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preparatory:AB 241203

Sauter Regine · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2019-03-06

Wortprotokoll

In diesem Block befinden sich verschiedene Bestimmungen, welche den Leistungsumfang der IV betreffen. Mein Kollege Bruno Pezzatti hat im Eintretensvotum dargelegt, dass die IV noch längst nicht auf einem soliden finanziellen Fundament steht. Massnahmen, die einen Beitrag zur Sanierung dieser Sozialversicherung leisten, sind deshalb auch in der aktuellen Vorlage zwingend. Der Leistungsumfang ist entsprechend kritisch zu analysieren.

In Artikel 14 Absatz 2 geht es z. B. darum, die Leistungserbringung durch die IV mit jener im Krankenversicherungsgesetz abzugleichen. Unter anderem sollen nun auch in der IV die Kriterien Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit - die sogenannten WZW-Kriterien - gelten. Sie sind die Voraussetzung dafür, dass eine Leistung vergütet wird: Sie muss wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Da die IV bei Geburtsgebrechen für Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr die Rolle der Krankenversicherer übernimmt, ist es richtig, dass auch für beide Versicherungen dieselben Kriterien für die Leistungsübernahme erfüllt sein müssen. Dies erlaubt auch eine möglichst lückenlose Überführung von der IV in die Krankenversicherung, ohne dass Leistungsveränderungen vorgenommen werden müssen. Eine so offene Formulierung, wie sie die Minderheit hier vorschlägt, ist indessen nicht wünschbar und wird von unserer Fraktion abgelehnt.

Zu Artikel 14ter: Die Mehrheit der Kommission inklusive der FDP-Liberalen Fraktion will dem Bundesrat nicht die Kompetenz zum Erlass einer Negativliste von Massnahmen erteilen, die nicht von der IV übernommen werden. Gerade bei den seltenen Krankheiten, welche im Übrigen nun explizit im Gesetz erwähnt werden, machen solche Einschränkungen keinen Sinn, weil hier sehr heterogene Krankheitsbilder vorliegen können. Was für das eine Kind richtig ist, muss für das andere Kind nicht zwingend richtig sein. Es käme zu ausufernden Katalogen, wenn man dann allen Einzelfällen Rechnung tragen wollte. Die WZW-Kriterien müssen ohnehin gelten. Eine zusätzliche Einschränkung ist nicht nötig.

Ein grosser Streitpunkt in dieser Revision betrifft schliesslich die Neuregelung der Reisekosten: Hier ist unsere Fraktion geteilt.

Jene, die die Mehrheit unterstützen, folgen der Argumentation, dass es angesichts des bescheidenen Sparpotenzials - das Bundesamt für Sozialversicherungen spricht von jährlich 6 Millionen Franken - nicht angemessen sei, diese Änderung vorzunehmen. Es geht hier um Reisekosten, die im Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen bei Kindern mit Geburtsgebrechen entstehen. Die Streichung der Vergütung dieser Kosten hätte für viele Familien mit Kindern mit einer Behinderung problematische Auswirkungen. Kinder mit Geburtsgebrechen müssen oft über Jahre in Kliniken, die sich unter Umständen weit weg vom Wohnort befinden, behandelt werden. Die Familienangehörigen - in der Regel die Eltern - nehmen einen hohen Aufwand, nicht nur in zeitlicher, sondern vielfach auch in finanzieller Hinsicht, auf sich, um bei ihrem Kind sein zu können. Die Streichung der Vergütung der Reisekosten würde eine zusätzliche Belastung dieser Familien bedeuten. Es sei deshalb darauf zu verzichten.

Jene Mitglieder, die der Minderheit folgen, teilen die Haltung, wonach angesichts der desolaten finanziellen Lage der IV [PAGE 110] respektive der nach wie vor bestehenden Überschuldung der IV jede Massnahme, die zu Einsparungen führt, nötig sei.

Bei den übrigen Bestimmungen folgt die FDP-Fraktion jeweils der Mehrheit. Wir bitten Sie, das Gleiche zu tun.