Stadler Hansruedi · Ständerat · 2002-06-17
Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-06-17
Wortprotokoll
Wir haben gehört, dass mit der vorgeschlagenen Revision des RTVG zwei Ziele verfolgt werden: Zum einen sollen die Vorschriften für die Unterbrecherwerbung gelockert, zum anderen soll die Alkoholwerbung zugelassen werden. Ich beantrage Ihnen, die Alkoholwerbung von der vorgezogenen Teilrevision auszuklammern. Für meinen Antrag sprechen die folgenden zwei Gründe:
1. Es steht eine Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) an. Die Vernehmlassung ist abgeschlossen und wurde ausgewertet, nächstens erscheint die Botschaft. Ich sehe die Situation der schweizerischen Privatfernsehanstalten und anerkenne durchaus auch eine gewisse Dringlichkeit für die Einführung der Unterbrecherwerbung. Dies rechtfertigt das Vorziehen des ersten Revisionspunktes, auch wenn die Revision des RTVG ansteht. Ich habe auch festgestellt, dass dieser Punkt unbestritten ist. Ob dies bei den Zuschauerinnen und Zuschauern erwünscht ist, ist wieder eine andere Frage.
Wenn ich eine gewisse Dringlichkeit bei der Einführung der Unterbrecherwerbung anerkenne, verneine ich diese Dringlichkeit bei der Einführung der Alkoholwerbung.
Indirekt hat dies der Initiant, Kollege Carlo Schmid, auch am 26. September 2001 in der Ratsdebatte ausgeführt: "Letzten Endes muss Ihnen sagen, dass es unter Umständen, wenn es um den Faktor Zeit geht, von der Kommission aus noch interessanter und noch intelligenter wäre, auf den Alkoholteil zu verzichten und nur die Unterbrecherwerbung durchzuziehen, weil dann damit natürlich der Hauptangriffspunkt, ein Verzögerungspunkt der Initiative, wegfällt." Kollege Pfisterer sagte damals: "Auch für mich hat die Alkoholwerbung bei weitem nicht die oberste Priorität."
Meines Erachtens ist mindestens ein Vorziehen der Einführung der Alkoholwerbung nicht gerechtfertigt. Dieses Geschäft muss auch noch in den Zweitrat. Je mehr Sie die vorgezogene Revision beladen, desto wahrscheinlicher wird eine Differenz zum Zweitrat. Ich gebe Ihnen zu bedenken, dass heute ein Ausklammern der Alkoholwerbung für die Einführung der Lockerung der Unterbrecherwerbung eher beschleunigend wirken dürfte.
2. Die Diskussion vom letzten September in diesem Rat hat gezeigt, dass es durchaus anerkennenswerte und beachtenswerte Gründe gibt, die gegen die Zulassung der Alkoholwerbung sprechen. Man kann in dieser Frage allenfalls geteilter Meinung sein. Für mich ist aber ganz klar, dass es vor einer Zulassung der Alkoholwerbung einer gründlichen Abklärung bedarf. Kollege Schiesser hat damals zu bedenken gegeben, dass man diese Frage nicht übers Knie brechen dürfe. Betrachten wir jetzt aber den Bericht der Kommission, so wurde die Frage der Zulassung der Alkoholwerbung übers Knie gebrochen.
Kapitel 3.3 des Berichtes erweckt nämlich den Eindruck einer rein technischen Anpassung an das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen. Die Frage der allfälligen Zulassung der Alkoholwerbung kann nicht lediglich auf diesen Punkt reduziert werden, denn bei der Zulassung der Alkoholwerbung sind auch noch andere Werte angesprochen. Es geht beispielsweise um die Frage der Alkoholprävention, in der gerade der Bund wieder federführend ist. Volksgesundheit, Jugendschutz, Alkoholmissbrauch und auch die Alkoholprävention wurden im Bericht einfach ausgeklammert. Diese Themen dürfen wir nicht so oberflächlich behandeln.
Wenn Sie sich mit den Leuten unterhalten, die sich vor Ort mit der Prävention befassen, sehen Sie, dass es hier auch nicht um ein Randproblem geht. Wenn ich aber über die Frage der Einführung der Alkoholwerbung entscheiden muss, erwarte ich, dass sich die Kommission mit allen Fragen vertieft auseinander setzt und im Bericht nicht nur die verschiedenen Aspekte umfassend aufzeigt, sondern in einer Güterabwägung darlegt, was für die Einführung spricht, aber auch was gegen die Einführung sprechen könnte.
Ich habe gesagt, dass sich der Bericht der Kommission oberflächlich mit der Alkoholproblematik befasst. Wenn ich die Stellungnahme des Bundesrates zur Parlamentarischen Initiative lese, wird diese Oberflächlichkeit in diesem Punkt noch übertroffen. So können wir aber diese Thematik nicht abhandeln! Es ist der gleiche Bund, der bei der Alkoholprävention eine wesentliche Rolle spielt. Dazu finde ich aber in der Stellungnahme des Bundesrates nichts, auch nichts von [PAGE 450] der "eingehenden Diskussion" des Bundesrates, wie es vom Vertreter des Bundesrates eben angeführt wurde.
Ich beantrage Ihnen somit, die Einführung der Alkoholwerbung aus der vorgezogenen Revision auszuklammern und zurückzustellen. Im Rahmen der Totalrevision des RTVG kann dieser Punkt vertieft abgeklärt werden. Zu einer vertieften Abklärung gehört auch, dass die betroffenen Kreise - z. B. die Stellen und Organisationen, die sich mit der Prävention befassen - angehört werden. Denn der erste bundesrätliche Revisionsentwurf ging noch von einem Verbot der Alkoholwerbung aus. Mit diesem Richtungswechsel wurde ein wesentlicher Punkt der Vorlage geändert. Deshalb hat die Kommission im Rahmen der Totalrevision zu diesem Punkt sicher noch einige Stellen anzuhören. Das gebietet uns auch der gute Stil bei der gründlichen Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage. Ich komme weder aus einem Wein- noch aus einem Schnapskanton, aber ich meine, dass der heutige Verzicht auf die vorgezogene Zulassung der Alkoholwerbung keine Schnapsidee ist.
Aus den dargelegten zwei Hauptgründen bitte ich Sie, meinem Antrag zuzustimmen.