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Egloff Hans · Nationalrat · 2019-03-04

Egloff Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-03-04

Wortprotokoll

Vorab weise ich auf meine Interessenbindung als Präsident des Hauseigentümerverbandes Schweiz hin. Ich spreche hier aber als Beauftragter der Kommission für Rechtsfragen.

Die parlamentarische Initiative Hardegger "Bauliche Erneuerungen im Stockwerkeigentum. Blockaden verhindern" verlangt eine Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Stockwerkeigentum. Diese sieht vor, dass die Versammlung der Stockwerkeigentümer insbesondere die Befugnis erhält, über die Schaffung eines obligatorischen Erneuerungsfonds für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten, die Höhe der Einlagen und das Reglement zur Verwaltung des Erneuerungsfonds zu befinden.

Die Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen mit 15 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung, dieser parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben. Die Befugnis der Eigentümerversammlung, die der Initiant im Gesetz verankern will, kommt der Versammlung bereits heute zu. Mit der Bestimmung ist ausser einer Verlängerung des Wortlautes des Gesetzes nichts gewonnen. Eine gesetzliche Bestimmung, die der Eigentümerversammlung etwas ermöglicht, was sie bereits heute regeln darf, wenn sie das will, schafft höchstens Verwirrung.

Die gesetzlichen Regelungen zum Stockwerkeigentum schaffen lediglich Rahmenbedingungen, innerhalb welcher sich die Gemeinschaften eine auf sie abgestimmte Ordnung geben können. Damit trägt der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung, dass die Gemeinschaften äusserst unterschiedlich sind - unterschiedlich hinsichtlich der Art der Eigentümer, der Zahl der Eigentümer, der Grösse der Areale und auch der Nutzung. Sodann sind das Alter der Gebäude, die Bauart und der Zustand bei jeder Stockwerkeigentümer-Überbauung anders. Entsprechend unterschiedlich ist auch der finanzielle Bedarf für die künftige Werterhaltung der Liegenschaften im Stockwerkeigentum, und daher lässt auch die Höhe des Erneuerungsfonds nicht direkt darauf schliessen, inwieweit dieser künftige Sanierungsvorhaben für die konkrete Liegenschaft tatsächlich zu decken vermag. Es kommt hinzu, dass etwa finanzkräftige Stockwerkeigentümer nicht zwingend ein Interesse am Anlegen von grossen gemeinschaftlichen Fonds haben, sondern die Kosten für Sanierungen lieber mit den ordentlichen Gemeinschaftskosten direkt tragen. All diesen unterschiedlichen Konstellationen trägt das geltende Recht mit der relativ grossen Privatautonomie der Gemeinschaft Rechnung.

Noch ein Hinweis: Vom Initianten wie auch von der Vertreterin der Minderheit wurde moniert, dass es einige oder viele Stockwerkeigentümergemeinschaften gebe, die einen hohen Sanierungsbedarf bei ihren Liegenschaften hätten. Gebäude in Stockwerkeigentum sind nicht besser oder schlechter unterhalten, als das bei Gebäuden mit anderen Eigentumsformen der Fall ist. Ich bin überzeugt: Sie können durch die Strassen gehen und werden nicht - jedenfalls nicht einfach - feststellen können, welche Eigentumsform jetzt für eine Liegenschaft gilt, sei es Stockwerkeigentum, seien es institutionelle Anleger oder eben andere Eigentümer. Das Problem sind nicht oder nicht nur der Erneuerungsfonds bzw. die Mittel für die Sanierungen, sondern das Problem sind insbesondere die Beschlussfassung und die nötigen Quoren. Dafür bietet die parlamentarische Initiative keine Lösung.

Ich wiederhole daher den Antrag der Kommission für Rechtsfragen: Sie bittet Sie mit 15 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.