Schenker Silvia · Nationalrat · 2019-03-06
Schenker Silvia · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-03-06
Wortprotokoll
Die erste Minderheit, die ich begründe, betrifft Artikel 44 ATSG. Gestatten Sie mir zuerst eine Vorbemerkung: Wenn Sie jetzt meinen, dieser Artikel hätte nichts mit Ihnen zu tun, weil Sie kein Bezüger von IV-Leistungen und in keinem IV-Verfahren sind, dann täuschen Sie sich. Da diese Änderungen im ATSG - also im Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts - vorgenommen werden, betreffen diese Änderungen alle Sozialversicherungen. Ich habe in der Kommission beantragt, diesen Artikel aus der IV-Revision zu entfernen und in die Revision des ATSG zu integrieren, die wir ja ebenfalls in dieser Session, nächste Woche, beraten werden. Leider wurde mein Antrag nicht angenommen, weshalb wir jetzt im Rahmen der IV darüber sprechen.
Nun zu meinen Anträgen zu Artikel 44. Bei Absatz 2 unterscheidet sich mein Antrag in drei Punkten von dem der Mehrheit:
1.[NB]Ich möchte explizit erwähnt haben, dass es medizinische und nichtmedizinische Gutachten gibt. Nichtmedizinische Gutachten sind etwa unfallanalytische oder biomechanische Gutachten im Rahmen der Unfallversicherung oder betriebswirtschaftliche Gutachten in allen Zweigen des Sozialversicherungsrechtes. Diese Gutachten sind wichtig für die Zusprechung von Leistungen.
2.[NB]In meiner Formulierung ist eine Präzisierung aufgenommen, die wichtig ist: Sachverständige sollen unabhängig und versicherungsextern sein. Das heisst, sie dürfen nicht in einem Anstellungsverhältnis zur Versicherung stehen.
3.[NB]Ganz wichtig ist ein weiterer Punkt: In meiner Formulierung ist keine 10-Tage-Frist enthalten. Die Frist von 10 Tagen zur Ablehnung von Sachverständigen und Nennung von Gegenvorschlägen ist zu kurz.
In Absatz 3 geht es mir ebenfalls darum, die 10-Tage-Frist zu streichen. Meine Formulierung unterscheidet sich von der Mehrheitsformulierung nur in diesem Punkt.
Mit meiner Minderheit zu Absatz 4 übernehme ich einen Antrag, den Heinz Brand in der Kommission eingereicht hat. Da er während der Beratung nicht anwesend war und weil uns diese Formulierung sehr sinnvoll erschien, habe ich es [PAGE 108] übernommen, dazu einen Minderheitsantrag einzureichen. Unser Antrag respektive der Antrag Brand orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtes. Ich erlaube mir, die schriftliche Begründung von Herrn Brand zu zitieren: "Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist bei fehlender Eignung sowohl über die Anordnung der Begutachtung, über die Person des Sachverständigen oder über die Fragestellung eine Zwischenverfügung zu erlassen. Das schafft Rechtssicherheit und verhindert, dass später ein Gutachten aus Gründen, die schon vor der Begutachtung beurteilbar gewesen wären, nicht verwertbar ist. Durch diesen umfassenden Rechtsschutz vor der Durchführung der Begutachtung wird auch die Akzeptanz des Gutachtens erhöht."
Ich bitte Sie, meinen Minderheitsanträgen zuzustimmen.