Fluri Kurt · Nationalrat · 2019-03-05
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2019-03-05
Wortprotokoll
Die Kommission ist der Auffassung, dass die Bestimmungen in Absatz 1 Buchstaben c und d rechtsstaatlich einwandfrei geregelt sind. Wenn man sachlich anderer Auffassung ist, wie Herr Guhl, ist das eine andere Frage. Aber rechtsstaatlich ist das abgesichert, indem eben in Artikel 57 die Zuständigkeit des Verwaltungsstrafrechts für diese Bestimmungen ausdrücklich festgehalten wird.
Noch ein Wort zu Herrn Kollege Jauslin: Ich glaube, die Frage, die sich hier ein Installateur stellen muss, ist nicht primär eine elektrotechnische, sondern eine juristische. Sie finden zu Artikel 55 Absatz 1 den Entwurf des Bundesrates. Aber auch im geltenden Recht ist bereits der Vorsatz vorgeschrieben. Ihrem Installateur müsste nachgewiesen werden, dass er um die Strafbarkeit seines Handelns gewusst hat und bewusst diese Handlung dennoch begangen hat. Wissen und Willen sind die Voraussetzungen; das muss bewiesen werden, dann ist der Vorsatz gegeben und damit die Strafbarkeit. Jedes andere Handeln, fahrlässig, ohne Wissen, ohne Willen, ist nicht strafbar.
Aus diesen Überlegungen bittet Sie eine klare Mehrheit der Kommission - das Stimmenverhältnis betrug 21 zu 1 Stimmen -, hier festzuhalten.