Genuss solcher Vergünstigungen kommen wollen, Belehnungsvorgaben einhalten. Ihr Einkommen und ihr Vermögen darf bestimmte Limiten nicht überschreiten. Sind diese Bedingungen nicht mehr erfüllt, müssen die Darlehen verzinst werden. Diese Darlehen haben eine Laufzeit von längstens 25 Jahren und sind während dieser Zeit zu amortisieren. Zu betonen ist auch noch, dass in grösseren Überbauungen jeweils nur ein Teil der Wohnungen derart gefördert werden soll, damit nicht eine unerwünschte Konzentration von entsprechenden Bevölkerungskreisen entsteht. Eine Durchmischung soll angestrebt werden.
2. Mit dem WFG soll aber auch der Erwerb und die Erneuerung von Wohneigentum gezielt gefördert werden. Nicht in allen Landesteilen stehen genügend Mietalternativen zur Verfügung, und Eigentum stellt in solchen Landesteilen oft die traditionelle Besitzform dar. Neben den soeben erwähnten Darlehen steht ein Instrument zur Verfügung für Haushalte, welche die Eigentumsbelastung aufgrund des Einkommens langfristig tragen könnten, für den Erwerb aber nicht über das nötige Eigenkapital verfügen. Hier sollen Bürgschaften, die von Hypothekarbürgschaftsgenossenschaften gewährt werden, Fremdkapital von bis zu 90 Prozent der Anlagekosten sicherstellen. Der Bund leistet entsprechende Rückbürgschaften an diese Bürgschaftsgenossenschaften.
3. Eine weitere Unterstützungsmassnahme im Sinne der Hilfe zur Selbsthilfe ist die Verbürgung von Anleihen der Emissionszentrale gemeinnütziger Wohnbauträger (EGW). Sie beschafft Kapital für gemeinnützige Wohnbauträger am Kapitalmarkt. Die Dachorganisationen der gemeinnützigen Bauträger sollen mit Leistungsaufträgen in den Vollzug des WFG einbezogen werden.
Was kostet das Ganze? Mit dem Entwurf zum neuen Bundesgesetz beantragt der Bundesrat - Sie entnehmen es der Botschaft - auch einen Rahmenkredit für die Jahre 2003 bis 2006. Er umfasst zum einen 496,4 Millionen Franken für Darlehen und Beteiligungen sowie den Betrag von 1775 Millionen Franken für Eventualverpflichtungen, das sind Bürgschaften und Rückbürgschaften.
Mit den Darlehen sollen in den kommenden vier Jahren etwa 6000 Wohnungen gefördert werden. Dabei wird ein Anfangsvolumen von rund 900 Einheiten im Jahre 2003 ins Auge gefasst, das dann kontinuierlich auf rund das Doppelte ansteigen soll. Hinzu kommen jährlich rund 1200 Miet- und Eigentumsobjekte, die indirekt, eben via Bürgschaften und Rückbürgschaften, unterstützt werden sollen. Insgesamt ergibt sich somit ein Fördervolumen von etwa 10 000 Wohnungen, deren Erneuerung, Neubau oder Erwerb in den vier Jahren von 2003 bis 2006 vergünstigt bzw. gefördert werden soll.
Von den beantragten Eventualverpflichtungen - ich habe es bereits erwähnt - entfallen fast vier Fünftel der Kredite auf die Verbürgung von Anleihen der Emissionszentrale.
Im Anhang findet sich eine Änderung des WEG. Hier geht es darum, das frühere Versprechen, auf gewisse Rückforderungen könne nach Ablauf von 30 Jahren verzichtet werden, nun im Gesetz klar zu regeln. Nach 30 Jahren Laufzeit soll also ein klarer Schlusspunkt hinter die Bundeshilfe gesetzt und für besondere Fälle schon vorher eine Ausstiegsmöglichkeit geschaffen werden, wenn damit Risiken des Bundes vermindert werden können. Auf Einzelheiten werde ich bei der entsprechenden Gesetzesbestimmung noch kurz eingehen.
Zu den finanziellen Auswirkungen, die mit dieser Änderung des WEG verbunden sind: Wie Sie der Botschaft unter Ziffer 3.1 entnehmen können, wird sich aus heutiger Sicht etwa ab dem Jahr 2010 - je nach Entwicklung der Hypothekarzinsen - über einen Zeitraum von rund zehn Jahren verteilt ein Abschreibungsbedarf von 220 bis 320 Millionen Franken ergeben. Die Eidgenössische Finanzverwaltung nimmt vorsorglicherweise bereits heute Wertberichtigungen auf der zugehörigen Darlehensposition vor.
Im Projekt zur Neuordnung des Finanzausgleiches und der Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen soll die Wohnbauförderung beim Bund verbleiben, während die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten in die Kompetenz der Kantone übergehen soll, was allerdings in der Vernehmlassung auf recht erheblichen Widerstand gestossen ist. Der erste Punkt war in Ihrer Kommission nicht bestritten, und auch das Engagement des Bundes zur Wohnbauförderung im Rahmen von Artikel 108 der Bundesverfassung fand in Ihrer Kommission breite Unterstützung.
Im Namen Ihrer einstimmigen Kommission beantrage ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und den wenigen Änderungsanträgen der WAK zuzustimmen.