preparatory:AB 241171
Schenker Silvia · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-03-06
Wortprotokoll
In diesem Block habe ich drei Minderheiten zu begründen. Die erste Minderheit finden Sie in Artikel 3abis Absatz 1bis Buchstabe b. Es geht dort um die Frage, wann sich jemand zur Früherfassung melden kann respektive wann jemand gemeldet werden kann. Ich schlage Ihnen vor, auf die Erweiterung zu verzichten, welche ermöglichen soll, dass auch "von Arbeitsunfähigkeit bedrohte Personen" von der Bestimmung erfasst werden. Mir erscheint diese Formulierung zu vage, sie eröffnet einen sehr grossen Spielraum. Wann ist man von Arbeitsunfähigkeit bedroht? Wer entscheidet, wann dieser Fall eintritt? Meine Sorge in Zusammenhang mit dieser Bestimmung geht dahin, dass ich befürchte, Arbeitgebende könnten Angestellte schon dann bei der IV melden, wenn diese unbequem sind. Kommt hinzu, dass die Betroffenen nicht gefragt werden müssen, ob man sie bei der IV melden darf. Sie müssen lediglich darüber informiert werden.
Ich finde hier die Formulierung der Mehrheit zwar besser als die des Bundesrates, aber sie geht mir immer noch zu weit. Deshalb bitte ich Sie, hier meiner Minderheit zu folgen.
Meine zweite Minderheit ist bei Artikel 3b Absatz 4 zu finden. Der Bundesrat schlägt dort vor, auf die Kompetenz zu verzichten, eine Mindestdauer der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für die Meldung festlegen zu können. Ich bedaure, dass der Bundesrat keine Mindestdauer mehr vorsehen will. Selbstverständlich ist es wichtig, dass Betroffene möglichst früh von der Unterstützung durch die IV profitieren können. Heute ist eine Meldung nach 30 Tagen Arbeitsunfähigkeit möglich. Ich finde diese Frist angemessen und bin der Meinung, dass der Bundesrat auch in Zukunft entscheiden sollte, ob eine solche Frist eingehalten werden soll.
Ich bitte Sie also auch hier, meiner Minderheit zu folgen.
Meine dritte Minderheit betrifft die Frage, wann die wichtige Beratung und Begleitung gemäss Artikel 14quater Absatz[NB]1 Buchstabe a beansprucht werden kann. Mit meiner Minderheit möchte ich bewirken, dass diese Leistungen von der IV schon gesprochen werden können, wenn Eingliederungsmassnahmen geprüft werden, und nicht erst dann, wenn solche gesprochen worden sind. Im Hearing, das wir in der Kommission zu dieser Vorlage durchgeführt haben, hat uns einer der Teilnehmenden, der an einer psychischen Erkrankung leidet, gesagt, dass für ihn eine solche Beratung sehr wichtig gewesen wäre, als er - trotz seiner Erkrankung - versuchen wollte, sich in der Arbeitswelt zu integrieren.
Die Vorlage soll ja vor allem im Bereich der psychischen Erkrankungen zusätzliche Unterstützung durch die IV ermöglichen. Der Antrag meiner Minderheit wäre ein Mosaikstein in diesem Angebot.
Ich bitte Sie, diesen Antrag zu unterstützen.