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Stähelin Philipp · Ständerat · 2002-06-13

Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-06-13

Wortprotokoll

Wenn ich mich heute als Mitglied der Kommission nicht gegen den Rückweisungsantrag an die Kommission wehre und mich - nur in diesem Sinne - zum Eintreten bekehren lasse, so liegt der Grund in einem für mich doch wesentlichen Punkt. Ich habe mich in der Kommission insbesondere und wiederholt danach erkundigt, nach welchen Kriterien die Wahl des Rechtsweges zu erfolgen habe; ob Rügen nach freier Wahl entweder vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg oder vor dem Uno-Ausschuss vorgebracht werden könnten und welches dann die Folgen wären. Ich erkundigte mich, ob insbesondere auch Fälle eintreten könnten, bei welchen beide Organe parallel angerufen werden könnten, beide eintreten würden und beide möglicherweise voneinander abweichende Entscheide bzw. Stellungnahmen beschliessen könnten. Voneinander abweichende Rechtsauslegungen zweier doch letztinstanzlicher Instanzen wären zweifellos der Sache und der Beseitigung von Rassendiskriminierung keineswegs förderlich. Eine gegenüber der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte weniger konsequente Auslegung durch den Uno-Ausschuss kann angesichts der weltweiten Betrachtungsweise dieses letzteren Gremiums und der doch unterschiedlichen Auffassung von Menschenrechten in den verschiedenen Kulturen unseres Erdballs keineswegs ausgeschlossen werden. Das könnte sogar zu einer Aufweichung der Rechtsprechung bezüglich Rassismus der schweizerischen Justiz führen. Die Antworten der Verwaltung in der Kommission waren, ich möchte sagen, beschwichtigend, konnten aber meine Bedenken nicht ausräumen.

In der Zwischenzeit bin ich in diesem Bereich nun auf einiges gestossen, was mir und uns allen an der Kommissionssitzung noch nicht bekannt war, womit wir uns nicht beschäftigt haben. So befasst sich gemäss Artikel 35 Absatz 2 Litera b der EMRK der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht mit einer Individualbeschwerde, die schon einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz unterbreitet worden ist und keine neuen Tatsachen enthält. Ist ein Fall bereits in Strassburg behandelt worden, so könnte er aber noch dem Uno-Ausschuss vorgelegt werden; wir haben das von meinem Vorredner gehört. Diese Form der doppelten Behandlung desselben Falls durch zwei verschiedene Kontrollorgane kann nun offenbar mit einer entsprechenden Erklärung anlässlich der Annahmeerklärung von Artikel 14 ausgeschlossen werden. Entsprechende Erklärungen haben offenbar eine ganze Reihe anderer Staaten auch abgegeben: Dänemark, Ecuador, Finnland, Irland, Island, Italien, Malta, Mazedonien, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden. Wir sprachen in der Kommission nicht von dieser Möglichkeit. Die Problematik war uns nicht bekannt. Ich meine aber, dass wir auch das prüfen müssten.

Diese Sachlage bringt mich dazu, mich hier für Eintreten erwärmen zu können, aber dann die Sache wirklich an die Kommission zurückzuweisen.