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Briner Peter · Ständerat · 2002-06-13

Briner Peter · Ständerat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-06-13

Wortprotokoll

Das Protokoll Nr. 2 vom 5. Mai 1998 ergänzt das Europäische Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden. Ein erstes Protokoll, das so genannte Zusatzprotokoll, ist 1995 angenommen worden. In seiner Botschaft vom 13. August 1997 hat der Bundesrat die völkerrechtliche Entwicklung im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit dargestellt. Das Rahmenübereinkommen, datiert vom Mai 1980, bildet eine gemeinsame, allgemeine Rechtsgrundlage zur Förderung der regionalen und örtlichen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Europa. Das Zusatzprotokoll von 1995 gilt als Referenztext für die Klärung der rechtlichen Fragen, die sich beim Abschluss von Vereinbarungen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit stellen können. Das Protokoll entstand aufgrund der Notwendigkeit, angesichts der unterschiedlichen innerstaatlichen Rechtsordnungen gemeinsame Grundlagen auszuarbeiten. Dies war umso notwendiger, als inzwischen die Länder Mittel- und Osteuropas dem Europarat beigetreten waren.

Das Rahmenübereinkommen ist für die Schweiz seit 1982 in Kraft. Ihm sind 27 Mitgliedstaaten des Europarates beigetreten, darunter alle unsere Nachbarländer.

Das Zusatzprotokoll ist am 1. Dezember 1998 in Kraft getreten, nachdem die Schweiz es ratifiziert hatte. Von den Nachbarländern sind Deutschland und Frankreich Vertragsparteien, während Österreich und Italien es erst unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert haben.

Gegenstand des hier vorliegenden Protokolles Nr. 2 ist nun die interterritoriale Zusammenarbeit. Darunter verstehen wir die Zusammenarbeit zwischen nicht aneinander grenzenden Gebietskörperschaften, die im Rahmenübereinkommen nicht geregelt ist. Mit dem Protokoll Nr. 2 will der Europarat also den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens und seines Zusatzprotokolles erweitern. Diese beiden multilateralen Rechtsinstrumente betreffen nämlich nur die Grenzregionen und gelten ausschliesslich für jene regionalen und örtlichen Gebietskörperschaften mit einer gemeinsamen zwischenstaatlichen Grenze. Das Protokoll Nr. 2 dehnt deren Anwendungsbereich auf die Zusammenarbeit sowohl zwischen nicht aneinander grenzenden regionalen und örtlichen Gebietskörperschaften von Staaten mit gemeinsamer Grenze wie auch zwischen Gebietskörperschaften von Staaten ohne gemeinsame Grenze aus.

Das Ziel dieser grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ist es, das Verständnis füreinander in Europa - auch und vor allem auf regionaler Ebene - zu fördern. Deshalb muss die Entstehung eines Gefälles zu den Regionen vermieden werden, die an einer Intensivierung des Austausches und der Beziehungen auf europäischer Ebene teilnehmen möchten, obschon sie nicht an einer Staatsgrenze liegen.

Die Bedeutung des Protokolles Nr. 2 für die Schweiz liegt darin, dass es Grenz- und Binnenkantone gleich behandelt, und zwar auch auf völkerrechtlicher Ebene. Eine besondere Bedeutung kommt ihm zudem im Hinblick auf das Programm Interreg III der Europäischen Union betreffend die interregionale Zusammenarbeit zu. In der Schweiz ist diese Art von Zusammenarbeit mit Ausnahme der Städtekooperation noch nicht sehr weit entwickelt. Dieses Protokoll Nr. 2 wird eine Intensivierung der interregionalen oder interterritorialen Zusammenarbeit ermöglichen, die sich, wie der Bundesrat unterstrichen hat, nicht auf die städtischen Agglomerationen begrenzen, sondern auch auf die grösseren Gebiete sowie die ländlichen Regionen oder Bergregionen erstrecken soll.

Die für das Protokoll Nr. 2 verwendete Gesetzestechnik ist die des Verweises auf das Rahmenübereinkommen und sein Zusatzprotokoll. Die bisherige grenzüberschreitende Zusammenarbeit gestaltete sich aufgrund ihrer innerstaatlichen Strukturen und Kompetenzen mit Deutschland und Österreich einfacher als mit Frankreich und Italien.

Dem Zusatzprotokoll begegneten die Kantone seinerzeit mit Skepsis. Sie befürchteten eine Einengung ihres Handlungsspielraumes durch bürokratische Hürden und/oder protokollarische Bevormundung. Diese Befürchtungen haben sich im Wesentlichen nicht bewahrheitet. Bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit haben sich der Bund und seine Vertreter im Grossen und Ganzen im Vertrauen auf die Kompetenz der kantonalen Behörden klug und stufengerecht verhalten, was zu begrüssen ist. Den Beitritt zu diesem Protokoll Nr. 2 haben denn auch alle Kantone insgesamt begrüsst.

Zusammenfassend oder der langen Rede kurzer Sinn: Für die Grenzkantone - und das ist immerhin die Mehrheit - bedeutet der Beitritt keine Änderung zu heute, insbesondere auch keine restriktivere Praxis. Für die Binnenkantone gelten fortan die gleichen Rechte und die gleichen Zusammenarbeitsmöglichkeiten wie für die Grenzkantone. Der Beitritt zum Protokoll Nr. 2 führt weder beim Bund noch bei den Kantonen zu finanziellen Verpflichtungen. In der Legislaturplanung ist diese Vorlage nicht explizit erwähnt, sie entspricht jedoch der Zielsetzung unserer Aussenpolitik, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu fördern.

Ihre einstimmige Kommission beantragt Ihnen, auf den Bundesbeschluss einzutreten und ihm zuzustimmen.